#Hamburg – Aus Sicht eines Ermittlungsbeamten

Uns erreichte dieser Community-Beitrag eines der Redaktion bekannten Autors, den wir gerne veröffentlichen.

Vor über einer Woche ereignete sich die schreckliche Tat von Hamburg. Für mich als langjähriger Kontroll- und Streifenbeamter, jetziger Ermittlungsbeamter, verbat sich mir bisher eine Bewertung der Tat, es fehlten einfach zu viele relevante Informationen.

Inzwischen lässt sich jedoch, auch aus „offenen“ Quellen, ein verhältnismäßig genauer Ablauf der Tatvorbereitung sowie der Tat rekonstruieren. Erst jetzt kann man auch langsam, aber sicher, entsprechende Schlüsse aus dem Motiv, der Tatvorbereitung und der Tatausführung schließen.

Vorab: Meinen Respekt und meinen Dank an die eingesetzten Einsatzkräfte!

Vor „eineinhalb Jahren“, also ungefähr im September 2021 verließ der Täter die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Am 6. Dezember 2022 erhielt der Täter seine Waffenbesitzkarte von der für ihn zuständigen Waffenbehörde. Die Tatwaffe wurde am 12.12.2022 von dem Täter erworben.

Auflagen für den legalen Besitz als „Sportschütze“*

Hierzu musste der Täter zuerst ein Bedürfnis als „Sportschütze“* begründen, in dem er zuerst Mitglied in einem Schießsportverein wurde, welcher einem Schießsportverband angehört (§ 14 (2) WaffG). In eben diesem Verein musste der Täter innerhalb von 12 Monaten regelmäßig jeden einzelnen Monat oder 18 unregelmäßige Teilnahmen am Schießsport absolvieren und dies der zuständigen Waffenbehörde belegen (§ 14 (3) WaffG). Eine alleinige Mitgliedschaft ohne regelmäßige Teilnahme am Schießsport ist nicht ausreichend, um ein Bedürfnis zu begründen. Somit dauert alleine die Begründung des Bedürfnisses mindestens 12 Monate.

In vielen Schießsportvereinen werden neue Mitglieder erst zu festen Terminen (Monatsende, teilweise auch Quartalsweise) dem übergeordneten Schießsportverband gemeldet, womit erst ab diesem Datum die oben genannte Frist beginnt. Des Weiteren ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Täter sofort am Tag des Austritts aus seiner Glaubensgemeinschaft einem Schießsportverein beitrat.

Internetrecherchen zu Vereinen, Kontaktaufnahme mit ebendiesen, Probetraining usw. nehmen ebenfalls etwas Zeit in Anspruch. Auch herrscht in einigen Vereinen zur Zeit ein Aufnahmestop. Somit wurde frühestens im September das Bedürfnis als „Sportschütze“* nach § 14 (2) WaffG sowie die Sachkunde nach § 7 WaffG begründet. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte der spätere Täter eine Waffenbesitzkarte beantragen.

Auflagen zur Zuverlässigkeit

Im Rahmen dieses Antrags wurde nach § 5 WaffG die sog. Zuverlässigkeit geprüft. Hierzu wurden folgende Erkundigungen eingeholt:

  1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen
  4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde

Ebenfalls wird die persönliche Eignung nach § 6 WaffG geprüft. Erst nach dieser Prüfung wurde die Waffenbesitzkarte am 06.12.2022 ausgestellt. Dieser ganze Prüfungsprozess nimmt, selbstredend, ebenfalls Zeit in Anspruch.

Anonyme Warnung im Januar

Schon kurz nach Erteilung der Waffenbesitzkarte, im Januar, wurde der Waffenbörde ein anonymer Hinweis übersandt, in welchem auf den labilen Geisteszustand, sowie die beim späteren Täter vorhandene Wut auf Religionsgemeinschaften hingewiesen wurde. Explizit wurde auf sein Buch, in welchem u.a. Hitler als Werkzeug Christi betrachtet wird, Bezug genommen. In diesem Buch werden des Weiteren  sowohl die Covid-19 Pandemie als auch die russische Invasion in der Ukraine als göttliche Strafen betrachtet.

Kontrolle im Februar

In Folge dieses Hinweises entschloss sich die Waffenbehörde eine Kontrolle der Aufbewahrung der Schusswaffen durchzuführen. Diese erfolgte im Februar des Jahres 2023. Bei dieser Kontrolle wurde eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Patrone festgestellt. Dies stellt nach § 13 (2) Nr.2 AWaffV i.V.m § 34 Nr.12 AWaffV mindestens eine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht eine Straftat nach § 52 (3) Nr.7a WaffG da.

