#Mythbusters: Verteidigungsschießen ist verboten!

In der letzten Zeit kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten im Bezug auf das Verteidigungsschießen. Daher klären wir diesen Sachverhalt heute auf.
Verboten ist das Verteidigungsschießen nicht. Verboten ist lediglich das „kampfmäßige Schießen“ (§27 Abs 7 WaffG).

Wenn es nicht verboten ist, wer darf teilnehmen?

Teilnehmen dürfen (§23 AWaffV):

  • alle Beamten, Soldaten (und Beschäftigte einer Behörde), die zur Erfüllung ihres Dienstes mit Schusswaffen ausgerüstet sind. (für diesen Personenkreis ist auch das unten genannte „polizeieinsatzmäßige Schießen“ erlaubt)
  • Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Arbeit mit Schusswaffen ausgerüstet sind
  • Sonstige Inhaber des Waffenscheins (gefährdete Personen)

Was ist Verteidigungsschießen?

Beim Verteidigungsschießen sollen Inhalte vermittelt werden, die eine rechtssichere Verteidigung mit der Schusswaffe in Notwehrfällen gewährleisten. Hierbei wird weit von den üblichen Übungen im Schießsport abgewichen. Grundlegend sind diese Abweichungen hier (§7 AWaffV) aufgelistet. Ferner lesen wir unter „Zu § 15a“ in der WaffVwV:

Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießens bei Einzelübungen oder im Rahmen eines Parcours ist das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente:

  • Eine Lageeinschätzung hat zu erfolgen.
  • Der Schütze versucht, sich in eine durchschusssichere Deckung zu begeben.
  • Der Schütze kennt den Ablauf der Übung nicht, denn es soll die Verteidigung auf einen überraschenden Angriff geübt werden.
  • Es wird mit mehreren Personen gleichzeitig „vorgegangen“, sog. Duellsituation; hierunter fällt nicht das klassische statische Schießen nebeneinander.
  • Übungsbauten, die einen paramilitärischen oder häuserkampfähnlichen Charakter simulieren, werden verwendet und/oder eingenommen.
  • Es wird auf sogenannte Mannscheiben oder andere Ziele, die Personen darstellen oder symbolisieren, geschossen.
  • Es wird aus einer Fortbewegung des Schützen heraus geschossen, dabei kann es sich sowohl um Laufen oder Rennen als auch um eine Bewegung durch Einsatz technischer Mittel (z. B. Gefährt oder Schaukel) handeln.
  • Das Überwinden von Hindernissen (z. B. Türöffnen, Übersteigen von Einbauten) von mehr als 40 cm Höhe erfolgt.
  • Deutschusssituationen sind eingebaut.
  • Das Schießen bei Dunkelheit ist vorgesehen.
  • Der Schütze wird akustisch oder visuell unter Einsatz technischer Hilfsmittel in seiner Konzentrationsfähigkeit gestört.

Hier wird eher ein „kampfmäßiges Schießen“, zumindest ein Verteidigungsschießen angenommen. Dies wird im Kommentar zum Waffenrecht ausgeführt.

Was ist „kampfmäßiges Schießen“?

Eine abschließende Definition, was der Gesetzgeber unter „kampfmäßigen Schießen“ versteht, gibt es nicht! Hier (§22 AWaffV) finden wir die Aussage, was „kampfmäßiges Schießen“ unter anderem darstellen kann. Es ist also Schießen, dass über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter hat. Eine direkte Abgrenzung vom Verteidigungsschießen zum kampfmäßigen Schießen ist oftmals schwierig.

23 Replies to “#Mythbusters: Verteidigungsschießen ist verboten!”

  1. Mit den „genannten Übungen“ ist eben das kampfmässige Schießen gemeint. Und mit „Waffenschein“ ist nicht der „Kleine Waffenschein“ gemeint.

    Also keine Chance.

    Aber Recht hast Du: das Waffengesetz ist schon chauvinistisch ;-).

    In Polen gibt es Schießstände auf denen alle Waffengattungen auch durch Besucher geschossen werden können. Ferner gibt es (legale) Wehrsportgruppen die auch mit dem Militär Übungen durchführen und im Ernstfall als territoriale Hilfskräfte zum Einsatz kommen sollen. Die sehen die Problematik eben so ähnlich wie die Tschechien. 🙂

