#DEGunban am 20.02.2020 in Kraft getreten

Am 20.02.2020 ist die Dritte Waffengesetzänderung in Kraft getreten. Vier Änderungen werden sofort gültig, der Rest tritt erst am 1. September 2020 in Kraft.

  1. Ab sofort dürfen Jäger bei Vorlage eines gültigen Jagdscheins Schalldämpfer für Langwaffen mit Zentralfeuermunition kaufen – es ist kein Voreintrag mehr notwendig
  2. Ab sofort dürfen Jäger bei Vorlage eines gültigen Jagdscheins Nachsichtvorsatz- und -aufsatzgeräte kaufen (bitte die weiter bestehenden Verbote berücksichtigen in Bezug auf IR-Aufheller) und das Gewerbe diese auch montieren und einschießen.
  3. Ab sofort werden Verfassungsschutzämter bei den Überprüfungen von Zuverlässigkeit einbezogen.
  4. Ab sofort gilt die Mengenbegrenzung der Gelben WBK auf 10 Waffen.

Alle Anzeigenpflichten beginnen am 01.09.2020

Altbesitzer müssen bis 1. September 2021 anzeigen, was sie am 1. September 2020 (gestrichen:  20. Februar 2020) besaßen und dann registrierpflichtig wird bzw. was sie am 13. Juni 2017 besaßen und nun verboten wird. Die Hersteller und Händler müssen bis zum 1. März ihre Bestände melden, die sie am 01.09.2020 hatten.

Den Text der Änderungen (mit den Daten) findet man hier im Bundesgesetzblatt. 

Demnächst wird man das geänderte Gesetz hier im Internet finden. In der Zwischenzeit kann man es (ohne absolute Daten) bei uns (ohne Gewähr) lesen.

Gesetz mit vielen Fehlern

Da das Bundesinnenministerium auf einen „runden Expertentisch“ verzichtet hatte und die „öffentliche Anhörung der Sachverständigen“ als Propagandashow – wie bereits 2003 und 2009 – ansah, ohne einen einzigen Rat daraus umzusetzen, ist das gerade eben verabschiedete Gesetz – wie auch schon in der Vergangenheit – mit etlichen Fehlern behaftet.

Verbot der vollautomatischen Airsofts soll aufgehoben werden

Durch die vom Bundesrat eingebrachte und erst einen Tag vor der Verabschiedung veröffentlichte Änderung zu den Airsofts unter 0,5 Joule würde es am 1. September 2020 zu einem Totalverbot von Spielzeugwaffen gekommen, sofern sie vollautomatisch sind. Zudem würde der Zugang für Minderjährige ab 14 Jahren ab diesem Tag verboten werden.

Da der Gesetzgeber dies gar nicht beabsichtigt hatte, soll nun eine Ausnahme dieses Verbots in einem anderen Gesetz verabschiedet werden, das vor dem 1. September 2020 in Kraft treten soll. Angeblich soll dies im THW-Gesetz geschehen, dessen zweite Änderung gerade diskutiert wird. Wir wissen nicht, was Airsoft mit Katastrophenschutz zu tun hat. Wir fänden es aber cool, wenn jeder Minderjährige mit Airsoftwaffe künftig als ehrenamtlicher Katastrophenschützer einen positiven Beitrag für die Gesellschaft leistet.

Werden Jäger kriminalisiert?

Da die Regelabfrage beim Verfassungsschutz sofort – und nicht erst in einem halben Jahr – in Kraft tritt und mindestens ein Drittel der über 350.000 Jagdscheine am 31.03.2020 auslaufen, ist es höchstwahrscheinlich, dass nicht alle Jäger ihre Verlängerung pünktlich erhalten.

Jagderleben schreibt, dass aktuell die Unteren Jagdbehörden in Hessen keine Jagdscheine verlängern, da „noch nicht abschießend geklärt sei, wie mit der Neuregelung umgegangen wird.“ 

Wird der Jagdschein nicht pünktlich verlängert, werden die Jäger zu kriminellen Waffen- und Munitionsbesitzern, da Deutschland als einziger EU-Staat den Besitz – nicht nur die Jagdausübung und den Neuerwerb – an einen gültigen Jagdschein gekoppelt hat.

