Protest gegen EU-Gunban 2.1

Von Katja Triebel

Da mittlerweile der federführende Binnenmarktaussschuss IMCO des Europäischen Parlaments abgestimmt hat, folgt hier das Update 2.1 auf unseren Protest gegen den EU Gunban 2.0Es war entscheidend wie IMCO am 14. Juli abstimmte, denn damit geht das Europäische Parlament in Verhandlung mit dem Rat und der Kommission.

Die Chancen standen anhand der 847 Änderungsanträge gar nicht schlecht für eine Abstimmung, die viele der Vorschläge der Kommission ablehnten, so wie schon bei LIBE.

Doch war IMCO leider mehr an Kompromissen interessiert als an vernünftigen und praktischen Änderungen.

 

Auch wenn wir bis Ende Juni die Arbeit von der Berichterstatterin Vicky Ford sehr bewundert hatten, sind wir seit Juli schwer enttäuscht. Anscheinend war es ihr in Bezug auf verbotene Waffen (Kategorie A) nur wichtig, dass die Randfeuerwaffen – wie in Großbritannien – nicht verboten werden, siehe Kompromiss 12. Ähnliches sehen Experten für Dekowaffen beim Kompromiss 13. Auch hier sind viele britischen Regeln enthalten, jedoch kaum welche aus Deutschland, Finnland oder den Niederlanden.

Das gesamte Europäischen Parlament wird ab September die Debatte im Trialog aufnehmen und erst am 22. November 2016 abstimmen. Bis dahin müssen wir etwas ändern am Gesetzestext.

GRA-Flyer: Hysterie oder Realitiät?

Im Trialog werden neue Kompromisse gestaltet, die dem Rat, der Kommission und dem Parlament gefallen.

Hier treffen die „am wenigsten restriktiven“ Vorschriften des Parlaments auf den EU Gunban der Kommission. Deutschland hat hier beim Rat und im Parlament viel zu sagen. Daher sind die Pläne des Bundesinnenministers (CDU) zur Terrorabwehr und die Forderungen der SPD/Grünen/Linken zur Entwaffnung der Bürger maßgebend.

Download: GRA-Flyer (400 KB)
Download Printversion : GRA-Flyer (7 MB) 

Kommission und Rat möchten die „gefährlichsten“ Schusswaffen verbieten und zerstören, viele bisher freien Waffen registrieren, diese z.T. sogar richtigen Schusswaffen gleichstellen und generell den Zugang zu legalen Waffen drastisch einschränken.

Was droht?

  • Verbot von Pistolen – auch für Jäger
  • Verbot von halbautomatischen Langwaffen
  • Verbot von Magazinen über 10/20 Schuss
  • Verpflichtende medizinische Test alle fünf Jahre

Kommission: 

Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und Munition der Kategorie A zu verbieten und die Feuerwaffen und Munition zu vernichten, deren Besitz einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstellt und die beschlagnahmt wurden.

Die Mitgliedstaaten können mit kulturellen und historischen Aspekten von Waffen befassten Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, als solche anerkannt sind, gestatten, im Besitz von vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] erworbenen Feuerwaffen der Kategorie A zu bleiben, sofern diese gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 10b deaktiviert wurden.

In Kategorie A werden die folgenden Nummern eingefügt:
A6. automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden;
A7. halbautomatische zivile Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen;
A8. Die unter Nummer 1 bis 7 eingereihten Feuerwaffen, bei denen eine Deaktivierung erfolgt ist.

In Kategorie B wird die Nummer 7 gestrichen.

Museen und Sammler sollen nach dem Wunsch der Kommission alle Kategorie A Waffen deaktivieren. Alle deaktivierten Waffen, die vorher Kategorie A Waffe waren, sollen vernichtet werden. Alle Kategorie A Waffen und deren Munition sollen beschlagnahmt und vernichtet werden, auch solche Waffen, die vom äußeren Erscheinungsbild einer Kriegswaffe ähneln.

