Beispiel Messer – Ein anderer Blickwinkel auf das Waffengesetz

Eine anonyme Zusendung.

Wenn der durchschnittliche Deutsche Mitbürger über das Waffengesetz nachdenkt, dann tut er dies wahrscheinlich meistens, weil er über einen Artikel stolpert. Dieser Artikel hat wiederum meistens einen sehr reißerischen Hintergrund und es geht um Schusswaffen. Was vielen meiner deutschen Mitbürger nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass sie mit dem Waffengesetz viel mehr Berührungspunkte haben, als weitläufig gedacht.

Im deutschen Waffengesetz geht es um „Waffen“ ganz allgemein und nicht nur um „Schusswaffen“. Zu diesen Waffen gehören auch bestimmte Arten von Messern, Schlagstöcken und auch die sogenannten „Anscheinswaffen“, zum Beispiel Airsoft-Waffen.

Mir geht es in diesem Artikel darum, auf die große Rechtsunsicherheit aufmerksam zu machen, welche durch das aktuelle Waffengesetz bedingt wird und der Umgang mit diesem Gesetz in der Politik. Folgende Szenarien stellen z.B. einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar, und die Bürger sind sich dessen nicht einmal bewusst:

  1. Picknick im Park, das große Brotmesser liegt den ganzen Weg von zu Hause bis in den Park offen im Picknickkorb.
    (Das Führen von Messern mit einer feststehenden Klinge, die länger als 12 cm ist, ist verboten)
  2. Steakmesser im Discounter gekauft, Messer ist nur auf einem Stück Pappe gefestigt und liegt sonst frei, Messer an der Kasse einfach in die Einkaufstüte gelegt und damit nach Hause gelaufen.
    (Das Führen von Messern mit einer feststehenden Klinge, die länger als 12 cm ist, ist verboten)
  3. Opa sitzt beim Taubenfüttern am See und schält sich einen Apfel mit einem Klappmesser, welches einen kleinen Nüppel an der Klinge hat, so dass er die Klinge mit dem Daumen der Hand ausklappen kann.
    (Das Führen von Einhandmessern ist verboten)

Alle die Szenarien oben entsprechen nicht den üblichen Szenen, welche man im Kopf hat, wenn man an das Waffengesetz denkt. Beim Begriff „Waffengesetz“ spuken eher Szenen durch den Kopf, welche maskierte Männer und dunkle Gassen beinhalten.

Alle Beispiele stellen einen Verstoß bezüglich des Führens einer Waffe dar. Ein Messer wird geführt, wenn es nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird (z.B. im Reisekoffer). Starkes Stück, oder? Mal wieder ein Gesetz, völlig an der Lebenswirklichkeit der Menschen vorbei.

Das  Beispiel drei haben wir übrigens unserem damaligen Innenminister Schäuble zu verdanken. Die Begründung beim Verbot der sogenannten “Einhandmesser” war die, dass man es der Polizei einfacher machen wollte, diese Modewaffe bei Jugendlichen zu konfiszieren.

Ich erinnere mich noch auf die Antwort von Herrn Schäuble auf Abgeordnetenwatch.de dazu, welche sinngemäß aussagte, dass man ja nur Jugendlichen die Messerchen wegnehmen wollte, der normale Bürger davon aber nicht betroffen sei.

Das Problem dabei ist nur: Das steht nicht im Gesetz. Im Gesetz steht nur, was verboten ist und diese Verbote gelten für alle Bürger. Alle Beispiele oben stellen Vergehen im Sinne des Waffengesetzes dar.

Die aktuelle Durchsetzung dieses Gesetzes sieht derzeit anders aus, denn mir sind keine Waffenkontrollen an den Ausgängen von Discountern bekannt, die den richtigen Transport kontrollieren würden. Rein rechtlich müssten Sie jedoch ein Steakmesser vom Supermarkt in einem verschlossenen Behältnis nach Hause transportieren. Völlig irre.

Bei all diesen Beispielen ging mir über die Jahre ein Gedanke nicht aus dem Kopf: Ich habe viele Polizisten auf privater Ebene zu diesem Thema befragt und selbst dort konnte man im Zweifel nur sagen, dass ein Gesetz auch ein Gesetz ist und wenn dort steht, dass etwas verboten ist, dann ist dies auch verboten.