Bisher weiß niemand, wie die Regelabfrage beim Verfassungsschutz praktisch umgesetzt wird. Katja Triebels Hinweis, doch mal bei denjenigen nachzufragen, die solch eine Regelabfrage für das Bewachungsgewerbe bereits seit Juni 2019 umsetzen müssen, wird anscheinend ignoriert. Beim BAFA gibt es bereits so ein Bewacher-Register mit Schnittstelle zum Verfassungsschutz. Vielleicht finden die Behörden ja noch bis 30.03.20 einen Weg, diese Schnittstelle für Waffenbehörden zu kopieren.

Bisher war es uns nicht möglich, zu erfahren, welche Art von Daten der Verfassungsschutz diesem Bewacher-Register zur Verfügung stellt. Falls jemand dazu Informationen hat, möge man Kontakt mit uns aufnehmen.

VDB sammelt Fragen

Da das Gesetz gar nicht mehr verständlich ist, sammelt der VDB Fragen. Ihr könnt eure Fragen als Kommentar stellen und wir werden diese dann gebündelt weitergeben.

Eine Frage hat sich schon geklärt: Wechselsysteme und – läufe im gleichen oder kleineren Kaliber sind auch für Langwaffen bedürfnisfrei für WBK-Inhaber, wenn auch eintragungspflichtig. Es gibt hier keinen Unterschied zu den Bestimmungen für Kurzwaffen.

Magazinverbot

Im Vertrauen darauf, dass die EU Feuerwaffenrichtilinie umgesetzt wird und anhand der Aussagen der Polizeigewerkschaften, dass größere Magazine keine Risiko aufweisen, mit dem ein nationaler Alleingang zu beweisen wäre, müsste aus dem Verbot von Magazinen und Magazingehäusen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.5) eine Erlaubnispflicht – analog zu Munition –  werden oder allen Sportschützen, die passende Waffen dazu besitzen bzw. erwerben wollen, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zum Besitz und Neuerwerb erteilt werden, wie in Österreich u.a. EU-Staaten.

Wir werden selber oder andere unterstützen, die gegen dieses Verbot vor Gericht klagen.

Sammelkonto für Gerichtsklagen

Wir haben uns entschlossen, ein Sammelkonto für Gerichtsklagen einzurichten. Die eingegangenen Gelder werden – im Gegensatz zum letzten Spendenaufruf – nicht für eine spezielle Klage, sondern generell für waffenrechtlich relevante Klagen genutzt.

Dies kann eine Klage von uns sein oder auch für eine Klage, die jemand anderes eingereicht hat.

Sammelkonto – nur für Gerichtsklagen

KONTOINHABERGerman Rifle Association e.V.
IBANDE84100900002780491011
BICBEVODEBBXXX
VerwendungszweckKlage

 

 

 

 

16 Replies to “#DEGunban am 20.02.2020 in Kraft getreten”

  1. Gelbe WBK: Wird behördlicherseits – zumindest in Bayern – so gesehen, dass die Stückzahlbegrenzung auf 10 Stück erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes per 01.09.2020 wirksam wird. Das heißt, wenn man jetzt noch ein – oder zwei (Erwerbsstreckungsgebot beachten!) – Geräte auf die bestehende WBK-gelb eintragen will, das problemlos möglich sein sollte.

  2. So, liebe Waffenfreunde!
    Ich habe gerade eine Sonder-Genehmigung für 7 Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität zur Verwendung in einer vom BKA abgenommenen Deko-MP „beantragt“! Anwendung findet hier wohl § 58 Abs. 17 WaffG. Es gibt bei meiner Behörde dazu natürlich keine Formulare und ich wurde gefragt, ob ich dafür zufällig im Internet ein Antragsformular gefunden hätte. Hatte ich nicht! Deshalb wurde geschwind ein Formular aus dem Rechner gezaubert! So habe ich wenigstens einen Nachweis meiner „Gesetzestreue“ (Ich habe ja alles versucht ……) für die nächste Hausdurchsuchung in der Hand!
    Wahrscheinlich geht der „Gesetzgeber“ (eigentlich ja das Volk („Der dreckige Nazi hat „VOLK“ gesagt! Mimimi….“)) davon aus, dass wir alle hübsch brav unsere Magazine über 10 Patronen Kapazität einfach so zerstören und in den Schrott hauen?! Denkste Puppe! Was ich bezahlt habe, das möchte ich auch weiterhin behalten! Man sagte mir, die Frist zur Meldung der „verbotenen“ Magazine läuft am 19. März aus! Da bin ich ja noch in der Frist! Mal sehen, was nun passiert!

