#DEGunban: Spende jetzt für Deine Rechte!

Am 1. September 2020 treten die neuen Beschränkungen der Waffengesetz-Novelle in Kraft. Das Magazinverbot und die Beschränkung der Gelben WBK verletzen unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze. Die German Rifle Association hat eine Kanzlei und mehrere Beschwerdeführer gefunden, die jetzt an eine oberste deutsche und eine oberste EU-Behörde herantreten, um diese beiden Regelungen zu ändern.

Die Beschwerdeführer sind Sportschützen, Jäger, Sammler, Reservisten und Händler. Die Kanzlei ist renommiert, hat mehrere Verfassungsbeschwerden erfolgreich eingeleitet und der zuständige Rechtsanwalt ist im Verwaltungs-, Verfassungs-, Unionsrecht und Waffenrecht erfahren.

Bisher haben wir für etwas mehr als 10.000 € ein Gutachten (Umfang über 40 Seiten) erstellen lassen. Viele Punkte aus Katja Triebels Stellungnahme zur Anhörung im Bundestag sind darin juristisch begutachtet worden. Eine kostenpflichtige Verfassungsbeschwerde folgt gegebenenfalls auch. Der Finanzbedarf für dieses Verfahren wird auf ca. 20.000 € geschätzt.

Daher brauche wir jetzt Eure Hilfe, um Eure Rechte – notfalls auch vor Gericht – durchzusetzen.

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Anonymes Spendenkonto für Klagen vor Gericht [1] (9.820,80 H Kontostand vom 13.06.2020)

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Was haben GRA und Partner bisher unternommen?

Die GRA – vertreten durch Katja Triebel  – ist zusammen mit FIREARMS UNITED und dem Waffensammlerverband FESAC erfolgreich gegen den ersten Entwurf der EU Kommission vorgegangen. Hierzu erstellte sie mehrere Reports, die mittlerweile von Akademikern in wissenschaftlichen Arbeiten als Referenz genutzt werden, und nahm an EU-Studien zum Waffenbesitz teil. Im November 2016 organisierte sie mit Bernd Kölmel die Feuerwaffen-Konferenz im Europäischen Parlament, an der auch Vertreter der EU Kommission des Europäischen Parlaments Rede und Antwort standen. Zusammen mit den Partnern konnte die GRA das Totalverbot von halbautomatischen Langwaffen und „großen Magazinen“ in Brüssel verhindern, sowie die Unbrauchbarmachung von Waffen bei Sammlern und Museen uvm.

Während der nationalen Umsetzung organisierte die GRA, wie auch schon bei der Umsetzung in Brüssel, Bürgerkampagnen gegen die Gesetzentwürfe. Darunter zählt sowohl die Postkarten-Aktion als auch die beiden Petitionen, sowie die Unterstützung der Musterbriefe des VDBs. Zur Öffentlichen Anhörung im Bundestag hatte Katja Triebel eine umfangreiche Stellungnahme verfasst.

Warum solltest DU uns unterstützen?

Manche sagen, die Novelle sei doch nicht so schlimm. Wer braucht schon „große Magazine“ oder mehr als 10 Waffen auf der Gelben WBK. Doch darum geht es nur vordergründig. Des „Pudels Kern“ ist die Einschränkung von bürgerlichen Rechten ohne Anlass, ohne Zielerreichung und ohne Verhältnismäßigkeit. Sollten wir Erfolg haben, könnten auch andere Teile des Gesetzes auf den Prüfstand kommen. Anscheinend muss man heutzutage sein Recht vor Gericht erkämpfen, da Regierung und Parlament dieses immer häufiger in den Gesetzestexten verletzen.

Das neue Waffenrecht geht in Bezug auf das Verbot sogenannter „großer Magazine“ ohne Not weit über die Vorgaben der RL (EU) 2017/853 hinaus, die ein entsprechendes Verbot überhaupt nicht vorsieht.

Hier – als auch in Bezug auf die Begrenzung der Anzahl der Langwaffen auf die gelbe WBK – nutzt der Gesetzgeber die EU-Richtlinie um den Richtlinienvorgaben weitere nationale Regelungen „aufzusatteln“. Dies ist unionsrechtswidrig.

Der Umsetzung der RL (EU) 2017/853 wäre vollständig genügt worden, wenn Magazine waffenrechtlich als „wesentliches Teil“ bewertet worden wären oder eine Erlaubnispflicht, wie bei dem Erwerb und Besitz von Munition, eingeführt worden wäre.

Das Verbot ist nach den im Gesetzgebungsverfahren ermittelten Erkenntnissen bereits nicht geeignet, die gesetzgeberischen Zielsetzungen, insbesondere die Terrorismusbekämpfung, wirksam zu befördern. Zudem liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vor.