Rat:

In Kategorie A werden die folgenden Nummern angefügt:
A.6. automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden;
A.7 jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird, und
b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in die Feuerwaffe eingebaut ist oder eingesetzt wird;
A.8 halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopgriffs oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Griffs auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;
A.9. Ladevorrichtungen, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder RepetierFeuerwaffen montiert werden können und folgende Merkmale aufweisen:
a) Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
b) Ladevorrichtungen für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können.

Bezüglich der Magazine ist der Vorschlag aus dem aktuellen Gesetz aus Frankreich.

Eine Waffe bewegt sich  – je nachdem, welches Magazin in ihr steckt – von Kategorie B nach A und wieder zurück. In Frankreich sind größere Magazine noch nicht verboten (A9), weshalb es zu vielen Gerichtsprozessen kommt, ob ein großes Magazin in der Nähe ist, wenn es in der gleichen Tasche, im gleichen Tresor oder im gleichen Haus aufbewahrt wird.

Kategorie B — Genehmigungspflichtige Feuerwaffen
(1) (…) kurze Repetier-Feuerwaffen;
(2) kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;
(3) kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;
(4) halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als [zwölf] Patronen aufnehmen können;
4a. halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind;
(5) halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können und die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, umgebaut werden können;
(6) lange Repetier- und halbautomatische Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
(7) halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummern 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.

Sie wissen nicht, was sie tun: In B Magazine bis 12 Schuss, aber in A ab 11 Schuss für Langwaffen? Und was bitte schön soll Punkt 5 aussagen? Festes Magazin mit 2+1 Schuss? Oder doch Wechselmagazin? Oder festes Magazin, das leicht ausgebaut werden kann?

Artikel 5
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien A oder B des Anhangs I entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich in rechtswidrigem Besitz einer Ladevorrichtung der Kategorie A 9 des Anhangs I befindet.

Besitzverbot von großen Magazinen für alle, die keine Kategorie A-Genehmigung haben, d.h. alle Jäger, normale Freizeitschützen und auch Dekowaffenbesitzer und andere Altbesitzer.

Dieser Passus birgt noch eine weitere Gefahr in den Ländern, in denen Waffen auf Bedürfnis Jagd und Sport – wie in Deutschland – unterschiedlich behandelt werden. Wer vergessen hat, mit welchem Bedürfnis er seine Waffe angemeldet hat (an der WBK kann man dies nicht sehen), begibt sich in die Gefahr, für das falsche Bedürfnis Jagd ein verbotenes Magazin zu erwerben.

Dieses „Papierverbrechen“ kann dann zur Totalenteignung führen.

Artikel 6
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz der in Kategorie A in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen und Munition zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition, die sich trotz des Verbots in rechtswidrigem Besitz befinden.

Langfristig wird ein Entzug aller Sondergenehmigungen für Kat-A-Waffen angestrebt.

(2) Zum Schutz kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt und hochwertiger Verbände, zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu Bildungs-, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 in individuellen Sonderfällen Genehmigungen für die genannten Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile und Munition erteilen, sofern die öffentliche Ordnung und Sicherheit dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Waffenhändlern und Maklern gestatten, jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung [im Sinne dieser Richtlinie] Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben, herzustellen, zu deaktivieren, zu reparieren, zu liefern, zu befördern oder zu besitzen.

Kategorie A-Waffen könnten dann eventuell nur noch persönlich oder mit Polizeischutz transportiert oder zur nächsten Polizeidienststelle versendet werden (so wie es in einigen MS bereits Vorschrift ist).

3a. Die Mitgliedstaaten können Museen gestatten, Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile und Munition der Kategorien A und B unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben und zu besitzen.