    1. @ Juergen
      Zitat:“Anwendung findet hier wohl § 58 Abs. 17 WaffG. Es gibt bei meiner Behörde dazu natürlich keine Formulare und ich wurde gefragt, ob ich dafür zufällig im Internet ein Antragsformular gefunden hätte. Hatte ich nicht! Deshalb wurde geschwind ein Formular aus dem Rechner gezaubert!“

      Das zum Thema überkomplexes Waffenrecht, bei dem der Waffenbesitzer immer mit einem Bein im Knast steht, ohne dass dies irgendeinen Sicherheitsgewinn mit sich bringen würde.

    2. Ihr müsst zur Zeit gar nichts anzeigen, da die Anzeigefrist vom 1. September 2020 bis 30. August 2021 läuft. Da muss man dann auch keine Beweise vorlegen für den Erwerb, der als Altbesitz ja zum 13. Juni 2017 beschränkt wird. Gegen dieses Datum sollte man gemäß Rückwirkungsverbot klagen.

      Einen Antrag nach § 40 muss man beim BKA stellen. Und da kommt es zu einem Problem: diese Genehmigungen werden nur sehr restriktiv erteilt. Das ist richtig laut EU-Feuerwaffenrichtlinie für Museen, Sammler und Sicherheitsunternehmen. Das ist jedoch komplett falsch für aktive Sportschützen und daher sollte man dagegen klagen.

      Ausnahmegenehmigungen für den Umgang mit verbotenen Waffen nach § 40 Absatz 4 WaffG
      Das BKA kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbotes überwiegen. Ausnahmegenehmigungen zum Erwerb, Besitz und Umgang mit verbotenen Waffen werden durch das BKA nur sehr restriktiv erteilt.<<
      https://www.bka.de/DE/IhreSicherheit/RichtigesVerhalten/Waffen/waffen_node.html

  3. Ich habe aktuell 3 gelbe WBK‘s, zwei davon voll (wobei einige Waffen verkauft wurden, aber schriftlich voll). Deswegen habe ich eine 3. im Frühjahr 2019 neu beantragen müssen. Die 3. ist jetzt leer.
    Insgesamt habe ich 13 Waffen auf den zwei übrigen Karten.
    Kann ich jetzt bis September noch auf die Leere kaufen und dann auch behalten? Oder war die Gebühr und die Karte für die Katze!?
    Danke für die Hilfe!

    1. Der Stichtag für die 10 Waffen auf Gelbe war der 20. Februar 2020.

      Auch hier sollte geklagt werden, da die Beschränkung der Gelben WBK gegen das Übermaßverbot verstößt und sich nicht mit der Feuerwaffenrichtlinie erklären lässt, für die Entschädigungen ausgeschlossen sind.

  4. Hallo,
    Darf ich jetzt bis zum September noch mit meinen 20 Schuss Magazinen auf 10 begrenzt auf den Stand? Magazine für Langwaffen meine ich in diesem Fall und darf ich die noch auf Wettkämpfen bis September nutzen?

    Grüße

  5. Ich bin im neuen WaffG über die Veränderung gestolpert was die wesentlichen Teile einer Schusswaffe betrifft.
    Und zwar steht unter
    1.3.1.2 und 1.3.1.6 grob zusammengefasst, dass nun jedes System und auch die Verschlussträger zu wesentlichen Teilen werden.
    Ich bin besitzer einer bzw mehreren modularen Waffen (Mauser M03) und es trifft auch die Besitzer der anderen modularen Waffen wie zb Blaser R8, R93, Sauer 404 usw usf.
    So wie ich die Sache verstehe, sind nun auch die Systeme und Verschlussträger (neben Verriegelungskopf und Lauf) eintragungspflichtig ab 1.9.2020, verstehe ich das richtig?
    Und wenn diese Teile keine Nummer haben, wie werden die denn registriert?