Bei den Beispielen oben, welche nichts mit Gewalt, oder Kriminalität zu tun haben, hat der gesetzestreue Bürger einen riesigen Nachteil. Die Freiheit des normalen Durchschnittsbürgers wird eingeschränkt und er wird bei alltäglichen Dingen ziemlich aufs Glatteis geführt. Warum, so dachte ich mir, warum wird das Waffengesetz nicht so gestaltet, dass es dem gesetzestreuen Durchschnittsbürger rechtssicher viele Freiheiten gibt und dem auffällig gewordenen angehenden, oder professionellen Kriminellen diese Freiheiten beschneidet?

Dies bedeutet, dass bei gewissen Delikten Verbote in Kraft treten. Jemand, welcher z.B. wegen Körperverletzung verurteilt wurde, bzw. sich in einem Verfahren dazu befindet, dem wird verboten gewisse Gegenstände zu führen, während der gesetzestreue Bürger davon nicht berührt wird.

Beispiel:

  1. Ein gesetzestreuer Bürger hat ein Taschenmesser dabei und gerät z.B. in eine Polizeikontrolle: Die Polizei hat nichts zu beanstanden.
  2. Ein Kleinkrimineller hat ein Taschenmesser dabei und gerät in eine Kontrolle: Verstoß gegen das Waffengesetz wegen seiner Vorstrafen und dem deshalb ausgesprochenen Waffenverbot.

Dieses Vorgehen respektiert die Freiheiten des gesetzestreuen Bürgers und schützt diesen, da er mitgeführte Waffen – natürlich im Notfall – auch zur Verteidigung einsetzen kann. Viel wichtiger ist es jedoch, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Freiheit des rechtstreuen Bürgers zu stärken. Der nicht gesetzestreue Bürger erfährt so die notwendigen Einschränkungen.

Dieser Ansatz stellt ein gerechtes System dar.

Ein Verbot wird einen Kriminellen zwar vermutlich nicht abschrecken, jedoch wären so wenigstens nicht unschuldige Bürger mit einwandfreiem Leumund von dem Verbot betroffen.

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13 Replies to “Beispiel Messer – Ein anderer Blickwinkel auf das Waffengesetz”

  1. Ich habe in China eine Taschenlampe mit Laser bestellt musste dies beim Zoll abholen.Darauf hin eine Wohnungsdurchsuchung bei mir .3 Beamte vom MfS und 4 Zoll Beamte haben das Ausgeführt es wurden 2 Taschenmesser beschlagnahmt. Da sie keine scharfen Waffen gefunden haben richtig beides ein Hand Messer mit Gericht und allem drum und dran bin auch zu 2000 Teuros verurteilt worden habe jetzt im Auto eine 25cm. lange klinge liegen ist ja nicht beschlagnahmt worden also auch keine Waffe. Die Richterin und die Staatsanwältin sowie die 7 Zollbeamten haben mir ja nun versichert das dies keine Waffen sind herzlichen glückwunsch

  2. @elmar Danke für die erheiternde Antwort. Auf diese Kausalkette bin ich auch gekommen. Aber nur, wenn WaffG nur juristisch definierte Waffen regelt und keine Gegenstände: „Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen […]“. §42a Abs. 1 Nr. 1 und 3 regelt Gegenstände (langes Küchenmesser, Kondom usw.). Ein Widerspruch. Welcher Paragraph ist gewichtiger §1 oder §42a?

    1. @Lukas: das Waffengesetz regelt nur juristisch definierte Waffen. Hierzu verweise ich auf §1 Abs.4 WaffG, wo steht, dass die in Absatz 2 Nr.2b benannten Gegenstände die sind, die in der Anlage 1 zum Waffengesetz benannt sind.
      Wenn man sich bis in diese Anlage 1 durchgearbeitet hat, liest man dort im Unterabschnitt 2 unter Punkt 2, dass Tragbare Gegenstände im Sinne des §1 Abs.2 Nr.2b WaffG Faust- Spring- Fall- und Butterflymesser sowie Geräte zur Schmerzerzeugung bei Tieren (z.B. Elektroimpulsgeräte) sind.
      Da die Einhandmesser also KEINE Gegenstände im Sinne des §1 WaffG sind, unterfallen sie nach der Aussage von §1 dem Waffengesetz in gleichem Maße wie Haarbürsten, Lippenstifte, Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke oder mit Straßsteinchen besetzte Gummieinhörner…
      Der §42a WaffG ist folglich im Hinblick auf seinen Regelungsgehalt gegenüber Einhandmessern handwerklich mehr als mangelhaft…
      „Gewichtiger“ ist hier meines Erachtens nach der §1, da er bestimmt, was das Waffengesetz überhaupt regeln will. Da sich aus §1 ergibt, dass das Gesetz im Bereich irgendwelcher „Einhandmesser“ gar nix regeln will, greift der nachgeordnete §42a dann in´s Leere.
      Zugegeben: mit der Argumentation wird man den beschlagnahmenden Sherriff vor Ort allenfalls verwirren – nicht aber von einer wegnahme des Messers abbringen können. Aber im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht müsste damit schon ein Blumentopf zu gewinnen sein…
      (solltest Du hier Polemik lesen, so richtet sich diese nicht gegen Dich, sondern gegen einen Gesetzgeber, der ohne tiefgreifende Ahnung der Materie hier irgendwelche politisch motivierten Süppchen kochen will, die der gesetzestreue Bürger dann auslöffeln muss!)

