Forderungen

Die German Rifle Association geht davon aus, dass jeder volljährige, zuverlässige und sachkundige Bürger ein Recht hat Waffen zu besitzen und zu tragen. Das gegenwärtige Waffengesetz erachten wir als äußerst kompliziert und nicht wirklich zielführend was die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anbelangt. Das heutige Waffengesetz kontrolliert Menschen, die sich zwar kontrollieren lassen aber nicht kontrolliert werden müssen, weil sie ohnehin gesetzestreu sind. Die Kriminellen, die zwar kontrolliert werden müssen, aber nicht kontrolliert werden können, weil sie sich ohnehin nicht an Gesetze halten, tangiert das Waffengesetz wenig. Wenn der Waffenbesitz kein Bürgerrecht ist, dann unterliegt es immer der Willkür eines politischen Zeitgeistes. Deutschland hat ein Waffengesetz seit 1928. Es wurde bis heute mehrmals verändert. Zu keinem Zeitpunkt gab es eine Evaluierung der Wirksamkeit des Waffengesetzes. Viele internationale wissenschaftliche Studien deuten jedoch darauf hin, dass strenge Waffengesetze höchstens nur manchen Politikern, nicht jedoch der allgemeinen Sicherheit und Ordnung dienen. Die German Rifle Association stellt deshalb folgende Forderungen, die in vier Phasen unterteilt sind.

Phase 1: Sicherheit

Einführung einer Bedürfniskategorie für den Schusswaffenerwerb zum Selbstschutz in den eigenen Wohn- und Geschäftsräumen. Dies beinhaltet auch die Änderung der Aufbewahrungsvorschriften. Waffen müssen auch im geladenen Zustand aufbewahrt werden können, wenn sie der Selbstverteidigung dienen sollen.

Diese Forderung ist eine Reaktion auf die veränderte Sicherheitslage in Deutschland, insbesondere die Steigerung der Einbrüche in private Wohnungen und Häuser um 50% seit 2008. Einige Einbrüche finden statt, während die Bewohner anwesend sind. Da die Einbrecher aggressiv sind und typischerweise in Gruppen angreifen, sind Schusswaffen die einzig wirklich wirksame defensive Abwehrmaßnahme.

Phase 2: Bereinigung

Abschaffung des Erwerbsstreckungsgebots für Sportschützen (Erwerb von höchstens 2 Waffen in 6 Monaten).
Abschaffung der Einschränkung bei bestimmten Kalibern (z.B. 7,62x39mm).
Abschaffung der Einschränkungen bei Bauformen von Waffen, die nur kosmetischer Natur sind (Anscheinswaffen).
Abschaffung von Kontingentbeschränkungen für den Erwerb von Schusswaffen.
Abschaffung der Erwerbs- und Besitzverbote bei Messern bestimmter Bauart.
Abschaffung von Verboten zum Führen von Messern jedweder Art.
Herauslösen von nicht tödlichen Defensivmitteln aus dem Waffengesetz.
Abschaffen der verdachtsunabhängigen Kontrollen der Waffenbesitzer.
Freigabe von Schalldämpfern, Laserzielgeräten und Lichttechnik für Schusswaffen.
Abschaffung der Altersbegrenzungen beim Umgang mit Schusswaffen.

In der zweiten Phase möchten wir alle Vorschriften aus dem Waffengesetz entfernen, die anlassbezogen bedingt und historisch gewachsen sind, gleichzeitig aber keinem wirklichen Sicherheitsgewinn dienen. Bei legalen Waffenbesitzern beeinflusst nachweislich die Art, die Anzahl und die Ausstattung der Waffen nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da Straftaten mit legalen Waffen laut polizeilicher Statistiken im Promillebereich liegen. Verbote des Besitzes und des Führens von bestimmten Gegenständen beeinflussen höchstens Menschen, die ohnehin gesetzestreu sind. Kriminelle lassen sich von solchen Verboten nicht beeinflussen. Zudem werden gesetzestreue Bürger dadurch kriminalisiert, dass sie Gegenstände besitzen, die früher legal waren und ab einem bestimmten Zeitpunkt als illegal erklärt wurden.

Phase 3: Erweiterung

Abschaffung des Nachweises einer überdurchschnittlichen Gefährdung nach §19 WaffG bei der Vergabe von Waffenscheinen.

In der dritten Phase soll die willkürliche Vergabe von Waffenscheinen, also der Berechtigung zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit beendet werden. Wir vertreten die Meinung, dass jeder Bürger, der volljährig, zuverlässig und sachkundig ist, das Recht hat auch Schusswaffen zu führen. Anwärter auf einen Waffenschein sollten jedoch eine erweiterte Ausbildung für Waffenträger absolviert haben, um beim Schusswaffeneinsatz in Notwehr keine unbeteiligten Personen zu gefährden.

Phase 4: Das Recht Waffen zu besitzen und zu tragen

Aufnahme des Rechtes auf Waffenbesitz in das Grundgesetz, Abschaffung des Waffengesetzes (WaffG) insgesamt, da der Waffenmissbrauch und damit zusammenhängende Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) ausreichend geregelt sind.

Art. 20 Grundgesetz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Insbesondere Absatz 4 bestätigt den Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternehmen sollte die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Gleichzeitig wird nicht konkretisiert wie dieser Widerstand geleistet werden soll. Aus der Geschichte wissen wir, dass Diktaturen brutal gegen ihre Gegner vorgehen und Widerstand den Waffeneinsatz mit sich bringt. Insofern wäre die Aufnahme eines grundsätzlichen Rechtes Waffen zu besitzen und zu führen in den Absatz 4 des Artikel 20 GG nur eine logische Folge, durch die der Absatz 4 erst seine praktische Bedeutung gewinnt.

In diesem Zuge könnte die Bundesrepublik Deutschland auf ein gesondertes Waffengesetz komplett verzichten. Die Konsequenzen eines möglichen Waffenmissbrauchs und damit zusammenhängender Straftaten sind im Strafgesetzbuch genügend geregelt.

Der Verzicht auf ein Waffengesetz ist nach Maßgabe des heutigen Tages erst möglich, wenn die Europäische Kommission ihre gesetzgeberische Funktion verliert. Bis dahin muss sich jedes EU-Mitglied an die Mindeststandards halten, die in den EU-Waffenrichtlinien 1991/477/EWG und 2008/51/EG verankert sind.