  2. Auch hier beim Verteidigungsschießen ist es (wie alles im WaffG) nur Interpretation und Willkür. Es heisst… kann nicht, darf nicht, sollte, insbesondere usw…. BEISPIELHAFT sind dann wieder schlüssige Ausnahmen aufgezählt – genau wie beim Bedürfnis. Am Ende entscheidet die Behörde im Einzelfall, wenn die obigen Beispiele nicht automatisch gegeben sind. Mal etwas genauer hingesehen für die Wortwahl „… ALS SCHÜTZE“. Klar – ALS Schütze kann man nicht teil nehmen, da man dafür kein vom Bedürfnis umfassten Zweck hat (dieser Zusatz kam ja auch erst weil Vollpfosten sich mit der Sportwaffe herumspiegeln mussten). ES steht da aber NICHT, dass keine Person teilnehmen darf, die sonst Schütze ist (wäre ich ja)! Im weiteren Verlauf muss man natürlich wissen wie so ein Kurs dann zustande kommt. Dazu ein Beispiel. Wenn ich (und ich darf) solche Kurse anbiete, dann können da auch zB angehende Bewacher sein, die einen §34aGewO und SK §7WaffG haben und demnächst auf irgendeinen Firmenwaffenschein sollen (alle anderen Voraussetzungen bla bla). Nochmals: Das WaffG ist lediglich so wie es ist , um alles WILLKÜRLICH entscheiden und abschmettern zu können. Jeder Einzelne ist für sich als kompetenter Mensch dafür verantwortlich mit seiner Waffen-Behörde ein vernünftiges und vertrauensvolles Verhältnis zu haben. Das mag nicht immer der leichteste Weg sein… der SB folgt nur den Vorgaben des Innenministerium.

  3. Zitat:

    „Die Veranstaltung der in Satz 1. Genannten Übungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schiessübungen sind verboten.“

    So steht steht es wörtlich in Par.22.
    —–
    Frage:

    Darf dann meine Frau an diesen Schießübungen teilnehmen?
    Die ist nämlich weder Jägerin noch Sportschützin.

  4. Man könnte tatsächlich davon ausgehen, dass ein Besitzer des kleinen Waffenscheins teilnehmen dürfte.
    „…eines Waffenscheins..“ liest man aber häufiger im WaffG. Da bezieht es sich immer nur auf den Waffenschein, nicht auf den kleinen Waffenschein.
    Die Auflistung der Teilnahmeberechtigten hierfür ist abschließend.
    Der kleine Waffenschein gilt als separates Erlaubnisdokument im WaffG.
    Daher müsste er explizit aufgeführt sein.
    Dies wird auch in der WaffVwV verdeutlicht:
    „10.15.4 Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein eigener Art. Das bringt § 10 Absatz 4 Satz 4 zum Ausdruck, der– schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der Erteilungsvoraussetzungen (die sich beim Kleinen Waffenschein nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1 auf das Alterserfordernis, die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung beschränken), aber auch der für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen geltenden rechtlichen Bestimmungen im Vergleich zu „scharfen“ Schusswaffen – so zu lesen ist, dass die Bestimmungen des § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 nicht bzw. nur modifiziert gelten.“

    Deswegen wird z.B. das Führen von Schusswaffen auf öffentlichen Veranstaltungen nicht nur für den Waffenschein (sofern keine Sondergenehmigung besteht), sondern auch für den kleinen Waffenschein verboten.

    Letztendlich werden wir erst die Gewissheit haben, nachdem der SB die Teilnahme entweder genehmigt oder verweigert.
    Ich nehme stark an, dass diese verweigert wird.

    1. Danke für die Ausführungen WSA! Du sagst „Da bezieht es sich immer nur auf den Waffenschein, nicht auf den kleinen Waffenschein.“
      Dann möchte ich aber etwas provozierend fragen, ob ich als Inhaber eines KLEINEN Waffenscheins dann gar nicht die

      § 38 Ausweispflichten
      Wer eine Waffe führt, muss
      1. seinen Personalausweis oder Pass und
      a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum
      Führen bedarf, den Waffenschein,

      habe? Rein aus dem Bauch würde ich sagen, SRS-Waffe nur mit Personalausweis geführt … wird das Gesetz wohl nicht auf meiner Seite sein oder???

      🙂 bei aller Detailliebe der Ersteller der Anlagen zum WaffG … aber den Absatz zur Unterscheidung hätte man dann auch noch reinklopfen können

      1. Du hast recht, dies geht nicht eindeutig aus dem Waffenrecht hervor, dass man für den kleinen Waffenschein auch den Perso oder Pass mitführen muss.
        Dein Bauchgefühl gibt dir jedoch recht, dass man auch in dieser Situation seine Papiere mithaben muss.
        Zu lesen gibt es das im Kommentar zum Waffenrecht. Da heißt es unter „Paragraph 38 II Rn. 11“:
        Bedarf es…….. einer Erlaubnis zum Führen, dann ist der WS oder auch der KWS mitzuführen…

        Man hätte dieses Gesetz sicherlich einfacher und nachvollziehbarer gestalten können, das ist jedem klar, der sich damit beschäftigen muss.
        Leider ist es so, dass man unser Waffenrecht oftmals nicht logisch nachvollziehen oder erklären kann.
        Nicht selten drängt sich einem der Verdacht auf, dass dies auch so gewollt ist.