  3. nach näherer Beschäftigung mit der Materie komme ich zu der Überzeugung, dass „Einhandmesser“ gar nicht dem Waffengesetz unterfallen und der komplette §42a WaffG daher (in Bezug auf Einhandmesser) Mumpitz ist!

    Warum ich darauf komme?

    Der Regelungsgehalt des Waffengesetzes ist in § 1 Abs.1 WaffG definiert.
    Der Waffenbegriff ist in §1 Abs.2 WaffG definiert.
    Da „Einhandmesser“ im Gegensatz zu Bajonetten oder Kampfmessern nicht dazu bestimmt sind, die Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen (Abs.2 Nr.2a), können sie nur wegen ihrer Beschaffenheit Waffe sein (Abs.2 Nr.2b).
    Hierzu müssten sie jedoch in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannt werden (…sagt §1 Abs.4 WaffG).
    Da in eben dieser Anlage 1 jedoch nur die verbotenen Spring- Faust-und Fallmesser, sowie Butterflymesser (und Elektroschocker für Tiere) genannt sind, greift §42a WaffG hier in´s Leere und regelt etwas, wo er nix zu regeln hat, da Einhandmesser dem Waffengesetz genau so unterfallen wie Ringelsocken, Fönfestiger oder zuckerhaltige Erfrischungsgetränke…

  4. Meines Erachtens ist die Gesetzeslage zu Messern und zum Führen von Messern recht klar und eindeutig. Eines ist jedoch unklar und wohl noch nie zur Diskussion gestellt worden: Die Klingenlänge von 12 cm. Im Waffengesetz; § 42a, heißt es „………mit einer Klingenlänge über 12 cm……“. Für mich ist also ein Messer mit einer Klingenlänge von z. B.
    12,6 cm in der Öffentlichkeit straffrei zu führen, denn das Gesetzt schreibt ja nicht 12,0 cm. Rein mathematisch sind 12,9 cm auch 12 cm, es seit denn es wird 12,0 cm benannt. Vielleicht wird hierzu ja mal eine rechtlich verbindliche Aussage getroffen. MfG Fred

  5. Zitat:
    „Beispiel:
    1.Ein gesetzestreuer Bürger hat ein Taschenmesser dabei und gerät z.B. in eine Polizeikontrolle: Die Polizei hat nichts zu beanstanden.
    2.Ein Kleinkrimineller hat ein Taschenmesser dabei und gerät in eine Kontrolle: Verstoß gegen das Waffengesetz wegen seiner Vorstrafen und dem deshalb ausgesprochenen Waffenverbot.“
    Zitat Ende

    Diese Unterscheidung in „gut“ und „böse“ finde ich sehr fragwürdig.
    Wie möchte denn bitte die Polizei zwischen einem gesetzestreuer Bürger und einem Kleinkriminellen unterscheiden?

    Hierzu Gedankenanstöße zu den Ausführungen:

    1. Der bislang gesetzestreue deutsche Bürger hat aus irgendeinem Grund eine Abneigung gegen eine andere Person entwickelt und möchte diese Person nun schwer verletzen. Da ein Einhandmesser leichter zu verbergen ist, beschafft er sich eines.
    In der Polizeikontrolle wird festgestellt – wie auch immer, denn Vorstrafen sind, so glaube ich, nur schriftlich aus dem BZR abfragbar. Und das versuche mal Samstag Nacht – der Bürger ist gesetzestreu. Nach der Kontrolle greift er seinen „Gegner“ mit dem Messer an und verletzt ihn schwer.

    2. Nun nehmen wir mal an, dass der osteuropäische Kraftfahrer kontrolliert wird. Wie will denn hier eine deutsche Polizei Vorstrafen aus seinem Geburtsland oder einem anderen Land, welches zum Verüben von Straftaten bereist wurde, in Erfahrung bringen? Somit würden entweder alle kriminalisiert oder verharmlost werden, bei denen eine mögliche Kriminalität nicht festgestellt werden kann. Ist das Ihre Lösung?

