Der Anscheinswaffenparagraph von 1976

Hier einmal ein paar Gedanken zu der geplanten Veränderung des bestehenden Waffengesetzes, vor gut 35 Jahren hatten wir ein Waffengesetz, das alle Waffen, die auch nur in etwa einer vollautomatischen Kriegswaffe ähnlich sahen, verbot. Keine Langwaffen in Form eines G3, keine Luftgewehre und auch keine Softairwaffe. Keine UZI keine Kalaschnikow und kein M16.

Denkt mal drüber nach

Waffengesetz (WaffG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976

37 Verbotene Gegenstände

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

1. Schusswaffen, die

a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,

b) eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind,

c) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind,

d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,

e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

So sah damals ein Halbautomat aus

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