3b. (…)

3c. Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von halbautomatischen Feuerwaffen und Ladevorrichtungen der Kategorien A.6, A.7 und A.9 des Anhangs I unter folgenden Voraussetzungen gestatten:

a) Es liegt eine zufriedenstellende umfassende medizinische und psychologische Beurteilung der Zuverlässigkeit des Sportschützen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b vor;

Sammler werden nicht erwähnt. MPU für Kategorie-A Waffen alle 5 Jahre (siehe 3d)

b) es wird der Nachweis erbracht, dass der Sportschütze an von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannten Schießwettbewerben teilnimmt; und

c) es liegt eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vor, in der bestätigt wird, dass

a) der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens zwölf Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert hat und
b) die Feuerwaffe für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

Sportschützen hätten somit Vereins-, Trainings-, Wettkampf- und MPU-Zwang

d) In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie A.6 können Mitgliedstaaten, in denen allgemeine Wehrpflicht herrscht und in denen seit über fünfzig Jahren ein System besteht, wonach Personen, die die Armee nach Erfüllung ihrer Wehrpflicht verlassen, militärische Feuerwaffen übertragen werden, diese Personen als Sportschützen einstufen und ihnen die Genehmigung erteilen, eine während des Wehrdienstes benutzte Feuerwaffe weiter zu führen. Diese Feuerwaffen werden von der staatlichen Behörde in halbautomatische Feuerwaffen umgewandelt; die staatliche Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Personen, die diese Feuerwaffen führen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gelten die Buchstaben a, b und c. 3d. Gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigungen werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft.

Reservisten hätten somit Vereins-, Trainings-, Wettkampf- und MPU-Zwang

 

Pressemitteilung des Binnenmarktausschuss IMCO:

Berücksichtigung der Bedenken gesetzestreuer Bürgerinnen und Bürger

Der Vorschlag der Kommission hätte viele Waffen, die von Jägern und Sportschützen legal benutzt werden, zu Waffen der „Kategorie A“ eingestuft und somit deren zivilen Gebrauch verboten. Der Text des Binnenmarktausschusses begrenzt Kategorie A auf Waffen mit besonderen Eigenschaften, wie halbautomatische Feuerwaffen, die mehr als 21 Patronen ohne Nachladen abfeuern können, falls eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität, die 20 Patronen überschreitet, Teil der Feuerwaffe ist, oder in diese eingesetzt ist, sowie bestimmte Feuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft.

“Sportschützen hatten Bedenken über den Entwurf der Kommission, so dass der Text des Parlaments den Mitgliedstaaten vorschlägt bei Sportschützen eine Ausnahme zu machen, die Mitglieder eines anerkannten Sportschützenvereins sind, der an Wettbewerben teilnimmt“, erklärt Ford.

Feuerwaffen, die üblicherweise zur Schädlingsbekämpfung verwendet werden, beispielsweise Gewehre im Kaliber .22, sind nicht betroffen (diese würden als genehmigungspflichtige Feuerwaffen in der „Kategorie B“ eingestuft werden).

Die Änderungen der Europaabgeordneten erlauben unter strengen Bedingungen auch Ausnahmen für Reservisten, Museen und Sammler.

Der Ausschuss bewilligte die Entschließung mit 27 zu 10 Stimmen, bei einer Enthaltung. Über das Mandat die Verhandlungen mit dem EU-Ministerrat zu eröffnen wird nach der Sommerpause abgestimmt. Die Verhandlungsführer, angeführt von der Abgeordneten Ford, werden dann die Diskussion mit der slowakischen Ratspräsidentschaft beginnen.

IMCO Abstimmung (bisher nur auf Englisch)

Article 10b a (new)
1. Member States shall take measures to ensure that automatic firearms converted into semi-automatic firearms from the date of entry into force of this Directive cannot be reconverted into automatic firearms.
2. The Commission shall by [31 December 2017] adopt delegated acts in accordance with Article 13a establishing technical specifications to ensure that semi-automatic firearms which have been converted from originally automatic firearms cannot be reconverted into automatic firearms.

Statt alle Umbauten, wie die Kommission es wünschte, zu verbieten, sollen nur solche umgebauten und genehmigungspflichtigen Waffen verboten werden, die leicht reaktivierbar sind.

Hier liegt der Teufel – wie auch bei der Richtlinie zur Deaktivierung – im Detail. Die Kommission war nicht fähig, trotz Studie und Einholung von Expertenrat eine praktische Richtlinie zu erstellen, weil beim letzten Schliff nur noch Beamte und Diplomaten beteiligt waren, die Null Ahnung von Waffentechnik haben.

