Combatschießen im Ausland und das deutsche Waffengesetz

Die GRA versteht sich als ein Teil der weltweit wachsenden RKBA-Bürgerbewegung. Dabei steht die Abkürzung RKBA für Right to Keep and Bear Arms (das Recht Waffen zu besitzen und zu tragen). Ein Begriff, der aus dem Second Amendment der US Bill of Rights entnommen wurde. Nach dieser Auffassung ist jeder Mensch mit einem Satz an Grundrechten ausgestattet. Zu diesen Rechten gehört auch der Waffenbesitz.

Die GRA ist ebenfalls ein Teil der europäischen Plattform Firearms United, der sich zunehmend weitere europäische Waffenrechtsorganisationen anschließen, um Erfahrungsaustausch zu betreiben und gemeinsame Aktionen auf EU-Ebene durchzuführen. Insofern liegt es für uns nahe sich auch mit den Waffengesetzen anderer Länder zu befassen. Man muss noch nicht mal weit nach USA schauen, wo die Waffengesetze in den meisten Bundesstaaten sehr liberal sind. Auch in vielen EU-Staaten sind die Waffengesetze liberaler als bei uns.

In Deutschland hat das Bundesverwaltungsamt die internationalen Regeln des IPSC (International Practical Shooting Confederation) eingeschränkt und die IDPA Wettbewerbe (International Defensive Pistol Association) sind nur für Waffenschein-Inhaber zulässig. Sportschützen und Jäger sind davon ausgeschlossen.
Nach §15 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) sind Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, im Schießsport nicht zulässig. Nach §27 Abs. 7 WaffG ist das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten nicht zulässig.

Im benachbarten Ausland gibt es solche restriktiven Vorschriften gar nicht. Somit stellte sich für uns die Frage, wie die Teilnahme eines deutschen Sportschützen oder Jägers an einem Combat-Schießtraining im Ausland aus dem Blickwinkel des deutschen Waffengesetzes zu beurteilen wäre. Um diese Frage zu klären nahmen wir Kontakt zu dem Berliner Rechtsanwalt und Sportschützen, Herrn Dr. Roland Siegel auf.

Als erstes muss §5 Strafgesetzbuch (StGB) geprüft werden, nach dem diejenigen Handlungen eines deutschen Staatsbürgers im Ausland strafrechtlich geahndet werden können, die in Deutschland verboten sind. Die Teilnahme an einem Combat-Schießtraining gehört allerdings nicht dazu.

Damit sind wir aber noch nicht am Ende: Denn denkbar wäre es, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Jemandem zu zweifeln, der im Ausland mit Waffen Verhalten an den Tag legt, das in Deutschland verboten ist.
In § 5 WaffG ist die “Zuverlässigkeit” geregelt. In Absatz 1 Nr. 2 ist geregelt, dass derjenige nicht zuverlässig ist, der Waffen “missbräuchlich” verwendet. Dabei ist dies nicht auf Verhalten nur in Deutschland eingeschränkt. Wenn also ein Beamter der Waffenbehörde erfährt, dass ein deutscher Sportschütze z.B. in Belgien an einem Combat-Schießtraining teilnimmt, könnte er auf die Idee kommen, dass dieser Sportschütze nicht zuverlässig sein kann und ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 WaffG wieder zu entziehen sind.
Dabei ist aber zu bedenken, dass nach dem derzeit gültigen Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) dies nur angenommen werden könnte, wenn “mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter” droht. An diesem Merkmal wird es nun scheitern, die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. Denn Schäden für “hohe Rechtsgüter” drohen nicht, nur weil jemand im Ausland am Combat-Schießtraining teilnimmt.

Es kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass ein Sachbearbeiter und vielleicht sogar ein Richter irgendwann einmal genau so argumentieren. Nach der Einschätzung von Herrn Dr. Roland Siegel sind wir aber an diesem Punkt noch nicht und sieht momentan im Inland keine Gefahren, wenn bekannt würde, dass jemand im Ausland an einem Combat-Schießtraining teilnimmt, da dieses per se nicht verboten ist.

Drohen könnte alleine, dass bei Bekanntwerden ein übereifriger Beamter die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkennen will. Dies ist nach der bisher geltenden Interpretation von § 5 WaffG (nach der WaffVwV – dort Ziffer 5.2 -) jedoch nicht anzunehmen.

Nichtsdestotrotz besteht das Risiko, dass die Behörden ermitteln könnten, auch wenn dabei am Ende des Tages nichts heraus kommt. Deswegen ist bei derartigen Sachverhalten zu einer guten Rechtsschutzversicherung und der vorherigen Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Waffenrecht anzuraten, der einen im Falle eines Falles vertritt.

Mit dieser Thematik betreten wir ein juristisches Neuland. Uns ist bis jetzt noch kein Prozess bekannt, in dem so ein Fall schon verhandelt worden wäre. Wir von der GRA werden immer über den deutschen Tellerrand schauen und gelegentlich auch vermeintlich “heiße Eisen” thematisieren.

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2 Replies to “Combatschießen im Ausland und das deutsche Waffengesetz”

  1. Ich würde das ganze so interpretieren: Wenn ich, mit meinen Sportwaffen ins Ausland fahre und ‚Kampfmässiges Schiessen‘ betriebe. Ich meine Waffen, die ich ja zum sportlichen Schiessen beantragt habe, missbräuchlich verwende.
    Solange ich aber im Ausland mir Waffen und Munition besorge ist alles im rosaroten Bereich.

  2. Also als ich letztes Jahr meine Waffensachkundeprüfung abgelegt habe, hat uns der Kursleiter, welcher Jurist ist und eng mit den Behörden arbeitet (unterrichtet die angehenden Polizisten in Verwaltungsrecht), gesagt, dass man das machen kann. Hier ist es verboten, aber wenn man in der Schweiz, in Österreich oder in den USA ist und dort zwei Tage sonen Kurs absolviert, dann geht das hier niemanden an. Das ist ja nicht die einzige Sache, die man hier nicht darf, aber woanders schon.
    Man kann ja vor Ort für den Kurs eine Waffe mieten und Munition zur dortigen Benutzung erwerben.

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