    3. Ein einheimischer Kleinkrimineller, welcher schon mehrere Straftaten verübt hat, jedoch noch nicht erwischt wurde und folge dessen keine Akte hat, führt das Einhandmesser mit sich. Wie stellt man nun die kriminelle Energie fest? Darf er das Einhandmesser, welches er in der Vergangenheit zur Ausübung seiner Taten immer benutzt hatte nun weiter führen, weil er polizeilich noch nicht aktenkundig geworden ist?

    Ich denke, diese Denkanstöße sind nachvollziehbar und verständlich, ohne jetzt mit Definitionen um mich werfen zu müssen. Vielleicht sind Ihre Denkansätze auch noch nicht gänzlich ausgereift, so wie Sie das beim Waffengesetz auch festgestellt haben.

    MfG
    Matthias H.

  6. Sehr geehrter Verfasser,
    leider ist Ihre Abhandlung über das Führen und Nichtführen von Messer sehr fragwürdig, reißerisch und schlecht recherchiert.
    Falls ich ein Kochmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm erwerbe, so fällt dieses Messer per Definitionen nicht unter die Beschränkungen des Waffengesetztes und stellt weder an der Kasse oder auf dem Transport nach Hause kein Problem dar.

    „Feststehende Messer mit einer Klinge über 12 cm sind vom Waffengesetz nur erfasst, wenn sie eine Hieb- oder Stoßwaffe sind (Zweckbestimmung des Herstellers). Anderenfalls ist der Erwerb und Besitz ohne Altersbeschränkung möglich.“

    Mit freundlichen Grüßen
    Rüdiger S.

  7. Ich finde auch, dass das Waffengesetz in Dtl. bzgl. Einhandmesser eher schwammig formuliert ist. Aufgrund des Einschubs “all­ge­mein anerkan­nten Zweck” ist das teilweise schon Auslegungssache, des Kontrolleurs – wenn es mal zu einer Kontrolle kommt.

    Viele Grüße
    Andreas H.

  8. Hallo,
    es ist ja schön, wenn alles definiert ist, was verboten ist. Ist der Umkehrschluss, dass alles was nicht aufgeführt ist also erlaubt ist?
    Darf ich mir ein Messer selbst bauen, welches dann keine Waffe nach Definition ist? Darf ich mir ein Klappmesser bauen, dass, mit beiden Händen zu öffnen, eine Klingenlänge von einem Meter hat? (Ich denke, nicht im Waffengesetz erfasst)
    Darf ich mir an eine ein Meter lange Klinge einen 15 cm langen Griff bauen, der klappbar ist und beide Hände zum Öffnen notwendig sind? (Nebenbei also Holster wie eine Machete, aber eben klappbarer Griff)
    Hauptsache ein 7 cm Taschenmesser mit Öffnungshaken für den Daumen ist verboten.
    Ich mache mir langsam einen Sport daraus, dieses blödsinnige Waffengesetz mit Eigenbauten zu umgehen.
    Übrigens denke ich, dass alles was ich oben aufgeführt habe, sogar jederzeit in der Öffentlichkeit und bei Veranstaltungen getragen werden darf. (Das sind nur Grundgedanken, ich denke man kann noch etliches verbessern.)

    M.

  9. Lieber Herr I.

    Es ging mir in meinem Kommentar um die überzogene Darstellung , es heist eben nicht wie oben lax ausgeführt „das Führen von einhandmessern ist verboten“ – genau das steht so nicht im Gesetzestext, aber durch solche schlampigen Kommentare erst entsteht Unsicherheit!

    Ihre „Vermutung“, daß derjenige mit „Einhandmesser“ eines meint, daß dem Führungsverbot unterliegt, also verriegelbar ist und nicht irgend ein Schweizer Taschenmesser (Klappmesser), daß derjenige sich mittels Kwik Thumb Stud oder Kwik Thumb Stud wegen seiner vorgeschrittenen Fingerarthrose auf Einhand umgebaut hat, lasse Ich mal so stehen, anscheinend kennen Sie den Schreiber…