Annex I – Part II – Category A
6. Automatic firearms which have been converted into semi-automatic firearms unless the Commission has adopted technical specifications under Article 10ba, in which case this will not apply to firearms that have been converted in accordance with the set requirements;

7 a. Semi-automatic firearms with centrefire percussion, and loading devices, with one or more of the following characteristics:

a) long firearms (i.e. firearms that are originally intended to be fired from the shoulder) that can be reduced to a length of less than 60cm without losing functionality by means of a folding or telescoping stock;
b) firearms which allow the firing of more than 21 rounds without reloading, if a loading device with a capacity exceeding 20 rounds is part of the firearm or is inserted into it;
c) in order to acquire a loading device a correspondent firearm authorisation must be presented at the time of acquisition.

Die Frage stellt sich hier, ob Magazine ab 21 Schuss – wie vom Rat gewünscht – für alle ohne Sondergenehmigung verboten sind, oder nur das Einsetzen eines solchen Magazins in eine Waffe ohne Kategorie A Sondergenehmigung.

Annex I – Part II – Category B
6a. Semi-automatic firearms which have been converted into automatic firearms;
7a. Semi-automatic firearms for civilian use which resemble weapons with automatic mechanisms;

Wir hatten ja empfohlen B7 zu streichen, weil es 1991 nur wegen des deutschen Waffenrechts eingeführt wurde und Deutschland überhaupt keine B7 Waffen im nationalen Waffenregister aufführt.

Article 16a
Member States may decide to confirm authorisations for firearms classified in category A.6 or A.7 and legally acquired and registered before [date of entry into force of amending Directive], and to renew them for the legal owner at that date, subject to the other conditions of this Directive, and may also allow such firearms to be acquired by persons authorised by Member States according to this Directive.

Hier wurde die Möglichkeit des Altbesitzes erschaffen, jedoch nicht als Muss-, sondern nur als Kann-Bestimmung. Die EU-Waffenrichtlinie ist generell eine Kann-Richtlinie. Sie fordert die Mitgliedsstaaten regelrecht dazu auf, viel schärfere Restriktionen im nationalen Gesetz zu erlassen, was viele Staaten dankbar umsetzen.

Member States may authorise target shooters to acquire and possess semi-automatic firearms classified in categories A.6 or A.7, subject to the following conditions:

a) the target shooter participates in shooting competitions organised by an official shooting sport organisation recognised by a Member State or by an internationally established and officially recognised shooting sport federation; and
b) the target shooter is a member of a recognised shooting club, regularly practises target shooting and has been doing so for at least twelve months.

Target shooters authorised to acquire and possess firearms in categories A.6 or A.7 shall be entitled to have such firearms listed in a European firearms pass pursuant to Article 12(2).

Vereinszwang, Trainingszwang, Wettkampfzwang für Sportschützen

Article 1 – paragraph 1 – point 6
Member States may choose to grant authorisations to museums and collectors for firearms and ammunition classified in category A provided that they demonstrate to the relevant national authorities that measures are in place to address any risks to public security or public order and that the firearm or firearms concerned are stored with a level of security proportionate to the risks associated with unauthorised access to such firearms.
Member States shall establish a register of all such authorised persons. Such authorised persons shall be required to maintain a register of all firearms in their possession classified in Category A, which shall be accessible to the relevant national authorities. Member States shall establish an appropriate monitoring system with respect to such authorised persons, taking all relevant factors into account.

Im Gegensatz zur Kommission dürften Mitgliedsstaaten Sammlern und Museen funktionstüchtige Kategorie A unter strengsten Sicherheitsbedingungen genehmigen.

Compromise Amendment 9 – Article 1 – paragraph 1 – point 2

This Directive shall not apply to the acquisition or possession of weapons and ammunition, in accordance with national law, by the national defence forces, the police and other public authorities. The national defence forces encompasses all units, reservists and voluntary defence forces within the framework of the national defence systems under the command of the national defence forces, including the military and systems of internal public security. Nor shall it apply to commercial transfers of weapons and ammunition of war.

Im Gegensatz zu den Wünschen von Kommission und Rat, sollen Reservisten von den Vorschriften ausgenommen werden.

