Immer wieder werden Fragen zum rechtskonformen Transport von Waffen und Munition von zu Hause zum Schießstand (und zurück) gestellt.
Oftmals wird behauptet, dass man Waffe und Munition getrennt voneinander transportieren muss. Dabei wird behauptet, 2 Behältnisse zu benötigen. Eins für die Waffe und eins für die Munition.
Dazu ein Blick in das Waffenrecht:
Zuerst muss man sagen, dass das Waffenrecht den geläufigen Begriff des Transportes anders benennt. Man muss dazu in den §12 WaffG schauen.
Dort findet man den Begriff des erlaubnisfreien Führens (§12 Abs. 3 WaffG). Damit ist der Transport gemeint. Hier lesen wir:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
- …
- 2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Nach §12 Abs.3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.
Was „nicht zugriffsbereit“ bedeutet, wird hier anschaulich erklärt. Nun bleibt aber nach wie vor die Frage nach dem „nicht schussbereit“.
Dazu aus der Anlage 1 Abschnitt 2 „Waffenrechtliche Begriffe“
Nr. 12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
Dies bekräftigend, lesen wir im Kommentar zum Waffenrecht:
Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 ist eine Waffe stets dann als schussbereit einzustufen, wenn sie geladen ist…… Die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition besteht bei einem Waffentransport nicht. So kann Munition gemeinsam mit der Schusswaffe in einem Waffenkoffer transportiert werden.
Es entfällt die (selbstauferlegte) Pflicht, ein weiteres Behältnis für die Munition zu beschaffen.
Mich würde mal interessieren, woher genau folgendes Zitat stammt:
„Dies bekräftigend, lesen wir im Kommentar zum Waffenrecht:
Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 ist eine Waffe stets dann als schussbereit einzustufen, wenn sie geladen ist…… Die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition besteht bei einem Waffentransport nicht. So kann Munition gemeinsam mit der Schusswaffe in einem Waffenkoffer transportiert werden.“
Ich konnte diesen Passus weder im WaffG noch in der WaffVwV finden. Eine Quellenangabe wäre hier wünschenswert um die Passagen selbst noch mal in ungekürzter Länge nachlesen zu können.
Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum einige immer die Extreme suchen. Selbstverständlich darf man Waffe und Munition voneinander getrennt in einem Behältnis transportieren, im abgeschlossenen Kofferraum sogar ohne Schloss. Kritisch wäre die Entnahme aus dem verschlossenen Kofferraum, wenn man sich in öffentlichen Bereichen bewegen muss, auch nur kurz. Dann müße das Behältnis verschlossen sein. Steht doch eigentlich gut nachvollziehbar im Waffen Gesetz.
Ich umgehe diesen ganzen Firlefanz. Der verschlossene Koffer kommt in den Kofferraum und je nach Platz liegt die Munition innen, oder wird separat geführt. Kontrolliert wurde ich in 30 Jahren mit Waffen im Schlepp nur 2-mal. Nach Waffen wurde ich nie gefragt.
Wer natürlich profilneurotisch motiviert so dämlich ist und ungefragt seine in Transport befindlichen Waffen angibt, der zwingt die Polizei zur Kontrolle.
Bei Kontrollen ruhig und sachlich, dann gibt es auch keine Probleme. Die machen auch nur ihre Arbeit und sind froh, wenn es nicht Zuviel davon wird.
Das ist doch völlig simpel. Natürlich darf man Munition zusammen mit der Waffe transportieren. Auf dem Weg zum Revier theoretisch sogar offen/in der Hosentasche. Man weiß aber auch, dass alle Augen auf einen gerichtet sind, wenn man das Privileg eine Schusswaffe zu besitzen nutzt. Der Mehraufwand beides in getrennten verschlossenen Behältern zu transportieren ist gering. Der Sicherheitsgewinn auch, aber immerhin ist er marginal. Also Handhabe ich das so.
Munition in Geldkassette, Waffe im Futteral. Dann habe ich auch keine Diskussionen.
Auf dem direkten Weg in das Revier dürfte ich die Waffe entladen und gesichert sogar offen transportieren. Das machen aber auch die wenigsten.
