Von Kenneth Smith: Auch wenn das ein Beschluss aus dem Jahr 2013 ist, so lehnt der Bundesrat in diesem Beschluss die EU Waffenverschärfung ab und gibt deutlich zu verstehen, dass es nicht Aufgabe der EU ist, für die Innere Sicherheit der jeweiligen Mitglieder der EU zuständig zu sein, sondern dies obliegt einzig und alleine den einzelnen Mitgliedern.
Zitat
„Der Bundesrat hat in seiner 917. Sitzung am 29. November 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen eine zentrale Herausforderung darstellt und besonderes Augenmerk verdient. Dies gilt für legale wie illegale Waffen gleichermaßen. Die unter Nummer 3 (Priorität 1 „Schutz des legalen Markts für zivile Schusswaffen“) und Nummer 4 (Priorität 2 „Reduzierung der Umlenkung von Schusswaffen in kriminelle Hände“) angeführten Vorschläge zur weiteren Einschränkung des Zugangs zu Schusswaffen einerseits und des legalen Waffenbesitzes einschließlich der Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung andererseits sowie zur Einführung eines EU-weiten, kohärenten Genehmigungskonzepts betreffen im Kern allerdings Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 EUV und Artikel 67 Absatz 1 AEUV bietet die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern zwar einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine extensive Auslegung dieser Bestimmungen verbietet sich allerdings. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der inneren Sicherheit sind Aufgaben der Mitgliedstaaten (Artikel 72 AEUV) und verbleiben in deren alleiniger Verantwortung (Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 EUV).
2. Eine Regelungskompetenz der EU folgt insofern auch nicht aus der Harmonisierungs- oder Koordinierungsbefugnis des Artikels 114 AEUV, die sich auf das Errichten und Funktionieren des Binnenmarkts bezieht. Für die Schaffung eines weitgehend einheitlichen materiellen Waffenrechts auf europäischer Ebene stellt Artikel 114 AEUV keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Anders als die primär handelsbezogenen Materien der Schusswaffenrichtlinie und der Abschluss des VN-Schusswaffenprotokolls betreffen die Vorschläge zur Zulassung und zum Besitz von Schusswaffen in der Regel keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt.
3. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen einen diesbezüglichen Legislativvorschlag der Kommission auch Bedenken in Hinblick auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Artikel 5 Absatz 3 EUV) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 EUV).“