Verbot vom Handel im Internet und Zeitschriften

Kommission: 

Artikel 6
Der Erwerb von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition der Kategorien A, B und C über die Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird nur für Waffenhändler und Makler zugelassen und unterliegt einer strengen Kontrolle seitens der Mitgliedstaaten.

Artikel 13
4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilte Genehmigungen sowie Informationen über nach Maßgabe von Artikel 7 versagte Genehmigungen aus.
5. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte über die Modalitäten des Austauschs von Informationen über erteilte und versagte Genehmigungen zu erlassen.“

Verbot der Fernkommunikation (Internet, Zeitschriften, Telefon) für alle privaten Erwerber.

Rat:

Artikel 6a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle des Erwerbs und des Verkaufs von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen und Munition, die unter die in Anhang I aufgeführten Kategorien A, B und C (…) fallen, über die Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) die Identität der und im Bedarfsfall die Genehmigung für die die Feuerwaffe, ihre wesentlichen Bestandteile oder die Munition erwerbende(n) Person vor der Lieferung, spätestens jedoch bei der Lieferung an diese Person, überprüft wird, und zwar durch
– einen zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder
– eine staatliche Behörde oder einen Vertreter dieser Behörde.

Artikel 11
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren gemäß den nachstehenden Absätzen eingehalten wird. Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen im Versandhandel oder des Verkaufs mithilfe der Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Artikel 13
4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Weg Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Informationen über nach Maßgabe von Artikel 7 aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen aus.
5. Die Kommission sieht ein System für den Austausch der in diesem Artikel genannten Informationen vor. Dieses System kann ein Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 errichteten Binnenmarktinformationssystems (IMI) nutzen, das speziell auf Feuerwaffen zugeschnitten ist. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte über dieses System sowie über die detaillierten Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege und setzt diese Rechtsakte zu dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.“

Im Gegensatz zur Kommission will der Rat den Erwerb von Privatleuten erlauben.

Pressemitteilung des Binnenmarktausschuss IMCO:

Nationale Überwachungssysteme, Rückverfolgbarkeit und Informationsaustausch

Zur Ausstellung und Erneuerung von Genehmigungen stimmten die Europaabgeordneten der Schaffung eines „Überwachungssystems“ zu, das von den Mitgliedstaaten bestimmt werden soll. Einigkeit gab es auch bei neuen Bestimmungen zu Online- und Fernverkäufen. Die im Ausschusstext festgelegte Höchstdauer von fünfjährigen Waffenzertifikaten wird dabei die Staaten mit einem „fortdauernden“ Überwachungssystem nicht betreffen.

Alle Informationen, die für eine Rückverfolgung und Identifizierung von Feuerwaffen notwendig sind, werden auf unbestimmte Zeit erfasst und autorisierten Behörden zugänglich gemacht. Die Europaabgeordneten fügten auch Regeln ein, die einen effizienteren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig machen.

IMCO Abstimmung (bisher nur auf Englisch)

Compromise Amendment 4

Article 1 – paragraph 1 – point 6
Member States shall ensure that in case of the acquisition and selling of firearms and their essential components and the ammunition covered by categories A, B, C and D set out in Annex I by means of distance communication, as defined in Article 2 of Directive 2011/83/EC of the European Parliament and of the Council(**), the identity, and where required, the authorisation of the person acquiring the firearm or the essential components thereof or ammunition is checked prior to or at the latest upon delivery thereof to that person, by:
– an authorised dealer or broker; or
– a public authority or a representative thereof.

Article 13 – paragraph 4
4. Member States shall ensure the efficient exchange of information by electronic means, in accordance with applicable data protection rules, either directly or through single points of contact, on the authorisations granted for the transfer of firearms to another Member State as well as information with regard to refusals to grant authorisations as provided for in Article 7 on grounds of security or related to the reliability of the person concerned.
Each Member State shall, upon request by another Member State, exchange information relevant to an assessment of the criminal history, if any, of persons who apply for or who have been granted exceptions pursuant to Article 6 or authorisations pursuant to Article 7. That information shall refer to any corresponding judicial or relevant public authority decision, where applicable.

