#Notwehr: Jäger erschießt Einbrecher – Verfahren eingestellt

Fast jeder erinnert sich noch an den Fall:
Ein Jäger erwischt einen Einbrecher in seinen Wohnräumen. Der Einbrecher hält einen Gegenstand in der Hand, der für den Jäger wie ein Messer aussieht. Daraufhin schießt der Jäger auf den Einbrecher. Der Einbrecher erliegt seinen Verletzungen und verstirbt leider.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und begründete diesen Schritt damit, dass es sich um Notwehr des Jägers gehandelt hat.
Ferner wurde bei den Ermittlungen bekannt, dass die benutze Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt worden sei. Dazu wurde ein gesondertes Verfahren eingeleitet.
Dort wurde festgestellt:

„Wegen dieses Verstoßes gegen das Waffengesetz ist in einem getrennten Verfahren gegen den Jäger ermittelt worden. Es ist aber im Rahmen des Hauptverfahrens zur Klärung der Gesamtumstände wegen Geringfügigkeit eingestellt worden“, erklärt der Sprecher der Hagener Staatsanwaltschaft.

 (Quelle)

15 Replies to “#Notwehr: Jäger erschießt Einbrecher – Verfahren eingestellt”

  1. Mal eine Frage zum Thema, die mir kürzlich einfiel:
    Wenn ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe, die auf dem Nachttisch liegt nicht ausüben kann, während ich schlafe, wie ist es dann mit dem Schlüssel des Waffenschranks, der z.B. auf dem Nachttisch liegt, während ich schlafe?
    Den kann doch dann auch „jemand“ nehmen um an die Waffen zu kommen. Wäre doch eigentlich gleichzusetzen. Einzige Lösung: Schlüssel abends schlucken und morgens raussch…en.

    1. Innenminister bzw der Verwaltungsapparat empfiehlt genau deshalb biometrische oder Zahlencode Schränke. Herumliegende Tresorschlüssel lassen auf die Unzuverlässigkeit bei der Aufbewahrung schließen. Schlüssel also sicher vor Zugriff Unberechtigter deponieren, zB im Schlüsselsafe mit mechanischem Zahlenschloss.

      1. Naja, verbindlich vorgeschrieben ist das aber nunmal weder im Gesetz noch in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Tatsächlich ist das mit der Schlüsselaufbewahrung bis heute eine relative Grauzone im deutschen Waffenrecht. Rein formalrechtlich stellt es also zunächst mal keinen Verstoß dar, wenn der Tresorschlüssel tagtäglich an einer Kette am Mann geführt und Nachts unter dem Kopfkissen gelagert wird. Sollte infolge dessen jedoch ein Unbefugter Zugriff auf die Waffen bekommen, hat sich der Betroffene einer Straftat schuldig gemacht und kann sich – wer hätte das gedacht – ein neues Hobby suchen…..

  2. Also Urteile im weitesten Sinne zum Thema „Führen“ im befriedetem Besitztum gibt es schon, auch die Frage der geladenen Waffe unter dem Kopfkissen bzw im Nachtschrank und die Frage des geladenen Revolvers im 0 Schrank sind lange geklärt. Die Fundstellen dazu sind in den einschlägigen Kommentaren. Der Grundsatz geht in die Richtung, dass ein Mensch im Schlaf niemals die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben kann, “ wer schläft, kann nicht führen“ und deshalb immer ein Verstoß gegen das Waffenrecht vorliegt. Der kleinste Verstoß gegen das Waffenrecht führt in der Praxis oft zum Entzug der Erlaubnis, meist reicht schon eine Owi aus, um nach allgemeinen Kriterien als unzuverlässig im Umgang mit Waffen und Munition zu gelten. Wer in Wild West Marnier meint, auf seinem Grundstück mit gehalfterter Kurzwaffe zur Besorgnis seiner Nachbarn laufen zu müssen, muss sich stets die Frage stellen lassen, ob er ganz dicht ist und die nötige Zuverlässigkeit im Waffenumgang hat. Selbst bei angekündigten Überprüfungen von Sportschützen, Jägern und selbst Förstern, treten immer wieder die denkbar dümmsten Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften auf und die Leute können erst einmal nach verlorenen Prozessen und Verfassungsbeschwerden ihre Waffen abgeben.