Aufgrund dieses Vorfalls hätte die Zuverlässigkeit nach § 5 (1) Nr.2 b) WaffG entzogen werden können. Dort heißt es: „Die Erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder MUNITION nicht sorgfältig verwahren.“ Eine nicht ordnungsgemäß aufbewahrte Patrone ist hierbei eine solche Tatsache.

Hierbei ist jedoch auch das diskrete Vorgehen zur erstmaligen Kontrolle und nicht, wie schon vorgekommen, das unverzügliche stürmen Wohnung durch das MEK positiv hervorzuheben.

Keine Aberkennung der Zuverlässigkeit

In der Vergangenheit wurde bei ähnlich gelagerten Vorfällen regelmäßig die Zuverlässigkeit aberkannt (VG München AZ M 7 S 17.3929; VG Würzburg  W 9 K 19.1133; VG Köln AZ 8 L 2311/22). In diesen Fällen lag ausschließlich der Verstoß gegen das Waffengesetz vor und kein sonstiger Hinweis auf eine mangelnde persönliche Eignung wie im vorliegenden Falle.

Gerade in diesem Falle wurde hierbei eine Chance vertan, diese Straftat zu verhindern.

Grundsätzlich wäre es also Entzug der Waffen, insbesondere im Hinblick auf den zuvor eingegangenen Hinweis und das von dem Täter veröffentlichte Buch, sowie den Inhalten seiner Internetseite, möglich gewesen; zumindest um den Vorgang genauer prüfen zu können.

Auch hätte schon vor Auffinden der Patrone, bei der Internetrecherche das Buch eine Begutachtung der persönlichen Eignung durch einen Psychologen nach § 6 (2) WaffG möglich gemacht. Konkret wird in § 6 (2) WaffG eine Tatsache gefordert, welche die Annahme rechtfertigt, dass eine Person psychisch krank oder debil ist. Insbesondre vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Thesen hätte dies vollkommen ausgereicht, um die Waffenbesitzkarte nach § 45 (2) WaffG zu widerrufen.

Selbst wenn der Täter hiergegen einen Widerspruch oder sogar eine Anfechtungsklage erhoben hätte, hätte diese keine Aufschiebende Wirkung gehabt (§ 45 (5) WaffG. Der Täter hätte somit unmittelbar keine Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe gehabt.

Was kann man nun aus diesem Ablauf folgern?

  1. Der Täter bereitete seine Tat akribisch vor.
  2. Er hat vorgegeben, „Sportschütze“* zu sein, um an eine legale Waffe zu kommen.
  3. Er hätte diese Tat auch ohne legale Schusswaffe ausgeführt.
  4. Die Waffenbehörde hätte frühzeitig die Waffenbesitzkarte auf diverse Weisen widerrufen können (mangelnde Zuverlässigkeit, mangelnde Eignung, Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz).
  5. Es ist äußerst fraglich, wieso die schon bestehende Gesetzeslage nicht entsprechend durchgesetzt worden ist.
  6. Womöglich liegt dies auch an der – allgemein bekannten – massiven Überlastung der sachlich und örtlich zuständigen Behörden (im Fall Hamburg ist dies die Polizei).

Was kann man aus diesem Fall somit schließen?

Die Tat wäre schon durch das jetzige Waffengesetz zu verhindern gewesen, es liegt also (erneut) ein Vollzugsproblem und kein Gesetzesproblem vor. Lobend hervorzuheben ist jedoch erneut die schnelle Reaktion der Hamburger Polizei und vor allem die Einrichtung der USE.

* Anmerkung der Redaktion: Um legal in Deutschland an eine Waffe zu kommen, muss man das Bedürfnis „Jäger“ oder „Sportschütze“ erfüllen. Andere Gründe werden hierzulande – im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedsstaaten – nicht anerkannt. Wir setzen daher in diesem Artikel das Wort „Sportschütze“ in Anführungszeichen. Hier ist kein Sportschütze Amok gelaufen, sondern hat sich ein Amokläufer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Interesse am Schießsport) eine legale Waffe beschafft, indem er einen Sportschützen spielte.

Foto von Josh Eckstein auf Unsplash

15 Replies to “#Hamburg – Aus Sicht eines Ermittlungsbeamten”

  1. Erste allgemeine Verunsicherung bzgl. des affenrechts.
    im aktuellen Frankonia-Prospekt (Freizeit Freizeitschützen September 2023) ist auf Seite 14 genannt: „Für Nr.5 und Nr.6 gilt: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“. Beide Nummern sind aber Blasrohre! Habe ich da bei der ganzen affenrechtsänderungs-Diskussion irgendwas nicht mitbekommen? Aber die Schleuder mit Ziellaser (#1) ist erlaubt?