Hier haben Verbände was den Transport von geladenen Magazinen angeht offenbar aktuell, im Juli 2017 eine andere Meinung.
http://www.dsb.de/media/EVENTS/2017/DM/DM_Altenberg_-SoBi-/DSB-TS-SoBi-Merkblatt-Transport-Waffen-Munition.pdf
„Die Waffe ist nicht schussbereit, d.h. entladen (auch evtl. vorhandene Magazine dürfen nicht gefüllt sein),….“
Daher stellt sich für mich trotzdem die Frage, ob ich geladene Magazine zusammen mit der Waffe im gleichen Fach innerhalb der Transporttasche transportieren darf oder nicht. Es geht nicht darum, dass das gefüllte Magazin in der Waffe sich befindet. Es geht darum, dass es daneben liegt!
Nur mal interessehalber: Würde ich an mein Gürtelholster ein Vorhängeschloss montieren, und zwar so, dass die Waffe tatsächlich erst nach Öffnen des Schlosses zugriffsbereit wird, würde das nicht der Vorgabe des WaffG „nicht zugriffsbereit / verschlossenes Behältnis“ genügen? Ich frage deshalb, weil man dann tatsächlich keinen Koffer mehr bräuchte …
Sofern das tatsächlich statthaft wäre, würde man dann ja mehr oder weniger für jeden sichtbar eine Schusswaffe am Gürtel tragen. Wie sehen da die rechtlichen Regelungen aus? Bestimmt fühlt sich da direkt einer bedroht ??!!
Grüße
Stephan
„Wenn du Urteile kennst, die meiner Aussage entgegen sprechen, dann würden mich entsprechende Aktenzeichen freuen.“
Nein, habe ich auf Anhieb nicht. Es gibt aber ein Urteil aus dem verg. Jahr (finde das Az. jetzt auf die Schnelle nicht). Das hat sich mit der Problematik der Aufbewahrung einer geladenen Waffe in einem Waffenschrank nach EN-1143-1 I befasst. Das wurde seinerzeit als unzulässig eingestuft, da es elementaren Sicherheits- und Sorgfaltspflichten zuwider laufe geladene Schusswaffen aufzubewahren – auch wenn die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen + dazugehöriger Munition in einem Behältnis der Stufe I ansonsten nicht zu beanstanden gewesen wäre. Ich räume allerdings ein, dass es sich bei diesem Fall um eine erlaubnispflichtige Waffe gehandelt hat. Mir ist durchaus bewusst, dass in der Realität das ungesicherte herumliegen lassen von PTB-Waffen in Privathaushalten nur selten geahndet werden dürfte. Das vorliegende Beispiel scheint dies ja zu bestätigen.
Was die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen betrifft:
Das Argument, im Haushalt würden ja keine Minderjährigen leben und deshalb könnten erlaubnisfreie Waffen auch ungesichert etwa an der Wand befestigt verwahrt werden hört man öfter. Es klingt auch durchaus logisch. Allerdings gehen weder das Gesetz noch die WaffVwV auf diesen Fall ein. So heißt es folgerichtig in Nr.36.2.1 WaffVwV : „Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen….. reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine entsprechend gesicherte Wandhalterung“ . Auch § 36 Abs.1 WaffG unterscheidet hinsichtlich der Verpflichtung zur sicheren und getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition ja eben nicht zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen. Die von Dir genannte Verfahrensweise kann ich zwar nachvollziehen, ich finde jedoch keine rechtliche Grundlage die das bestätigt.
Aber wie sicher ist es schon, dass tatsächlich keine Minderjährigen in das eigene befriedete Besitztum gelangen? Das dürfte im Einzelfall nicht immer einfach zu belegen sein. Gerade einem LWB könnte auf diese Weise schnell ein Strick gedreht werden.
Deshalb ja meine Frage, ob das „Herumliegenlassen“ einer geladenen SSW in der eigenen Wohnung eine Straftat oder ein Bußgeldtatbestand ist. Nächste Frage wäre, wem gehört diese SSW? Auch wenn ich sie gekauft habe, kann ich sie doch z.B. meiner Frau zum Geburtstag geschenkt haben und sie ließ sie dann rumliegen. Die Dinger sind ja nunmal nicht namentlich registriert. Noch nicht!
@ Michael,
irgendwie haben wie uns missverstanden. Es geht mir um Besitzer von Freien Waffen. Da ein Küchenmesser mittlerweile schon als Waffe bezeichnet wird, würde bedeuten das ein offen liegendes Brotmesser, oder Cutter mit dem ich gerade einen Teppich zuschneiden will, bei einer zufälligen Kontrolle meine Zuverlässigkeit als LWB in Frage gestellt wird ?
