#Waffenverbot wegen 6 Monate Bewährung

Das Verwaltungsgericht Halle hat einem Bürger ein Waffenverbot für freie Waffen erteilt, weil er eine Bewährungsstrafe von 6 Monaten hatte. Und herangezogen wird §5, der die Zuverlässigkeit für EWB-Waffen regelt.

Haben Rechtsanwalt/in, Behörde und der Richter/in hier geschlafen? Oder ist das wieder mal ein Beweis dafür, dass nicht mal Juristen das Waffengesetz verstehen?

Totale Waffenverbote gibt es seit 1976, damals noch im §40 geregelt. Der Beck’sche Kommentar von 1977 führt dazu aus:

Voraussetzung für den Erlass eines Besitzverbots, dass für erwerbscheinfreie Schusswaffen ein Erwerbsverbot einschließt, ist die auf Tatsachen gegründete Annahme voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung.

Der §40 Abs. 1 würde verfälscht, wenn die Verneinung der Zuverlässigkeit i.S.v. §5 WaffG bereits für ein Waffenbesitzverbot nach §40 Abs. 1 ausreichen würde.

Bei den betroffenen Erlaubnisinhabern muss infolge ihres bisherigen Verhaltens oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel (z.B. Geisteskrankheit, – Schwäche oder hochgradiger Sehfehler oder starker Sehbehinderung trotz optischer Hilfsmittel in Verbindung mit Überängstlichkeit) zu befürchten sein, dass die genannten Gegenstände – schuldhaft oder schuldlos – so verwendet werden, dass andere dadurch zu Schaden kommen.

Für die Annahme der missbräuchlichen Verwendung der Schusswaffen muss eine, wenn auch nicht unmittelbar bevorstehende, so doch konkretisierbare Gefahr in dieser Hinsicht gegeben sein.

Eine solche konkretisierbare Gefahr in der Person des Waffeninhabers (auch freier Schusswaffen) wird vom Beck’schen Kommentar wie folgt definiert:

  • Begangene Tat, die auf rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lässt
  • Schwäche (kann den Zugriff Dritter, z.B. minderjähriger Kinder, nicht unterbinden)
  • Häufige Trunkenheit
  • Begangene schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen/Sprengstoff
  • Besonders leichtfertiger Umgang mit Waffen (grob fahrlässig)
  • Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte
  • Umbau von erlaubnisfreien Waffen zu erlaubnispflichtigen Waffen
  • Begangene Straftat, bei der üblicherweise Waffen mitgeführt werden, wie Einbruchsdiebstahl, Raub
  • Eine Verurteilung ist nicht erforderlich.
  • Ein Bewährungsstrafe wegen Meineids ist KEINE Gefahr.

Eine falsche Aufbewahrung von freien Waffen ist keine grobe Fahrlässigkeit.

Auszug aus dem Urteil

Rechtlicher Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin ist § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die Antragsgegnerin den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Diese Voraussetzung liegt beim Antragsteller vor. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) bzw. c) WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (Nr. 1 a)) oder wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz (Nr. 1 c)) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Der Antragsteller wurde hier mit Urteil vom 31. Mai 2010 vom Amtsgericht Detmold unter dem Az. 41 Js 726/09 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Damit ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht gegeben.

Damit kann offenbleiben, ob die Zuverlässigkeit auch deswegen nicht gegeben ist, weil der Antragsteller die bei ihm vorhandenen Waffen nicht sorgfältig verwahrt. Dies könnte hier deswegen problematisch sein, weil die Antragsgegnerin nur auf die erlaubnisfreien Waffen Bezug genommen hat. Bei diesen sind – gegenüber erlaubnispflichtigen Waffen – deutlich geringere Anforderungen an ihre Verwahrung zu stellen, die nur sicherstellen muss, dass die Wegnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Hingegen ist die Antragsgegnerin nicht auf den gleichfalls im Rahmen der Durchsuchung festgestellten Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwahrung erlaubnispflichtiger Waffen eingegangen.

