Waffenrecht: Fortbestand des Bedürfnisses

Mal eine kleine Info aufgrund der Verweigerung eines Vereinsvorsitzenden, der die Bestätigung des Bedürfnisfortbestandes verweigern wollte, weil ein Vereinsmitglied nur 7 mal das Jahr über beim Training war.

Für den Nachweis eines Bedürfnisses zur Erlangung einer wafffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) ist der Nachweis von 12 regelmäßigen oder 18 unregelmäßigen Trainings-/Wettbewerbsterminen zu erbringen.

Der Fortbestand des Bedürfnisses regelt sich wie folgt.

Waffengesetz:

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen……

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

(WaffVwV)

zu § 4

……….

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen.

Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. ……..

Also für das Fortbestehen gilt 12 regelmäßige oder 18 unregelmäßige Termine nicht expressis verbis!

Grüße Oliver

 

Anmerkung von Katja:

Ich hatte 2011 die Gesetzestexte und die Verwaltungsvorschrift bzgl. Bedürfnis und Bedürfniskontrolle farblich markiert ausgewertet.

Wer keine neue Waffe erwerben möchte und auch nicht so viele Waffen besitzt, dass das Grundkontingent übererfüllt ist, muss keine 12/18 Schießtermine pro Jahr wahrnehmen.

Wer sämtliche Waffen vor 2003 erworben hatte, fällt sogar unter die Altbesitzregelung. Dieser muss gar kein Bedürfnis zum Erhalt des Besitzes nachweisen und hat auch keinen Verbandszwang.

Hier nachzulesen: PDF

Wenn nun einige Schützenvereine oder gar Landes- oder Bundesverbände die 12/18er Regel egoistisch dafür auszunutzen, um ihre Schießstandtermine zu verkaufen oder nur Schießtermine ihres eigenen Verbands anerkennen, müsst Ihr euch überlegen, ob es sinnvoll ist, in diesem Verein/Verband zu bleiben.

Ihr könnt euch aber auch überlegen, ob ihr zusätzlich in einen anderen Verband eintretet, der nicht so kleinkariert oder egoistisch denkt. Die Jahresgebühren für einen zweiten Verein liegen weit unter denen, die eine Stunde Rechtsanwalt kosten.

Die meisten Behörden lassen mit sich reden, wenn es darum geht, den Nachweis für das Bedürfnis nachträglich zu erbringen. Mir persönlich würde es ja besser gefallen, wenn alle zu Unrecht Betroffenen den kleinkarierten Vereins/Verbandsfürsten vor den Kadi holen. Da man jedoch „auf hoher See und vor Gericht“ meist auf Gedeih und Verderb vom Kapitän/Richter angewiesen ist, ist der Zweitverband sicherlich die einfachere und kostengünstigere Möglichkeit, sich zu wehren, indem man nachgibt.

One Reply to “Waffenrecht: Fortbestand des Bedürfnisses”

  1. Habe im Moment auch so einen ähnlichen Fall. Ein Mitglied unseres Vereins ist umgezogen und dabei in die Zuständigkeit eines anderen Landratsamtes gekommen. Er hat deshalb ein Schreiben des LRA erhalten, durch Bescheinigung des Vereins die Fortdauer seines Bedürfnisses nachzuweisen. Da der erste und der zweite Vorsitzende unseres Vereins verhindert waren hat der Sportwart die Bescheinigung ausgestellt und mit dem Stempel des Vereins versehen. Nun hat das LRA bei uns nachgefragt wer im Verein bereichtigt ist solche Bescheinigungen auszustellen. Das kann ich im Prinzip noch verstehen, weil der Sportwart im Vereinsregister nicht erfasst ist. Es wundert mich lediglich dass bei einem Umzug einige Dörfer weiter eine Bescheinigung über den Fortbestand des Bedürfnisses verlangt werden kann. Ein Vereinswechsel liegt natürlich nicht vor.

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