Dazu eine kleine Story :
Aufgrund einer Erkrankung musste ich ins Krankenhaus. Einer der Sanitäter war wegen meiner Waffen, die an einer Wand und in einen Glastüren Schrank untergebracht sind, so irritiert das er zur Polizei ging. Es folgte der Besuch zweier Kripo Beamten die meine Freie Waffen begutachteten und nicht nach den Rest, das sich im Tresor befand, interessierten. Einige meiner SSW sind immer teil und fertig geladen. Ausser einen dummen Spruch der Kripo Beamten hat es nichts gegeben.
Was heißt „Besuch“???? Hatten die einen Durchsuchungsbeschluss für Deine Wohnung???? Wenn Du sie ohne reingelassen hast bist Du ganz schön mutig, zumal die beiden offenbar waffenrechtlich keine großen Experten gewesen waren. Denn dann hätten Die Dir so richtig eingeheizt. „Waffen“ i.S.d. WaffG sind erstens immer vor unbefugtem Zugriff sicher zu verwahren – bei PTB-Waffen genügt hier z.B. ein Blechschrank mit Schwenkriegelschloss, eine Geldkassette o.ä.. Und zweitens ist es natürlich auch bei PTB-Waffen absolut unzulässig diese teil- oder fertiggeladen herumliegen zu lassen. Hierin unterscheiden sich erlaubnisfreie nicht von erlaubnispflichtigen Waffen. Da gibt es auch Urteile zu. Allein das Führen von PTB-Waffen ist im eigenen befriedeten Besitztum natürlich auch ohne kleinen WS zulässig, da diese Waffen ja keiner Bedürfnispflicht unterliegen und sich somit der verhängnisvolle Nebensatz „…zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck“ hier nicht anwenden lässt. Da Du ja auch LWB zu sein scheinst, hätte man Dir zudem auch keinen Naivitätsbonus zugestanden. Frei nach dem Motto „DAS hätten Sie ja wissen müssen“. Glück gehabt….
Mal eine Frage dazu:
Ist das in der Wohnung herumliegen lassen einer geladenen Schreckschußwaffe eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?
Meiner Ansicht nach wird hier wieder einiges durcheinander gebracht.
Wenn bei JanCux keine Minderjährigen wohnen bzw. ein- und ausgehen, dann darf er seine PTB Waffen überall im Haus liegen lassen, denn er muss diese Waffen ja nur vor Personen sichern, die nicht zugriffsberechtigt sind. Alle volljährigen Personen sind jedoch zugriffsberechtigt, daher reicht die Abwesenheit von minderjährigen Personen aus.
Zum Ladezustand von PTB Waffen in den eigenen vier Wänden gibt es im Waffengesetz keine Vorschriften.
@Eduard: Wenn du Urteile kennst, die meiner Aussage entgegen sprechen, dann würden mich entsprechende Aktenzeichen freuen. 🙂 Danke.
Das WaffG kennt den Begriff des „Führens von Munition“ nicht. Folgerichtig bezieht sich § 12 WaffG in seinem Abs.3 auch nur und ausschließlich auf das „Führen von Waffen“. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Erlaubnisinhabers erlaubnispflichtige Munition in verschlossenen Behältnissen zu „transportieren“ existiert derzeit nicht. Munition kann daher – in letzter Konsequenz – etwa nach dem Kauf beim Händler ebenso in die Hosen- oder Jackentasche gesteckt werden oder – was sicher üblicher ist – in einer völlig ungesicherten Einkaufstasche. Formalrechtlich grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn diese Einkaufstüte dann auf der Heimfahrt auf den Beifahrersitz gelegt wird – solange sich der Erlaubnisinhaber im Fahrzeug befindet und hierdurch ein Abhandenkommen bzw. ein „Überlassen an Nichtberechtigte“ hinreichend genug ausgeschlossen ist. Ab einer gewissen Menge bzw. einem bestimmten Gewicht werden ggf. die Bestimmungen des Gefahrgutrechts greifen, was die Qualität evtl. Behältnisse zum Transport von Munition angeht. Letzteres regelt jedoch eben den Bereich der Unfallgefahren durch Gefahrstoffe. Folgerichtig sind auch hier abschließbare Behältnisse für Munition grundsätzlich nicht vorgesehen. Aber DAS hat nichts mehr mit dem Regelungsinhalt des Waffenrechts zu tun.