    Dann hätte ich noch eine weitere Frage zu den 20 Schuss Magazinen für Langwaffen. Wenn ich die von Privat gekauft habe, vor langer Zeit, wie beweise ich das denn? Oder wird mir da auf guten Glaube der Altbesitz anerkannt?

    1. Bei kompletten Waffen muss, solange sie nicht zerlegt werden, nichts nachgemeldet werden. Nur, wenn man zu den gemeldeten Wechselläufen auch als Einzelteil Verschlußköpfe (Verschlüsse) erworben hat, muss man diese nachmelden, falls diese nicht in der WBK stehen.

      So viel wir wissen, gibt es keine Prüfung, nur eine Anzeige ohne Belege. Bis 01.09.20 werden wir wohl mehr wissen.

    1. Erst einmal vielen Dank an die GRA und Katja Triebel für die unermüdliche und wichtige Arbeit, die sie für uns alle machen! Ich rufe alle Sportschützen, Jäger und Sammler dazu auf für das GRA-Klagekonto zu spenden! Die Justiz ist unsere letzte Chance diesem Irrsinn irgendwie Einhalt zu gebieten. Alleine schaffen wir das nicht, wir müssen da gemeinsam an einem Strang ziehen und eine Spende kann da viel helfen!

      Frage 1:
      Ich blicke im Gesetz nicht mehr durch, habe aber an vielen Stellen gelesen, dass bei Langwaffen nun weitere Teile als „wesentlich“ eingestuft werden und daher auch entsprechend mit einer Nummer versehen werden müssen.

      Stimmt das und wie gehe ich da vor? Muss ich meine Sportbüchse dann dem Beschussamt vorlegen?

      Fällt das unter die bis zum 1.9.2021 anzuzeigenden „registrierpflichtigen“ Gegenstände oder betrifft das „nur“ Dekowaffen, Salutwaffen, usw ?

      Frage 2:
      Ich habe mir zwar in meinem ganzen Leben noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit zu Schulden kommen lassen, aber ich habe trotzdem große Sorgen wegen der Regelabfrage beim Verfassungsschutz. Man rutscht da ja bereits in irgendwelche Listen, wenn man mal mit irgendjemanden „Verdächtigen“ in einer Schulklasse oder im gleichen Semester war. Ich habe gelesen, dass eine Ablehnung eines Antrags oder ein Entzug der WBK aufgrund eines „Positivbefunds“, was auch immer das bedeuten soll, einen Eintrag im Zentralregister mit sich bringt, auch wenn man faktisch sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Stimmt das?

      Frage 3:
      Wie genau funktioniert das jetzt mit dem Bedürfnis. Bislang galt ja einmal im Monat oder 18 Mal im Jahr, falls man nicht jeden Monat schießen war. Soweit ich das verstehe, muss man jetzt pro Waffenart (Langwaffe und Kurzwaffe) mindestens einmal alle 3 Monate geschossen haben. Stimmt das oder muss man tatsächlich mit jeder einzelnen Waffe einmal alle 3 Monate geschossen haben? Und ersetzt das jetzt die 12/18-Regel oder kommt das zusätzlich oben drauf?

      1. @ Moemon
        Zu Frage 2: Üblicherweise müssen Sie schon ordentlich was auf dem Kerbholz haben und die Kerbe auch permanent tiefer schlagen, bevor der VS Sie überhaupt ins Visier nimmt.
        Und selbst das führt nicht unbedingt dazu, dass man Sie als Verfassungsfeind einstuft.
        Ich weiß, wovon ich rede. 😉
        In der gleichen Schulklasse oder im gleichen Semester wie ein irgendwie gearteter Problemfall gewesen zu sein, dürfte nicht ausreichen. Aber bei vom VS aktiv wegen verfassungsfeindlichen Tendenzen überwachten Organisationen oder Gruppierungen regelmäßig zum Plausch einzulaufen oder sich dort aktiv zu beteiligen, wäre sicherlich etwas ganz anderes.
        Nebenbei: Wer im Sicherheitsbereich arbeitet, wird generell vom VS überprüft.
        Und dass da reihenweise Bewerber wegen Verfassungsfeindlichkeit abgelehnt würden, ist mir bisher noch nicht zu Ohren gekommen.
        Das mit dem Zentralregister entzieht sich meiner Kenntnis. Der Eintrag dürfte aber wohl nicht wegen der Verweigerung der Erlaubnis, sondern wohl eher wegen eventuell zu Tage getretener Aktivitäten gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfolgen.