    Also immer die oberste Regel beachten: nemo tenetur se ipsum accusare! Immer erst mit einem Anwalt, der was vom Waffenrecht versteht, reden, bevor Aussagen getroffen werden. Solange die Sebstverteidigung kein anerkanntes Bedürfnis bei Sportschützen, Jägern, Sammlern usw im Gesetz normiert ist, immer schön die Füße still halten und sich 100% an die Gesetze und Nebengesetze va im Waffenrecht halten.

  3. Wir haben neulich auch eine Diskussion darueber gefuehrt, dass man als Jaeger oder Sportschuetze die Waffe in den eigenen Geschaeftsraeumen und/oder dem befriedeten Grundstueck die Waffe fuehren darf. Doch das wurde vehement verneint!
    In den privaten Raeumen/ befriedetem Grundstueck duerfe man die Waffe nur zum vom Beduerfnis umfassten Zweck, (also „Trockenuebungen ohne Munition“, Handhabung Anschlagsuebungen, Zieluebungen) oder zur Reinigung „aus dem Schrank holen“.
    Was ist richtig?

    1. Den Begriff des „Führens“ innerhalb der eigenen vier Wände kennt das WaffG nicht. Das Führen von Waffen ist stets nur außerhalb dieser möglich (vgl. WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, Ziff. 4).

      Auch die einschlägigen Verordnungen zum Gesetz schweigen sich dazu aus. Ebenso existieren meines Wissens keine Urteile oder elaborierten Artikel in der Fachliteratur zum Thema „Knarre am Mann im Wohnzimmer von früh bis spät“.

      Wo kein Gebot/Verbot, da auch kein Verstoß, sagen die Juristen. Also rein objektiv betrachtet bisher alles paletti.

      Realiter dürfte ein entsprechend erleuchtetes Staatsanwalt/Richter-Duo aber aus dem insgesamt eher vagen §5 WaffG (Zuverlässigkeit), da insb. Abs. 1, Ziff. 2, Lit. a-c (mißbräuchlicher/leichtfertiger/unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition) spielend einen Verstoß herbeikonstruieren können. Sollte das Thema also dereinst tatsächlich auf’s Tapet an irgendeinem deutschen Gericht kommen, ist der Ausgang in Abhängigkeit davon, an wen genau der dann Beschuldigte gerät, offen.

      Der im Artikel erwähnte Hagener Jäger hat nun zwei Straf(!)verfahren vermeiden können (eines wegen mind. fahrlässiger Tötung, das andere wegen Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften). Daß er jetzt nicht in Haft oder eine Geldstrafe zahlen muß, heißt aber nicht, daß seine zuständige Kreispolizeibehörde ihm nicht im Rahmen eines Verwaltungs(!)verfahrens doch noch einen Strick drehen könnte. Sollte dort entschieden werden, daß eben genau wegen jener „Pistole auf Nachttisch mit schlafendem, nicht die unmittelbare Gewalt ausübendem Besitzer nebendran“-Sache Jagdschein und WBKen eingezogen werden (hierzu existieren genügend mehr als eindeutige Urteile), geht der Spaß für den Mann erst so richtig los.

      In NRW ist das Widerspruchsverfahren im Verwaltungswege abgeschafft worden. Wer mit einem Behördenbescheid nicht einverstanden ist, muß dort gleich bei seinem zuständigen Landesgericht Klage erheben. Inwiefern die Klageerhebung aufschiebende Wirkung bei etwaig ergehender Überlassungs- bzw. Einziehungsanordnung betreffend die besessenen Waffen entfaltet, weiß ich nicht. Womöglich müßte der Rentner diese durch gesonderten Antrag bei Gericht feststellen lassen, wobei der vorsitzende Richter dann möglicherweise in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Klage darüber befände, usw.

      Im Focus liest sich das ganze in bester Journalistenmanier natürlich so:
      „Es liege nun an der Polizei als ausstellende Behörde, zu klären, ob der Jäger den Waffenschein behalten könne oder nicht.“

      Geschenkt.

      1. Hallo Fred!

        Auch die von Dir genannte Passage schweigt zu diesem Thema. Lediglich in Abs. 3 ist vom Führen in der Wohnung, den Geschäftsraumen oder dem befriedeten Besitztum *eines anderen* die Rede, sofern dies vom Bedrüfnis umfaßt bzw. damit im Zusammenhang steht. Das hat etwa mit Sportschützen zu tun, die hernach auf dem umfriedeten (!) Gelände eines Schießstandes die Gewehre auch geschultert vom Auto zum Stand tragen dürfen, sofern der Standbetreiber dies gestattet. Über „packing heat“ im eigenen, heimischen Wohnzimmer finden wir hingegen im Gesetz nichts.

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