5. The Commission shall be empowered to adopt delegated acts in accordance with Article 13a concerning the modalities of exchange of information on authorisations granted or refused for the transfer of firearms to another Member State. The Commission shall adopt such delegated acts by … [insert date]…“

Das ist fast wortwörtlich der Text des Rates und enthält zudem noch den Informationsaustausch über Verurteilungen von Antragsstellern.

Registrierung von Vorderlader-, Schreckschuss- und Dekowaffen

Kommission:

Artikel 10 a
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Schreckschussund Signalwaffen sowie Salutwaffen und akustische Waffen nicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können. Die Kommission erlässt technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen sowie für Salutwaffen und akustische Waffen, damit sichergestellt ist, dass diese nicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen

Anhang I – Teil II – Abschnitt A – Kategorie C
5. Schreckschuss-, Signal- und Salutwaffen, akustische Waffen sowie Waffennachbauten;
6. die unter Kategorie B und Kategorie C Nummer 1 bis 5 eingereihten Feuerwaffen, bei denen eine Deaktivierung erfolgt ist.

III. Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

a) durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht; 

b) zu Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken, für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können

c) als antike Waffen oder Reproduktionen davon gelten, sofern sie nicht unter die obigen Kategorien fallen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 13a Absatz 2 der Richtlinie gemeinsame Leitlinien für Deaktivierungsstandards und -techniken, um sicherzustellen, dass deaktivierte Feuerwaffen auf Dauer unbrauchbar sind.

Die Kommission will sogar -Waffenimitate wie Airsofts, sowie Böllerwaffen registrieren in Kategorie C. Sämtliche deaktivierte Waffen, die vormals A waren, sollen zerstört werden, die vormals B oder C waren, sollen in Kategorie C.

Rat:

Artikel 10a
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Schreckschuss- und Signalwaffen (…) nicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können. Die Kommission erlässt technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (…), damit sichergestellt ist, dass diese nicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Salutwaffen und akustische Waffen werden weiterhin derjenigen Kategorie in Anhang 1 Abschnitt II zugeordnet, unter die die Feuerwaffe fällt, aus der sie umgebaut wurden.
(3) Schreckschuss- und Signalwaffen, die die technischen Spezifikationen nach Artikel 10a Absatz 1 nicht erfüllen, werden ein Jahr nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 10a Absatz 1 den Kategorien A und B in Anhang I Teil II zugeordnet.

III. Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

(a) Buchstabe a wird gestrichen.
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „ausschließlich zu Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken, für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung ordnungsgemäß eingesetzt werden können;“
(c) Buchstabe c erhält folgende Fassung: als antike Waffen gelten, sofern sie nicht unter die obigen Kategorien fallen und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen.
d) Unterabsatz 2 wird gestrichen

Im ersten Teil wird zwischen Schreckschuss und Salut unterschieden und zwischen Rückbaubarkeit und Nicht-Rückbaukarkeit. Der zweite Teil ist eine 1:1 Kopie des Kommissionsvorschlags

Pressemitteilung des Binnenmarktausschuss IMCO:

Kontrollen der Schreckschusswaffen

Die EU-Länder müssen stärkere Kontrollen der Salutwaffen (Platzpatronen- bzw. Knallkartuschenumbauten) einführen, um einen Rückbau in scharfe Waffen zu verhindern, so die Europaabgeordneten. Durch die Änderungen des Ausschusses werden jegliche Waffen, die zu einer Schreckschusswaffe umgewandelt wurden, aufgrund der mit ihnen verbundenen Risiken weiterhin dem EU-Recht unterliegen.

Die Umwandlung dieser Waffen wird in vielen EU-Ländern als ein ernsthaftes Problem angesehen, laut dem Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments existieren zahlreiche dokumentierte Fälle. Bei dem Umgang mit diesen Waffen bestand eine Gesetzeslücke, die die Europaabgeordneten mit der Überarbeitung schließen wollen.

Unwiderrufliche Deaktivierung

Letzten November wurden europäische Standards eingeführt, die die endgültige Deaktivierung von Feuerwaffen regelt. Die technischen Details dieser Standards wurden vom Ausschusstext verdeutlicht.