    1. @zakharias

      Dazu dann passend das aktuelle Tresorurteil:
      https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/rechtskonforme-aufbewahrung-des-waffentresorschluessels/

      Wenn man einen Waffenschrank mit einem einfachen Schloss mit Schlüssel hat, muss man diesen Schlüssel also genauso sicher aufbewahren, wie die Waffen selbst. Was im Endeffekt bedeutet, dass Tresore mit einfachem Schloss faktisch gegen das Waffenrecht verstoßen und eigentlich nur noch Waffentresore mit Zahlenschloss erlaubt wären.
      Sinn macht aber auch das nicht, denn die Zahlenkombination für einen Tresor mit Zahlenschloss kann ich unter Androhung von Gewalt ja aus dem Waffenbesitzer genauso herauspressen, wie einen Schlüssel. Langsam aber sicher driftet das alles in den totalen Wahnsinn ab, der das gesamte bestehende Waffenrecht vollends ad absurdum führt.

      Gilt besonders auch für folgenden Fall:
      https://www.juraforum.de/news/ovg-muenster-lehnt-waffenscheinantrag-eines-ksk-soldaten-ab_259194

      Wenn ein namentlich bekannter KSK Soldat (üblicherweise ist deren Identität aus gutem Grund geheim, manchmal ist die Geheimhaltung aber leider nicht wasserdicht zu halten) mit absolvierten Einsätzen gegen den internationalen islamischen Terrorismus und einschlägiger Erfahrung im Personenschutz (die Evakuierung bedrohter Personen aus Krisengebieten ist ja einer der Hauptaufgaben der KSK) keinen Anspruch auf einen Waffenschein zum Selbstschutz haben soll, dann muss man mit dieser Begründung auch dem Personenschutz des BKA für hochrangige Politiker, so wie theoretisch auch jedem Streifenpolizisten seine Schusswaffe wegnehmen.
      Das Gericht argumentiert hier mit diffuser Bedrohungslage. An der Ausgangssituation des Soldaten ist nichts diffus. Sie ist sogar viel weniger diffus, als bei einem Personenschützer im Einsatz wie ganz besonders auch einem Streifenpolizisten, denn der braucht seine Waffe ja bei 99,9% der Einsätze überhaupt nicht. Soldaten im Kampfgebiet sind immer bewaffnet, um Terroranschläge abwehren zu können. Immer. Dies gilt nicht nur in anderen Ländern, dies gilt natürlich auch, wenn der Terror zu uns nach Deutschland kommt.

      Der internationale islamische Terrorismus tendiert zu gezielten Racheaktionen.
      Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus dem feindlichen Ausland geheimdienstlich unterstützt wird. Was in der Tat sehr häufig der Fall ist. VS und BND wissen mehr dazu. Man merkt, in Deutschland hat außerhalb der Dienste immer noch keiner wirklich begriffen, wie der internationale islamische Terror funktioniert.

      Es wird hier vom Gericht in Abrede gestellt, dass eine Schusswaffe die geeignete Antwort auf einen Terrorangriff sei, weil dieser ja „überraschend“ passieren würde.
      Dass es gerade Soldaten wie auch Personenschützern gezielt antrainiert wird, gefährliche Situation bereits in der Anbahnung zu erkennen, wird vom Gericht gar nicht gewürdigt.
      Einen geplanter Anschlag ist kein spontaner Amoklauf. Üblicherweise passiert kein Anschlag ohne vorhergehende Aufklärung durch die Attentäter.
      Und diese Aufklärung ist für das geschulte Auge durchaus wahrnehmbar. Das fällt auf.
      Ich habe derartige Fälle selbst häufig erlebt und bin ihnen nur durch Flucht und Isolation entkommen. Eine effektive Gegenwehr, geschweige denn eine vorläufige Festnahme nach §127 StPO bis die Polizei eintrifft, ist ohne Bewaffnung nahezu unmöglich, ohne dabei zu sterben.
      Auf jeden Fall geht man ein enormes Risiko ein, wenn man einen derartigen Anschlag unbewaffnet stoppen will oder sogar muss, weil das Waffenrecht hier so kleinkariert ausgelegt wird.
      Man wird also als potentielles Anschlagsziel durch geltendes Recht faktisch gezwungen zu flüchten. Dies widerspricht aber dem alten juristischen Grundsatz „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“ und damit auch dem kompletten Notwehrrecht.
      Auch bei diesem Urteil wird also das Waffenrecht komplett ad absurdum geführt.

