#DEGunban: Anmeldungen bis 01.09.2021

Die Übergangsfrist endet am 01. September 2021. Meldung von Magazinen, Salutwaffen & Co.

Bis zum 01. September 2021 müsst ihr handeln, falls ihr Gegenstände besitzt, die von der letzten Verschärfung des Waffengesetzes erfasst sind. all4shooters zeigt auf, was bei welcher Waffe oder welchem Gegenstand zu tun ist.

Betroffen sind davon konkret:

  1. nun erlaubnispflichtige, wesentliche Teile von Schusswaffen. Insbesondere Verschlüsse und Gehäuse
  2. nun verbotene, wesentliche Teile von verbotenen Schusswaffen. Auch hier insbesondere Verschlüsse und Gehäuse
  3. nun erlaubnispflichtige Salutwaffen
  4. nun verbotene Salutwaffen (Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen entstanden sind)
  5. nun verbotene Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss; Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss. Dies gilt auch entsprechend für Magazingehäuse.
  6. nun verbotene Langwaffen mit festen Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss, Kurzwaffen mit festem Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss.
  7. nun erlaubnispflichtige Pfeilabschussgeräte

Viel Hoffnung auf Anerkennung eines Bedürfnisses, sei es von der Waffenbehörde (Salutwaffen, Pfeilschussgerät) oder gar vom BKA (die künftig verbotenen Gegenstände) machen die Ausführungen von all4shooters leider – zu Recht – nicht.

Auch bei der Anmeldung vom Altbesitz von Magazinen machen manche Behörden Ärger, falls man Magazine anmeldet, zu denen man vor dem 13.06.2017 noch keine Waffe in der WBK hatte. Diese Erfahrungen haben wir auch selber machen müssen („Das kann ja nicht sein, dass Sie die Magazine vor der Waffe schon hatten, oder?“).

Weiterlesen bei all4shooters

Katja Triebels Tipps:

Magazine: Jeder, der uns hier oder dem Forum Waffenrecht (FWR) während der Waffenrechtsdebatte in Brüssel gefolgt ist, wusste bereits seit März 2017, dass die Magazine eingeschränkt werden. Auch war bekannt, dass die Frist für Altbesitz im Sommer 2017 beginnt. Da nicht jeder in dieser kurzen Zeit ein freies Bedürfnis oder die finanziellen Mittel für eine entsprechende Waffe hatte, deckten sich viele schon einmal im Vorraus mit Magazinen ein.

Ein Beleg (Rechnungskopie) ist für die Anmeldung nicht erforderlich, auch wenn Sachbearbeiter diese verlangen. Auch eine eidesstattliche Versicherung ist nicht notwendig. Die Anzeige genügt. Der Erwerb von diesen Magazinen war völlig legal und bedarf auch keiner Begründung.

Neue, verbotene Magazine (Erwerb vom 13. Juni 2017 bis 01. September 2020). Das BKA erteilt ziemlich viele Ausnahmegenehmigungen für den Altbesitz, sofern die Aufbewahrung mindestens im Tresor mit Widerstandsgrad 0 nachgewiesen wird. Wer diese Magazine erst neu erwerben will, benötigt im Voraus eine BKA-Bewilligung und muss strengere Auflagen erfüllen. Der BDS sammelt Erfahrungen hierzu. Bitte dort per E-Mail melden!

Neue erlaubnispflichtige, wesentliche Teile: Wer vormals nicht erlaubsnispflichtige Lower erworben hatte, muss diese nun anzeigen. Sportschützen ohne Bedürfnis einer neuen SL-Büchse müssen diese zunächst einem Berechtigten überlassen. Sportschützen mit einem aktuellen Bedürfnis können die Lower beim Büchsenmacher mit einem Wechselsystem zu einer kompletten SL-Büchse ergänzen.

Fazit: Deutschland lässt weit weniger Ausnahmen zu als die EU-Feuerwaffenrichtlinie. Wer trotz Ablehnung um seinen Altbesitz kämpfen möchte, dessen Besitz in der EU-Feuerwaffenrichtlinie möglich ist, ein sauberes, polizeiliches Führungszeugnis und eine Rechtschutzversicherung hat, der kann sich an uns wenden. Hier gibt es einen Klagefonds, der eventuell helfen kann.

Text erschien zuerst unter https://sportwaffen-triebel.de

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