IMCO Abstimmung (bisher nur auf Englisch)

Article 10a
Member States shall take measures to ensure that alarm and signal weapons cannot be converted into firearms.

Annex I – Part II – Category A
A8. Any firearm under points 1 to 3 and 6 to 7 after having been converted to firing blanks, irritants, other active substances or pyrotechnic rounds or into a salute or acoustic weapon.

Annex I – part II – Category B
B7a. Any firearm under points 1 to 9 after having been converted to firing blanks, irritants, other active substances or pyrotechnic rounds or into a salute or acoustic weapon.

Annex I –Part II – Category C
C5. Any firearm under points 1 to 4 after having been converted to firing blanks, irritants, other active substances or pyrotechnic rounds or into a salute or acoustic weapon.

Annex I – part II – Category D
Single-shot long firearms with smooth-bore barrels, including after having been converted to firing blanks, irritants, other active substances or pyrotechnic rounds or into a salute or acoustic weapons

Annex I – Part III
III. Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch
are designed for alarm, signaling, life-saving, animal slaughter or harpoon fishing or for industrial or technical purposes, or to only be capable of expelling a shot, bullet or projectile by the action of compressed air or other gas not generated by the action of a combusted propellant, or are designed as airsoft devices or airgun devices of any description from which only a small missile with limited energy can be discharged, provided that they can be used for the stated purpose only and are not capable of being converted in such a way as to render them capable of expelling a shot, bullet or projectile by the action of a combusted propellant;

Und sehr, sehr viel mehr zu deaktivierten Waffen (Kompromiss 13)

Erfreulicherweise werden Schreckschuss, Salutwaffen, Waffenimitate, die mit Druckluft und Gasen betrieben werden, sowie Airsofts ausgenommen, wenn sie mit niedriger Energie betrieben werden und nicht umgebaut werden können. Ansonsten verbleiben die umbaubaren Waffen in der ursprünglichen Kategorie.

 

Mein Fazit

Alles in allem gibt es viele neue Bestimmungen, die ich nicht mehr als Mindeststandard empfinde. Diese werden in den meisten Ländern zu neuen Restriktionen führen.

Es ist einfach völlig dämlich und teuer, Millionen von Halbautomaten nach Kategorie A zu verschieben und dann Hundertausenden von Waffenbesitzern Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, da es überhaupt keine Studie darüber gibt, welche registrierte Schusswaffe gefährlicher ist als andere. 

Es gibt auch keine Folgeabschätzung dafür, welche Auswirkungen diese Vorschläge auf die Bürger, sowie auf die Branche haben, in der fast 700.000 Menschen arbeiten und die über 20 Milliarden Umsatz macht.

Ich bin – zusammen mit den Partnern von FIREARMS UNITED der Meinung, dass bereits registrierte Waffen – egal welcher Kategorie sie angehören – weniger gefährlich sind als unregistrierte Waffen, die reaktiviert werden können.

Daher begrüßen wir auch Richtlinien für die umgebauten Waffen, sofern sie praktisch sind und die Kosten der Beschussämter zur Abnahme nicht ins Uferlose steigen. Bei diesen Richtlinien darf aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umbau die totale Reaktivierung verhindern könne. Wer Fachwissen in Metallhandwerk hat und Geräte, die man nicht im Baumarkt kaufen kann, der kann aus Schrott Waffen herstellen wie auch umgebaute Waffen wieder reaktivieren.

Leider haben nur 10 IMCO Mitglieder die – immer noch nicht publizierte – Abstimmung abgelehnt. Es gibt auch noch keine Publizierung der Kompromisse, nur einen kurzen Videoclip, der die Rasanz und das Ende der Abstimmung zeigt.

Viel Fürsprache für Restriktionen gibt es bei den deutschen Grünen, Linken und der SPD. Etwas weniger bei der CDU und FDP. Ablehnung bei Alfa und AfD.

Von daher wäre es wirklich wichtig, persönlichen Kontakt zu den CDU, FDP und SPD-Leuten aufzunehmen, die Mitglieder im Europäischen Parlament sind und im November abstimmen. Und wenn man an die nicht rankommt, dann über die Abgeordneten des Wahlkreises.