    Daß Einhandmesser auch mit Nagelkerbe verboten sein können (BKA Bescheid zum Pohl Force Foxtrott Two Outdoor nicht gelesen?) und gar keinen Pin oder Loch brauchen um den Führungsverbot zu unterliegen oder selbst noch dann, wenn man den Pin wegmacht, weil (und da nehme Ich mal das von Ihnen zitierte WaffG her) die Definition nur sagt „einhändig verriegelbar“, aber sich nicht darüber auslässt, wie man das machen muß, würde den Rahmen sprengen

    Schon mal eins an der Klinge! (nicht am Griff) mit Daumen und Zeigefinger gehalten und mittels Schwung „verriegelt“, also den Griff rausgeschleudert? – Da kommen manche, die hier bei uns auf Flohmärkten welche mit entfernten Pin (den Pin gibts dann sogar mit) verkaufen und die angeblich „100% gesetzeskonform“ sind ganz schön ins schwitzen, wenn Ich denen das vormache, wie man das Messer weiterhin mit einer Hand öffnen und verriegeln kann..

    Lassen wir es dabei – gegängelt werden die Bürger schon genug, der Kommentar war keine grosse Hilfe, der Beitrag wurde nicht groß kommentiert, das zeigt, wie ungenau er ist…

  10. Bitte erst mal richtig vortragen…

    Der Opa beim „Taubenfüttern“ wird wohl nur ein Problem kriegen, wenn er ein Einhandmesser benutzt, daß sich einhändig VERRIEGELN lässt. ausserdem benutzt er es in der Geschichte gerade zum Apfelschälen, alos einem erlaubtem Zweck – und wenn er es nachher wieder in seine Umhängetsche steckt und dort das schloss abschliest, dann ist ja alles in Ordnung…

    Und damit ist der Spruch „“das Führen von Einhandmessern ist verboten“ nicht genau definiert, besonders weil ausser dem Hinweis, daß dies nur welche betrifft, die einhändig zu verriegeln sind auch noch der in meinen Augen schon wichtige zweite Hinweis fehlt „in der Öffentlichekeit“ .

    Auf befriedertem Grund darf er das ohne Probleme machen..

    Solche Beiträge, die nicht korrekt gemacht werden sorgen dafür, daß immer noch welche dann lax sagen – „Einhandmesser sind verboten“…

    Zu den weiteren Ausführungen braucht man dann nichts mehr hinzuzufügen, von wegen „Transportbehältnis“ – das es ausreicht, ein kleines Reiseschloss an seinen Rucksack zu machen und dort das Messer reinzutun, kommt man ja nicht – und daß eine Blisterverpackung auch ausreicht, wird auch unterschlagen.(gibt sogar ein uteil, bei dem reichte es, daß das Messer ganz unten im rucksack verstaut wer, auch Kabelbinder haben schon mal ausgereicht…

    Daß ein Taschenmesser keine Waffe im Sinne des WaffG ist und nichts mit dem 42a am Hut hat, muß man gar nicht mehr erwähnen. (oder sollte es gar nicht „Taschenmesser“ heissen?)

    Schade – viel Platz vergeudet für nebelige zusammegereimte und noch dazu unpräzise und übertriebene Beispiele….

    Gruß

    Wlad
    Ach ja – Ich bin Legalwaffenbesitzer (10+) und trage im Privatleben als EDC immer eines meiner 4 Einhandmesser am Gürtel (die aber alle nicht beim öffen zum verriegeln sind und deshalb legel „geführt“ – also in der Öffentlichkeit, an den orten, wo das erlaubt ist – getragen werden können)

    Beruflich immer ein Leatherman am Mann – aber das ist als „Werkzeug“ definiert, obwohl es aussen zwei klingen hat, die auch noch einhändig verriegelbar sind….

    1. Lieber Herr S.

      Im Waffengesetz unter §42a steht „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)…“ d.h. wenn jemand (hier) die Bezeichnung Einhandmesser benutzt, dann ist es immer so gemeint, wie es auch im Gesetz steht, somit ist das dritte in dem Artikel benutzte Beispiel richtig. Ein Messer welches mit einer Hand durch die Pins (oder ein Loch) aufklappbar ist, jedoch nicht verriegelt, ist demnach (rechtlich) kein Einhandmesser.
      Das mag für den normalen Bürger, der sich mit dem Waffengesetz nicht auskennt irreführend und unverständlich sein und während meines Waffensachkundekurses wussten von 24 Leuten außer mir und noch einer weiteren Person nichts davon, aber auf der Seite hier, auf der sich meist Menschen aufhalten, die sich mit der Materie befasst haben und damit auskennen ist es selbstredend und ich bin mir sicher die meisten Leser haben verstanden, worauf es ankommt.

      MfG

      Ibo

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