#Halbautomatenverbot: Geplante Änderung des §19 Bundesjagdgesetzes

Jeder erinnert sich noch an das Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Halbautomatenverbotes für Jäger. Damals wurde festgestellt, dass Selbstladewaffen mit wechselbaren Magazin nicht mehr für Jäger erwerbbar sind. Viele Behörden haben daraufhin die Eintragungen diesbezüglicher Waffen in die WBKs der Jäger verweigert. Es wurde zudem angeraten, die betreffenden Waffen nicht mehr zur Jagd zu nutzen und am besten im Waffenschrank zu belassen. Rechtssicherheit ist bis heute nicht gegeben. Es wäre aber dringend erforderlich, damit die Jäger wieder ohne große Hindernisse die Jagd ausüben können. In Zeiten von Wildschweinplagen usw. ist dies dringend erforderlich.

Vergangene Woche war der Bundesjägertag in Wolfsburg. Der Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt gab bekannt, dass die Verhandlungen in der Regierungskoalition um die Novellierung des Bundesjagdgesetzes positiv für die Jäger ausging. Die momentan fehlende Rechtssicherheit soll wieder hergestellt werden. Die über 40 Jahre gängige Verwaltungspraxis soll wieder eingeführt werden.

Hier muss nun der §19 Bundesjagdgesetz genauer als bisher ausformuliert werden.

Bisher gab es zu lesen:

§ 19
Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und
Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100)
weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im
Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von
mindestens 2 000 Joule haben;
c)
auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das
Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Allem Anschein nach wird wohl ein Gesetzestext gewählt, der weiterhin das schießen auf Wild mit einem wechselbaren Magazin von nicht mehr als 2 Patronen zulässt, aber zusätzlich das schießen mit Magazinen mit größerem Fassungsvermögen (bei z.B. Nachsuche oder jagdlichem Übungsschießen) erlaubt.

Wir sind gespannt, ob diese Änderungen bald beschlossen werden. Wünschenswert ist es allemal.

Hier der Link zum Report: https://www.jagdverband.de/content/koalition-einigt-sich-auf-neues-bundesjagdgesetz

9 Replies to “#Halbautomatenverbot: Geplante Änderung des §19 Bundesjagdgesetzes”

  1. Aus des Deutschen Waffenjournal, DWJ, Juli 2016 : „Die einzige Antwort erhielten wir vom Büro Alois Gerig, Vositzender des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft im Bundestag. Die Novellierung des Bundesjagdgesetzes wird wohltuend begleitet, es steht NOCH NICHT FEST, wann der Bundestag sich damit befassen wird. “ Entschieden ist also noch nichts. Terminiert ist also auch nichts !

    Viel Spaß beim Warten – die Hoffnung stirbt zum Schluß.

  2. Es kursiert gerüchteweise folgende neue Formulierung:

    „Verboten ist … mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesammt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Langwaffen auf Wild zu schiessen.“

    Welche Konsequenzen sich daraus für Magazinkapazität und Verwendung beim Schiessen NICHT auf Wild ergeben wird man sehen…

    1. Das würde aber doch bedeuten dass ich auch in ein 10 Schuss-Magazin einfach nur 3 Patronen laden kann… Wäre ja ausnahmsweise sogar mal ein sinnvoller vorschlag wenn man bedenkt wie unverschämt teuer so manche Magazinbegrenzung ist

  3. Der Hintergrund ist, dass man vermeiden möchte, dass das Tier einem sorgfalts- und achtlosem Dauerbeschuss zum Opfer fällt. In meinen Augen bedingt nachvollziehbar, wenn ich so manche Drückjagdvideos aus dem Balkan sehe.

    Das ganze Gerammele um das Bundesjagdgesetz wird in meinen Augen durch den EU-Gunban überschattet. Möglicherweise ist das für die Antiwaffen-Lobby auch garnicht so ungeschickt koordiniert, da man in dem Chaos an zwei Stellen leicht den Überblick über das große Ganze verlieren kann. Egal wie die Änderung ausfällt und wann sie rechtswirksam ist… am Ende kann die EU-Komission mit Ihrer Entscheidung wieder alles aus der Umlaufbahn hauen.

    Es stimmt mich echt traurig, dass heutzutage solche Politik betrieben wird…

  4. Mir fehlt da leider ein wenig das Hintergrundwissen und ich habe es bislang nicht rausfinden können: Warum ist es so wichtig, dass es beim Schießen auf Wild nicht mehr als 2 Patronen sind? Was ist denn der sachliche Grund für diese Regelung? Dem Wild das getroffen wird, ist es doch egal, wie viele Patronen im Magazin sind. Und warum gerade zwei Patronen, warum nicht drei oder fünf?

    1. Im prinzip sind es 3 Patronen. Eine in der Kammer, zwei im Magazin. Es soll im Prinzip verhindert werden, dass der Waidmann im Blutrausch mehrere Stücke jagdliches Wild in einem Zug erlegt bzw. werden dadurch nicht waidgerechte unpräzise Schüsse verhindert.
      Die Jagdpraxis sieht vor, zuerst die Wirkung im Ziel sofort nach dem Schuss zu beobachten und ggf. sofort nachzuschießen, falls der Schuss nicht entsprechend präzise lag, damit das Wild nicht unnötig leidet.
      Die Begrenzung hat so gesehen durchaus seine Berechtigung.

    2. Begründung mit 17 Buchstaben: Waidgerechtigkeit
      Damit kann man viele Dinge begründen, die sinnvoll oder weniger sinnvoll sind.
      Interresant ist auch hier analog zum Waffenrecht, daß dem Jäger nicht zugetraut wird, selbst einzuschätzen wie moralisch verantwortlich er dem Wild gegenüber handelt. Man verdächtigt pauschal alle Jäger, sobald sie die Möglichkeit dazu hätten, Sperrfeuer auf ein Tier abzugeben. Absoluter Quatsch, vor allem wenn man bedenkt, daß ein moderner Geradezugrepetierer eine ähnlich schnelle Feuerrate erreichen könnte und die Magazinkapazität nicht beschränkt ist.

      1. Außerdem: Kein Jäger hat Interesse daran, sich sein Wildpret kaputtzuschießen. Darüber hinaus muss man auch die selbstreinigenden Mechanismen der Jägerschaft bedenken. Wenn man auf einer Drückjagd wie wild rumballert, dann muss der Jagdherr kein 70-jähriger Rentner mit Kipplaufbüchse sein. Da wird man auch von einem 30-Jährigen, der in seiner Freizeit auch IPSC schießt, nicht mehr eingeladen.

  5. Ja, da ist wieder so eine Formulierung „Allem Anschein nach wird wohl ein Gesetzestext gewählt“. Ich warte erst mal ab, bis es soweit ist.
    Man hat ja gesehen was bei den „Geheimverhandlungen“ der Waffenverbände mit dem Innenministerium zum EU-Waffenrecht herauskam. Ein Vorschlag das Waffenrecht noch stärker zu verschärfen als von der Kommission vorgeschlagen.
    Ich traue dem Frieden noch nicht und kann mir gut vorstellen, daß das Jagdgesetz zwar wieder die drei Schuß auf Wild aus dem Selbstlader erlauben wird, ab womöglich nur mit einem festverbautem Magazin. Da werden wieder einige blöd aus der Wäsche gucken.
    Ach, ich bin aber auch ein Pessimist. 😉

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