      2. Zu Frage 1:
        Solange das wesentliche Teil Bestandteil einer kompletten Waffe ist, muss gar nichts gemeldet werden. Es geht hier nur um wesentliche Bestandteile als Einzelteile. Das BKA ist gerade dabei, eine Liste dieser Einzelteile zu erstellen. Denn so einfach, wie der Gesetzgeber sich das denkt, ist das nicht.

        Bitte den §58 lesen. Da stehen alle Dinge drin, die gemeldet werden müssen: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#bgbl%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0166.pdf%27%5D__1582458362380

        zu Frage 2:
        Das weiß bisher keiner. Es werden wohl die gleichen Kriterien wie bei den Bewachungsunternehmen sein. Aber über diese finde ich ja keine Auskunft.

        zu Frage 3:
        Das ist die Bedürfnis für BESIZT, nicht für Neuerwerb. Es wird zwischen Kurz- und Langwaffe unterschieden. Und man muss im 4., 5., 9. und 10. Jahr nach dem Erwerb der ersten Waffe dies nachweisen. Manche Sachbearbeiter werden zwei Zeiträume beachten, einen für die erste Lang- und einen für die erste Kurzwaffe. Wir wissen doch, wie manche ticken.

      3. @ Katja Triebel
        Zu Frage 2.: Dass man vom VS keine Auskunft bekommt, liegt in der Natur der Sache. Das wird wohl auch so bleiben. Geheimdienste agieren geheim. Wenn im Vorfeld Kriterien bekannt wären, wie bewertet wird, würde man es potentiellen Staatsfeinden viel zu leicht machen, die Tarnung einzuschalten und unerkannt durchs Raster zu gehen. Was z.B. bei der Polizei ja der Fall ist, die offen agiert und entsprechend ihrer Vorgehensweise einkalkuliert werden kann.
        Dass genau diese Komponente bei der Überprüfung durch den VS wegfällt, ist gut so.
        Wir haben es derzeit mit einer Radikalisierung und Professionalisierung in sämtlichen politischen Lagern zu tun. Die Fanatiker und Irren auszusortieren, ist nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im Interesse der Waffenbesitzer.
        Keine Irren die Amokläufe begehen -> keine Forderung nach Waffenrechtsverschärfungen.

    2. Danke für die tolle Übersicht – Das hilft das komplexe Thema verständlich zu machen!

      Frage1:
      Was mache ich mit Magazinen, die mehr als 20 Schuss (Kurzwaffe) oder 10 Schuss (Langwaffe) fassen und die ich vor dem 20.02.2020 aber nach dem Stichtag am 13.06.2017 erworben habe.

      Frage2:
      Da es jetzt ja neue „wesentliche“ Teile gibt, frage ich mich, was man mit Wechselschäften machen muss z.B. für ein M1A oder Remington 700.

      Danke!

      1. Zu Frage 1:
        Wir wollen dagegen klagen, dass wir im Vertrauen auf das Europäische Parlament Magazine erworben haben, die den Auflagen der EU-Richtlinie entsprechen, jetzt jedoch von der Bundesregierung ohne Ausnahmen verboten werden, statt den Zugang auf aktive Sportschützen u.a. zu beschränken. Dazu sammeln wir Geld auf unserem „Spendenkonto für Gerichtsklagen“: https://german-rifle-association.de/finanzen/

        Zu Frage 2:
        Es gibt seit gestern einen Leitfaden für wesentliche Waffenteile vom BKA:

        http://www.bka.de/Leitfaden-Waffenteile (Kurzlink)
        bzw. https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/LeitfadenWaffenteile/leitfadenWaffenteile_node.html

        Ich muss gestehen, dass ich auch nach dem Lesen des Leitfadens diese Frage nicht 100% beantworten kann, da ich keine Büchsenmacherin bin. Für mich sieht es so aus, als ob ein Wechselschaft für die Remington 700 kein wesentliches Teil sei; aber sicher bin ich mir da nicht. Beim M1A wird es noch komplizierter. Ich denke, wir werden demnächst noch sehr viele Gerichtsprozesse zur Zuverlässigkeit bekommen, weil das so kompliziert ist.

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