In den letzten Tagen wurde das Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu halbautomatischen Waffen mit der Möglichkeit das Magazin zu wechseln heiß diskutiert. Die Angst war groß, dass die Behörden das Urteil zum Anlass nehmen könnten, um diese Art von Waffen für Jäger zu verbieten. Heute können die Jäger mit AR15 Derivaten aufatmen, denn für diese liegt ja meist ein Feststellungsbescheid des BKA vor, in dem ausdrücklich die jagdliche Zulassung bestätigt ist.
Weitere Tipps vom Rechtsanwalt Lindner, der sich im Waffenrecht sehr gut auskennt, findet man im Artikel.
Aus Sicht der Redaktion und des Fachanwalts Peter Lindner ist die Entscheidung des BVerwG verfehlt. „Das Gericht übersieht, dass eine halbautomatische Waffe, die mit einem 2-schüssigen Magazin ausgestattet ist, auch nicht mehr als 2 Patronen im Magazin aufnehmen kann. Die Entscheidung widerspricht somit dem Wortlaut des Gesetzes, das auf die Begrenzung der Kapazität des Magazins, nicht aber die technische Begrenzung der Waffe abstellt„, so Lindner.
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Im ersten Schritt sollten die Besitzer von Selbstladewaffen, die aufgrund eines Jahresjagdscheines erworben wurden prüfen, ob für diese Waffen ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts besteht. Die entsprechende Recherche kann online unter den Feststellungsbescheiden des BKA durchgeführt werden.
Besteht dieser, und wird dort ausdrücklich die Möglichkeit des Erwerbs der Waffe aufgrund eines Jahresjagdscheins bejaht, ist die Frage des rechtlich zulässigen Erwerbs und Besitzes erst einmal geklärt.
Unser Fazit: Dieser Richter scheint sinnlose Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu mögen. Künftig werden hunderte von Arbeitsstunden anfallen, davon die meisten ehrenamtlich (Bürger und Verbandsvertreter) und vom Steuerzahler bezahlt (Sachbearbeiter, Gerichte und Rechtsanwälte).
Ausführliche Informationen bei unserem Partner All4Shooters:
https://www.all4shooters.com/de/Jagd/Passion/Halbautomaten-Jagd-BVerwG-Urteil/
[Update 10.04.2024:] Auf folgender Website gibt es einen Ratgeber zum Thema aus dem Februar 2024:
https://www.anwalt.org/jagdrecht/
Laut Anfrage muss das Magazin nicht auf 2 Schuss begrenzt sein. Es dürfen nur nicht mehr als 3 Schuss (2 im Magazin und 1 Schuss geladen) sein.
In Baden-Württemberg wurde mir eine neue SLB nicht eingetragen, hatte den Verweis bekommen, das „bis auf weiteres erstmal keine SLB auf Jagdschein“ eingetragen werden. Zudem wollte sich das Amt wieder melden….
Jäger dürfen insoweit aufatmen, dass in Meck-Pomm WBKs entzogen werden können und bisher Neukäufer diese nicht mehr eingetragen bekommen. Letzteren kann man ohne Eintrag ja die WBK nicht mehr entziehen, wie den anderen… http://www.jawina.de/?p=10498
Bayern handhabt es komplett anders und wartet erstmal die Beratung der entsprechenden Gremien ab. Ich denke es wird sich bald klären.
Ich finde die Auffassung des Fachanwalts ja auch nachvollziehbar, aber ich sehe hierin kein „Aufatmen“ oder eine Entschärfung der Situation.
Wenn Feststellungsantrag bei dem BKA eingeht, das ua. Halbautomat X mit Jagdschein erworben werden darf, dann müsste eigentlich das BKA als exekutive Behörde bei künftigen Bescheiden die Rechtsauffassung des BVerwG berücksichtigen, auch wenn diese keine gesetzliche Rechtskraft hat wie ein Urteil des BVerfG. Dann müsste das BKA dies ablehnen. Und die zweite Frage ist, ob nicht bestehende Feststellungsbescheide gem §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen werden.
Sämtliche Behörden werden jedenfalls das Urteil des BVerwG nicht ignorieren können, auch wenn es nur zwischen den Parteien bindend ist, beinhaltet es die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift.
Ich befürchte hier können nur zwei Sachen wirklich helfen:
1) Ein Urteil des BVerfG,
2) Eine Klarstellung des Gesetzgebers: „auf die bauliche Eigenschaft des SL kommt es nicht an, der Jäger hat bei der Jagd lediglich 2 Schuss Magazine zu verwendenden und gut ist.“
Letzteres kann aber nur dann zu erwarten sein, wenn die Jägerschaft und die Verbände eine einheitliche Sprache sprechen. Und Ersteres kann richtig in die Hose gehen.