Das ab 1. September 2020 geltende Verbot des Erwerbs sogenannter „großer Magazine“ (Neuerwerb) verstößt gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Die Regelung ist weder erforderlich, noch geeignet, die gesetzgeberischen Zielsetzungen zu befördern.

Die avisierte Regelung in § 14 Abs. 6 WaffG (Begrenzung des Erwerbs von nur noch 10 Waffen auf gelbe WBK) verstößt ebenfalls gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist nicht erkennbar, welchem höherrangigem Zweck diese Regelung im Sinne des Gemeinwohls dienen soll.

„Große Magazine“

Ab 1. September haben die Besitzer von „großen Magazinen“ ein Jahr Zeit, diese anzumelden. „Echte Altbesitzer“ mit Erwerb vor dem 13. Juni 2017 benötigen hierfür keinen Kaufbeleg. Sie können ihre Magazine einfach ab September bei der zuständigen Waffenbehörde anmelden und dürfen diese behalten.

Allen Besitzern von Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworben wurden, raten wir abzuwarten. Zwar hat das BKA ein Antragsformular für Ausnahmegenehmigungen veröffentlicht, aber bisher gibt es keinerlei Kenntnis darüber, unter welchen Umständen man eine solche Genehmigung erhält. Das BKA hat nämlich einen Grundsatz: „Ausnahmegenehmigungen zum Erwerb, Besitz und Umgang mit verbotenen Waffen werden durch das BKA nur sehr restriktiv erteilt.“

Was sich für „große Magazine“ ändern wird, haben DJV und FWR bereits zusammengefasst: Frage-Antwort-Papier Novelle Waffenrecht.

Dieser Punkt eignet sich hervorragend für die verbotene „Übererfüllung“ von EU-Vorgaben und das Rückwirkungsverbot. Obwohl die EU den Altbesitz und die Ausnahmen für den Neuerwerb regelt, hat sich Deutschland entschlossen, unionsrechtswidrig diese Magazine zu verbieten.

„Gelbe WBK“

Ohne Vorwarnung wurde die Menge der Waffen für die Gelbe WBK für Sportschützen auf 10 Stück begrenzt. Auf dieser Gelben WBK dürfen Sportschützen ohne Bedürfnisprüfung Waffen erwerben, die keine Deliktrelevanz haben. Dazu zählen hauptsächlich Einzeladewaffen, zwei-schüssige Flinten und Repetierbüchsen. Ab der 11. nicht deliktrelevanten Waffe soll nun für Sportschützen wieder kostenpflichtig das Bedürfnis geprüft werden. Diese unnötige Regel beschert einen unverhältnismäßigen Mehraufwand ohne einen einzigen Beweis für Sinn und Zweck der Maßnahme.

Der Sachverständige Niels Heinrich von der Polizei Hamburg monierte nicht ohne Grund bei der öffentlichen Anhörung (1:55:00), dass die Behörden weniger 45 Minuten benötigen, um die allererste Waffe zu genehmigen, aber über 4 Stunden für die achte Kurzwaffe. Die allererste Waffe ist diejenige, die das höchste Gefahrenpotential aufweist. Ob jemand nach zehn Jahren die elfte Waffe erwerben möchte, ist sicherheitstechnisch weniger relevant,  sofern sie korrekt aufbewahrt wird.

Dieser Punkt eignet sich hervorragend für das Übermaßverbot. Auch Jäger sollten hier die Rechte der Sportschützen unterstützen. Die Rechtsprechung hierzu wird sich auch auf andere Gesetzestexte anwenden lassen.

Wer nicht klagt, kann nicht gewinnen …

… und wer klagt, kann verlieren. In den letzten Jahren haben viele Waffenbesitzer mit oftmals unerfahrenen Rechtsanwälten geklagt und verloren. Nur im Verwaltungs-, Verfassungs- und Waffenrecht erfahrene Rechtsanwälte haben hier überhaupt eine Chance, Recht zu erstreiten.  Wir sind sehr zuversichtlich, dass wir solch einen erfahrenen Rechtsanwalt gefunden haben. Sollte genügend Geld eingesammelt werden, würden wir noch ein Professoren-Gutachten in Auftrag geben.

[1] Auf dem Klagekonto wird generell Geld für Klagen im Sinne von Waffenbesitzern gesammelt. Sollte mehr Geld eingehen als dieses Verfahren benötigt, wird die GRA damit später andere Klagen unterstützen oder selber welche vorbereiten. Oliver Huber und Katja Triebel werden mit den anvertrauten Geldern – wie in der Vergangenheit – vernünftig und vertrauensvoll umgehen und nur für die Bewahrung der Freiheitsrechte von Waffenbesitzern einsetzen.