In konsequenter Auslegung der waffenrechtlichen Vorgaben ist es somit grundsätzlich unbedenklich, wenn ein Sportschütze ein zu Hause gefülltes Magazin etwa in einer ansonsten nicht verschlossenen Seitentasche seiner Rangebag zum Stand transportiert. Er dürfte dieses sogar am Körper selbst tragen. Das Magazin hat hierbei lediglich die rechtliche Qualität einer Umverpackung der Munition. Ob ein solcher Transport im Hinblick auf die häufig sehr unterschiedlichen Kenntnisstände i.S. Waffenrecht bei der Vollzugspolizei auch ratsam ist, mag ein anderes Thema sein. Ich habe durchaus Verständnis für Schützen, welche Waffen und Munition in getrennten und verschlossenen Behältnissen transportieren. Wer möchte sich schon den Nervenstress antun der mit einer Anzeige wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das WaffG verbunden ist. Für den handelnden Beamten ist das nur ein Federstrich in seinem Tagesgeschäft. Für den Betroffenen häufig eine nervliche Zitterpartie. Dass das Verfahren dann Wochen später von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird ist dann ein eher schwacher Trost.
Afaik ist bei Gefahrguttransporten eine Ladungssicherung vorzunehmen und handelsübliche Verpackungen zu verwenden.
(habe jetzt keinen konkreten Hinweis darauf ob das jetzt Originale oder auch überhaupt Einschlägige sein müssen).
Klimperpatronen könnten einen Vorwurf des unsachgemäßen Umgangs begründen (eine Autowerkstatt hatte mal bei jemandem eine Patrone im Fußraum gefunden).
Völlig richtig.
Der Haken: dieser Mythos hat sich auch bei der Polizei eingebürgert, sodass mancher „Freund und Helfer“ auf den (nicht pflichtigen) getrennten Transport von Waffe und Munition hinweist und Ärger macht.
Oft wird über den Transport gefüllter Magazine diskutiert. Erfordern nach Eurer Kenntnis die aktuelle Fassung von ADR und GGVSEB bestimmte Verpackungen aufgrund der Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter, z.B. Einzelhandelsverpackungen, oder ist der Transport auch lose in der Hosentasche -oder noch drastischer – auf dem Rücksitz möglich?
Dann schau mal in 1.1.3 ADR, dort ist es geregelt:
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter norma-len Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Ich würde die Patronen am besten in der Schachtel lassen, dann bist du auf der sicheren Seite. Denn die Schachtel ist die Einzelhandelsverpackung.
Auf der anderen Seite wäre der lose Transport lediglich ein geringfügiger Verstoß gegen die Gefahrgutverordnung und kein Verstoß gegen das Waffengesetz.
Wie man nach den Erkenntnissen aus dem Urteil gegen den Vater des Winnenden – Täters weiß, knüpfen die Gerichte bei der Beantwortung der Verschuldensfrage sogar an fahrlässige Verstöße gegen Ordnungsvorschriften im waffenrelevanten Bereich an. Ob die Feststellung nicht sachgemäßen Transportes verwaltungsrechtlich problematisch sein kann, wird man erst sehen, wenn ein Betroffener „behandelt“ wird und sich daran ein Gerichtsverfahren angeschlossen hat.
@ Michael
Zitat :
„Leider sind Jäger und Sportschützen aber oft viel zu nachlässig,[…] “
Wollen Sie wieder Gräben ziehen ?
Zitat:
„PTB Waffenbesitzer ohne Sachkunde machen grundsätzlich aber so gut wie alles im Zusammenhang mit Aufbewahrung und Führen falsch… “
Das Führen einer PTB Waffe, bezw. amtlich als SRS Waffe bezeichnet, ist mit dem Kleinen Waffenschein klar geregelt. WIE ich aber eine Waffe „Frei ab 18 Jahren “ zu hause lager ,geht keiner Sau was an !
Sind Kinder im Haus ist das natürlich ein anderes Thema.