Anhand der Emails, die uns erreichen, können wir sehen, dass die Abgeordneten z.T. gar nicht wissen, um was es bei diesem Gesetzesvorschlag überhaupt geht.

p17

Dieser Artikel erschien zuerst im Blog von Katja Triebel

8 Replies to “Protest gegen EU-Gunban 2.1”

  1. Gegenwehr kommt da nicht! Da steht zu viel bei den Legalwaffenbesitzern auf dem Spiel außerhalb des Hobbys! Und das wissen die Schergen natürlich!

    Einige Leutchen in meiner Umgebung, die sich sogar „Molon labe“ auf den Arm tätowiert haben lassen, sind eingeknickt und haben Anfang diesen Jahres ihre schwarzen .223- Halbautomaten verkauft! Behalten, bis zum Tag der Abholung wäre bei so viel Überzeugung von sich selbst angebrachter gewesen! Von wegen: „Kommt her und holt sie euch“! Traurig!

    1. „Traurig!“
      Warum? Ist doch gut. Die ganzen feigen Maden will doch eh keiner auf seiner Seite haben. Ich habe kein Problem damit wenn die alle Schusswaffen einkassieren. Wird eben die Fußgängerzone vermint oder ein Truck angemietet. Danach gibts keine Gesetze und auch keine Verbote mehr.

      1. Ich verstehe deine Einstellung noch nicht so ganz! Bist du für oder gegen Legalwaffenbesitz?!

        Wenn alle, vielleicht außer dir so „feige“ sind, dann schlag´ doch ´mal was richtig mutiges vor, wie man sich effektiv und endlich gegen den „Gunban“ wehren kann!
        Du hast also kein Problem, wenn alle Legalwaffen einkassiert werden?! Was hast du dann hier bei der GRA verloren???? Fragen!

  2. Es tut mir wirklich sehr leid aber warum nehmen wir das hin und warum wird die Bevölkerung nicht wach???
    Was haben legale Waffenbesitzer (Jäger, Sportschützen und Sammler) mit Terroristen, Anschlägen, Gewalttaten usw. usw. zu tuen??
    Unsere Politiker überschwemmen ganz Europa mit den gewalttätigsten und kriminellsten Menschen überhaupt und gängelt die einheimische Bevölkerung mit immer unsinnigeren und unglaublicheren Gesetzen und Verordnungen die man sich in seinen schlimmsten Alpträumen nicht ausmalen könnte.
    Warum wird angesichts der sehr schnell und stark zunehmenden Gewalt durch Terroristen und Attentäter die einheimische Bevölkerung entwaffnet??
    Der „Otto“-Normalbürger spürt leider auch nichts mehr………
    Erst wenn alle Legalwaffen verboten wurden, man in der heimischen Küche nur noch mit Plastikbesteck hantieren darf und sich am Terrorismus nichts geändert hat, wird man wohl klüger (leider ist es dann zu spät).
    Ich überlege mir gerade viele unterschiedliche Möglichkeiten (auswandern und dem Staat den Rücken kehren, usw.) aber ich bin einfach nur noch sprachlos……..
    Wenn man die täglichen Meldungen hört oder liest, wie z. B. die neue Flex-Steuer für Brennstoff, Öl, Gas usw. usw. – einfach nur noch sprachlos.
    Mir fällt einfach nichts mehr dazu ein!

    1. Es geth den administrativen Eliten und der politischen Klasse nicht um „klüger werden“ sondern nur um Machterhalt, daher das nachhaltige Bestreben den Legalbesitz zu kriminalisieren und „moralisch“ unmöglich zu machen.

      Die Einrede von der Terrorabwehr ist für die Dummen und die dummen Wähler. Selbst die Mehrheit der Politiker durchschaut das es sich um wahrheitswidrige Behauptungen handelt…
      Die Konfusion der „Vorschläge“ spricht offenkundig für einen Verbotswettlauf der beteiligten, ohne Sinn Verstand oder gar konkreten Zweck.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.