#Mythbusters: Ausweispflicht gilt nur für WBK-Inhaber?

Oft kommt es zu Fragen bezüglich der Ausweispflicht. Viele denken, dass die Ausweispflicht im WaffG nur die Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen betriift. Dies ist leider nicht so. Daher diese kleine Aufklärung zur Ausweispflicht im Waffenrecht.
Generell haben wir in Deutschland keine Mitführpflicht für den Personalausweis bzw.Reisepass. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Waffenbesitzer. Der muss gemäß §38 WaffG seinen Personalausweis bzw. Reisepass mitführen und diesen auch auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person aushändigen.
Im Einzelnen lesen wir hier also:

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und
a)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein….
Das Problem hierbei ist, dass dies nicht nur für WBK-pflichtige Schusswaffen, sondern für alle Waffen gilt.
Laut §1 WaffG sind Waffen nicht nur Schusswaffen, sondern eben auch tragbare Gegenstände,die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen und auch Gegenständedie, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Dies bedeutet somit, dass jeder, der einen Gegenstand führt, der in die oben genannte Beschreibung passt, einen Personalausweis bzw. Reisepass mitführen muss.
Näheres diesbezüglich lässt sich im Kommentar zum WaffG nachlesen.
Gemäß §53 Abs 1 Nr. 20 WaffG begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man eine im §38 WaffG genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht rechtzeitig aushändigt.

7 Replies to “#Mythbusters: Ausweispflicht gilt nur für WBK-Inhaber?”

  1. Ganz so schlimm ist es – noch – nicht:
    Für die Waffen im nichttechnischen Sinne (§1, II, Nr. 2 b)) besteht die Einschänkung, daß nur die erfasst werden, „die in diesem Gesetz genannt sind.“.

    Mithin besteht nur eine Ausweispflicht, wenn Springmesser etc oder Elektroschocker mitgeführt werden. Also nicht bei jedem kleinen Taschenmesser oder Schraubenzieher…

  2. Ich finde ja diese Umschreibung sehr interessant:

    „… insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen…“

    Da wird eine Waffe also niemals als Werkzeug zur eigenen Verteidigung erachtet im Rahmen der erlaubten Notwehr („Das Recht braucht dem Unrecht nicht weichen.“), sondern immer nur als Werkzeug, Böses zu tun. Welch eine Idiotie! Eine Waffe ist vor allem auch ein Werkzeug, um die eigene Abwehrfähigkeit heraufzusetzen, lieber Gesetzgeber! Und als solches muss es zwingend erlaubt sein, eine zu führen.

    1. „Also muss ich, wenn ich auf dem eigenen befriedeten Besitztum führe, auch einen Ausweis mitführen?! ;)“

      Nein, weil Du den Gegenstand im eigenen befriedeten Besitztum ja eben nicht „führst“ sondern „nur“ die tatsächliche Gewalt darüber ausübst.

  3. Der Begriff des Führens wird hier m.E. nicht korrekt gebraucht. Das Führen bedeutet für mich nicht den Transport im verschlossenen Behältnis, sondern die Waffe am Körper zu haben. Unberührt davon bleibt, dass ein Ausweis und die Erwerbsberechtigung mitzuführen sind.

      1. Also muss ich, wenn ich auf dem eigenen befriedeten Besitztum führe, auch einen Ausweis mitführen?! 😉

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