      2. Für den Perso oder den Pass ergibt es sich nicht aus “ Waffenschein “ sondern aus den Wörtern „wer eine Waffe führt…..“, dass du die Dokumente mitnehmen musst.

  5. Mit Paintball kannst du sogar „kombat“ schießen! Und die Pappscheiben durch echte Menschen ersetzen! Da sieht man in welch verrückten Land wir leben. Mir wird ganz schwindlig 🙂

  6. Erst kürzlich wurde in einem anderem Thema hier bei der GRA in den Kommentaren darüber diskutiert, daß dieses Verteidungsschießen in Deutschland für Zivilisten verboten ist, im Ausland aber problemlos auch von Deutschen trainiert werden kann.
    So bieten sogar Ableger deutscher Firmen Lehrgänge in Polen oder Tschechien an.

    Aber mal eine andere Frage:
    Darf man mit Airsoftwaffen Verteidigungsschießen trainieren?

      1. Im besagten Satz 1 wird auf das „kampfmäßige Schießen“ eingegangen. Das Verbot der Veranstaltung solcher Schießen und die Teilnahme daran bezieht sich somit tatsächlich auf alle Schützen (die sich ans Waffenrecht halten müssen).
        Ausgenommen sind hier nur die Personen, die im 55er WaffG genannt sind, da es für den Personenkreis eben Ausnahmen zum WaffG gibt.

  7. Makro stellt hier eine sehr interessante Frage: Darf ich als Inhaber eines kleinen Waffenscheins und einer WBK an einer Übung im Verteidigungsschiessen teilnehmen? Die formellen Anforderungen der Gesetzgebung wären erfüllt.

    Doch im Par.22 Abs.1 wird die Teilnahme von (Achtung!) Schützen an solchen Übungen ausgeschlossen!! Witzig! Damit dürfte NIEMAND daran teilnehmen? Oder sind damit etwa Sportschützen gemeint?

    Betrifft also damit nicht die Jäger die Inhaber eines kleinen Waffenscheins sind?

    Wir merken: Es scheint wieder einmal ein „Profi“ am Werk gewesen sein.

    Aber egal was in dem Schinken drin steht: Als Sportschütze ohne explizite Erlaubnis deiner Behörde wirst du an solcher Übung nie teilnehmen dürfen!

    1. Wirst Du wohl recht behalten, solange der Lehrgang nicht auf Verteidigung mit SRS-Waffen und deren Eigenart (z. B. Wirkung etc) beschränkt ist …

      Wenn es aber wohl ein Waffenschein EIGENER ART ist, wird wohl gar keine gesetzliche Bestimmung hierfür gelten? Was nicht verboten ist, ist erlaubt?

      Marktlücke bei der steigenden Anzahl an kleinen Waffenscheinen … 😉 ?!

      Spannenden Diskussion! Wird das zu einem Ergebnis führen? Bliebe theoretisch noch die Eingabe (Petition) an die zuständige Behörde oder Bundestag …

      1. Teilnehmervoraussetzungen abschließend:

        (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen
        werden,
        1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum
        Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
        2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen
        einer Schusswaffe bescheinigt

  8. Ich möchte hier einmal die Frage in den Raum werfen, ob Inhaber eines kleinen Waffenscheins nach §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG an einem Lehrgang für Verteidigungsschießen (sagen wir mal für SRS-Waffen) teilnehmen dürfte. Ich habe selbst von solch einem Lehrgang noch nicht gehört, ob das Sinn macht oder nicht lassen wir mal andere bewerten. Es geht mir rein um die Zulässigkeit nach Definition § 23 Abs. 1 Satz 1 AWaffV „Teilnahme … die auf Grund ‚eines‘ Waffenscheins“ (bewusst ‚eines‘?).
    Hier möchte ich Dipl.Komp. beipflichten und gar noch hinzufügen, dass man sich ja im Rahmen der Sachkunde mit den Themen Notstand/Notwehr auch auseinander setzen MUSS und hier der kleine Waffenschein genau diese Funktion (als nicht nachzuweisendes Bedürfnis) zur Vorbereitung einer Selbstverteidigung durch das Bereithalten durch Führen ja erfüllen würden.

  9. Nur Gehirnwäsche. Völlig egal ob man jetzt auf Mannscheiben oder Kreise schießt. Ist der Kugel ziemlich egal. Der Pappe womit sie bedruckt ist auch. Loch in der Mitte ist Loch in der Mitte.

  10. Das Verbot des Verteidigungsschießen ist vollkommen absurd. Vor allem, wenn man bedenkt, dass man sich im Rahmen einer Notwehrsituation mit seiner Waffe verteidigen darf. Dann soll man das doch bitte auch richtig können. Es ist halt wie immer bei Waffenthemen: Diejenigen, die Böses im Sinn haben, setzen sich über Gesetze hinweg und diejenigen, die niemandem was zu Leide tun wollen, sind dann im Ernstfall im taktischen Nachteil.

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