Danke, diese Antwort trifft genau ins Schwarze. Quod erat demonstrandum würde ich da mal sagen. Einfach mal den § 36 WaffG Absatz für Absatz aufmerksam lesen und dann vielleicht noch einen erhellenden Blick in die WaffVwV dazu werfen. Dann gehört man eventuell in Zukunft nicht zur Gruppe derer, die eine geladene PTB zu Hause herum liegen haben und dann bei Kontrolle oder Zufallsfund auch die WBK (zumindest in Deutschland) abgeben müssen. Und es geht auch nicht ums Gräben ziehen, sondern Berufserfahrung, weil wenn das Kind mit dem Bade ausgeschüttet tief im Brunnen liegt, lässt sich bei den meisten Verwaltungsbeamten und Richtern nicht mehr viel retten.
Es gibt tatsächlich EINE Ausnahme – und zwar für Jugend-Jagdscheininhaber. Nur diese müssen getrennt transportieren, falls keine jagdliche Aufsichtsperson anwesend ist – lt. WaffVwV
WaffVwV zu§ 13 WaffG : Erwerb und Besitz durch Jäger 13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.
Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wonach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt, dürfen Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw. des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition führen und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).
Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; z.B. also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (siehe dazu auch Nummer 12.1.1).
https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/04/transport-aufbewahrung.pdf
Es gibt EINE Ausnahme für Jugendjagschein. Nur dort findet man in der VwV das Wort „getrennt“ beim Transport:
WaffVwV zu§ 13 WaffG : Erwerb und Besitz durch Jäger
13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.
Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wonach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung
der Einzeljagd in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten oder einer von
diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt, dürfen
Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw. des jagdlichen Übungs- und
Wettkampfschießens im erforderlichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition führen
und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).
Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; z.B. also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur
Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt
und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (siehe dazu auch Nummer 12.1.1).
https://legalwaffenbesitzer.files.wordpress.com/2015/04/transport-aufbewahrung.pdf
Wenn ich folgendes lese:
„Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin“
verstehe ich, dass Magazine geladen sein dürfen, solange sie nicht in der Waffe eingeführt sind, oder wird dem irgendwo im WaffG oder in der WaffVwV klar wiedersprochen?
(Ich komme aus der Schweiz, habe also keine grosse Erfahrung mit dem deutschen WaffG, im schweizer WG steht explizit keine Munition in den Magazinen)
Ein geladenes Magazin ist erstmal nur eine besondere Art der Munitionsaufbewahrung, solange sich das Magazin nicht in der Waffe befindet. Daher spricht auch nichts gegen den Transport eines geladenen Magazins auf dem Weg zum Schießstand oder die Lagerung dieses Magazins zusammen mit der restlichen Munition im „Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss“.
Nachdem jeder Waffenbesitzer mit WBK eine Sachkundeprüfung inklusive waffenrechtlicher Vorschriften nachweisen muss, sollten solche Dinge bei dieser Gruppe eigentlich bei jedem wie das Amen in der Kirche sitzen. Leider sind Jäger und Sportschützen aber oft viel zu nachlässig, weshalb solche Artikel überhaupt erst geschrieben werden müssen. PTB Waffenbesitzer ohne Sachkunde machen grundsätzlich aber so gut wie alles im Zusammenhang mit Aufbewahrung und Führen falsch, wenn sie nicht genug vom Fachhandel beraten und aufgeklärt werden.
Woher tauchen immer wieder solche Fragen auf ?
Oftmals von sog. Experten in den Vereinen, die dort ihr Halbwissen an die Mitglieder weitergeben
und nur für Unruhe sorgen.
Es ist das selbe, wie: ich habe von einem gehört, der gehört hat ………..
Wenn das mal nicht eindeutig ist, dann weiß ich auch nicht mehr….
Doch was ist damit . „[…] verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer „.
Reicht da nicht auch ein Kabelbinder ? Ein Vorhängeschloß habe ich jedenfalls
schneller geöffnet als einen stabilen Kabelbinder durchgeschnitten !
Nachdem der Kabelbinder auch VERschließt, ist dies zulässig. Das Vorhängeschloss ist hier als ein (oft genutzes und daher gutes) Beispiel zu sehen.
Technisch gesehen reicht es sogar, wenn man die ganze Ladung mit Frischhaltefolie einwickelt, es sieht nur bescheuert aus und ist denkbar unpraktisch 🙂
Wenigstens einmal eine logische Regelung! Wenn ich also das Behältnis aufschließen, die Munitionsschachtel öffnen, mehrere Patronen entnehmen, das Magazin oder die Trommel befüllen muss usw., kann man wohl den ursprünglichen Zustand nicht als „schußbereit“ verwahrt ansehen. Den „Krieg“ hätte ich ohnehin schon verloren gehabt.