Quelle:

Gericht: Verwaltungsgericht (VG) Halle
Aktenzeichen: 1 B 406/13 HAL
Spruchkörper: 1. Kammer
Datum: 27.11.2013
Fundstelle: lexdejur® LDJR 2013, 177 Entscheidungsform: Beschluss
Zitierweise: VG Halle, 1B406/13HAL, vom 27.11.2013, LDJR
Normen: § 5 Abs. 2 WaffG, § 41 Abs. 1 WaffG

Katja Triebel hat 2015 Waffenverbote recherchiert. Diese gelten nur für Leute, die erheblich die Sicherheit gefährden. Der §5 darf für freie Waffen nicht angewendet werden:
https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/08/waffenverbot.pdf

Und in einem aktuellen Beitrag der Allgemeinen Zeitung sieht man auch, dass Politikern (in diesem Fall von der Stadt Mainz) keine Erlaubnis zum Tragen von Waffen erteilt werden kann:
http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/mainz/nachrichten-mainz/mainzer-fdp-politiker-tobias-huch-muss-weiter-auf-eine-waffe-verzichten_17388697.htm

4 Replies to “#Waffenverbot wegen 6 Monate Bewährung”

  1. Ich habe heute morgen in den Nachrichten von einem Fall gehoert, der mich aufschreckte:
    Da hat ein Postbote(?) eine Kurzwaffe bei einem Kunden auf dem Stuhl liegen sehen und dies der oertlichen Polizei gemeldet.
    Ergebnis: Das SEK rueckte an und nahm den Mann wegen „Verstosses gegen das Waffengesetz“ vorlaeufig in Gewahrsam.
    Die gefundene Waffe erwies sich als Schreckschussrevolver.

    Was war da los? Sind erlaubnisfreie Waffen ein Grund fuer einen SEK-Einsatz und eine vorlaeufige Festnahme?

    Ich bin etwas verwirrt.
    Gruss
    Hannes

  2. Meinen Infos nach handhaben Ordnungsämter hier wohl recht unterschiedlich. Die meisten entziehen zumindest bei Strafen 60 Tagessätzen oder megrmaliger geringerer Geldstrafe verurteilt wurde. Allerdings erinnere ich mich an die Aussage einer Ordnungsamtsmitarbeiterin in Nordhessen bei einem Kurs, die meine theoretische Frage, ob das Führen einer Schußwaffe in der eigenen Wohnung legitim sei, wie folgt antwortete: „Das will ja keiner…wir sind ja nicht im wilden Westen“ – „und außerdem könnte sich die Ehefrau oder ein Nachbar davon bedroht fühlen, weshalb wir bereits in solchen Fällen die persönliche Eignung in Frage gestellt haben…“. Mein Eindruck ist daher, das zumindest manche OÄmter / bBhörden hier vergleichsweise willkürlich vorgehen, während andere „sauber“ arbeiten.

    1. Das ist reine Behördenwillkür. Als Grundregel gilt hier: Je mehr die SPD, oder die Grünen in der jeweiligen Gemeinde zu sagen haben, umso kreativer geht die Waffenbehörde mit den Verwaltungsvorschriften um. Das Waffengesetz und die Allgemeine Waffenverordnung sind hier recht klar. Als „Führen“ wird das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung/ des befriedeten Besitztums bezeichnet.
      Meine Sachbearbeiterin hat mir gesagt, dass die Zuverlässigkeit weg ist, wenn gefüllte Magazine im Schrank sind, auch dann, wenn sie getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Was auch totaler Quatsch ist, weil sowohl WaffG als auch AWaffV nur davon sprechen, dass Waffe und Munition getrennt voneinander aufbewahrt werden müssen. Und was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt. Aber dieses Argument wird man leider verlieren.
      Ich frage mich nur, wieso wir Waffenbesitzer uns in Notwehrparagraphen auskennen müssen, wenn es uns durch Verwaltungsvorschriften verunmöglicht wird, unsere Waffen in einer Notwehrsituation zu gebrauchen.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.