      1. Und noch einen entscheidenden Gedanken hinterher:
        Ein für ein Attentat ausgewähltes Opfer vermeidet Kollateralschäden in der Zivilbevölkerung, wenn es in die Lage versetzt wird, den oder die Attentäter mit der eigenen Waffe vorzeitig zu stoppen. Sei es durch einen gezielten Schuss oder durch eine Festnahme der Attentäter mittels angedrohter Waffengewalt.
        Attentate erfolgen üblicherweise mittels Bomben oder direkter Schusswaffengewalt.
        Einen Attentäter, der dabei erwischt wird eine Bombe zu platzieren, kann man festnehmen, bevor er sich vom Tatort entfernt und die Bombe aus sicherer Entfernung zünden kann.
        Das geht aber nur dann, wenn man genug Autorität aufbringen kann. Diese Autorität bekommt man durch die Androhung den Attentäter zu erschießen, wenn er nicht einlenkt.
        Einen Selbstmordttentäter mit Sprengstoffweste stoppt man überhaupt nur durch einen Kopfschuss, bevor er seine Bombe zünden kann.
        Das gleiche gilt für Attentäter, die mit illegal auf dem Schwarzmarkt erworbenen AK47 in Menschenmengen Massenmord anrichten. Wer in einem solchen Fall nicht selbst mit einer Schusswaffe bewaffnet ist, der verhindert nichts davon, sondern muss entweder wegrennen und begeht dabei unterlassene Hilfeleistung oder er stirbt selbst.
        Aber das versteht hier keiner, weil über derartige Taten andauernd der Deckmantel des Schweigens ausgebreitet wird. Man tut so, als gäbe es so etwas gar nicht.
        Darum reißt das Problem auch immer mehr ein. Man löst dieses Problem nicht, indem man seinen eigenen Kopf in den Sand steckt.

      2. Es ist irgendwie müßig, das Ganze. Aber gut, gebe ich also meine Gedanken zu den einzelnen Punkten dazu:

        Letzendlich müsste dann der Tresorschlüssel immer „am Mann“ getragen werdden. Oder gleich der ganze Tresorinhalt. Eine lustige Vorstellung, wenn jemand 60 Langwaffen legal besitzt…

        Natürlich werden unsere Soldaten vom Gegner bedroht, verletzt, ermordet… im Ausland, in Deutschland,… physisch, psychisch, seelisch. Das ist so von der Politik gewollt und gefördert. Teilweise holen die ja die „Gefährder“ mit Blanko-Freifahrtschein rein. Oder sehen zu wie die Schweiz die Flüchtlinge mit dem Bus von einer Grenze zur anderen (Italien-Deutschland) karrt. Replik mit dem Zaunpfahl: Wer hat den dieses „System“ auf seinem Weg dorthin und darüberhinaus begleitet, gefördert, beschützt? In der Nacht das Licht auszumachen und sich dann zu wundern, wenn es dunkel wird…

        Und im konkreten Fall eines gezielten Attentates: Es bleibt immer der Vorteil beim Angreifer der „ersten Handlung“, die vom Opfer erst erkannt werden muss in seinen (vollen) Auswirkungen. (Beispiel: Selbstmörder, der einen Polizisten zum Selbstmord benutzt, aka niedergeschossen werden will)

        Und der Rechtsgrundsatz „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“ ist doch eh nur Geschwafel wie alles andere; und nicht konkret unterfüttert.
        Was ist den mit dem Juwelier, der einen bewaffneten Räuber totgeschossen hat? Jetzt darf er der Witwe mehr „Schadenersatz“ zahlen als ihr Mann bei einem Raubüberfall jemals erbeutet hätte. Unrecht darf sich nicht lohnen, ja?

        Waffen lösen m.E. das grundlegenden Probleme eines Angriffs nicht:
        – Bereits eine unsubstanziierte Bombendrohung ist oft wirkungsvoller als es eine reale Bombe jemals sein könnte (Gebäude-, Straßensperrungen über Stunden).
        – Eine „gesichtete Schusswaffe“ (egal, ob wirklich vorhanden) ist wie ein Stich ins Wespennest.
        Zum Schluss noch was zum Nachdenken: Was wäre denn wenn in einem Fußballstadio in den Rängen jemand einen Menschen erschiesst und jeder zehnte Besucher bewaffnet wäre? Wer hätte was mitbekommen? Wer könnte den Täter identifizieren und stoppen bzw. erschiessen, ohne selbst als Angreifer wahrgenommen zu werden. Ich behaupte in so einem Fall gäbe es Dutzende Tote und Verletzte (durch Schüsse) und Verletzte durch die Massenpanik – wärend der Täter unerkannt und unbehelligt entkommen konnte.

        Schweigen über Kriminalität und Kriminelle ist doch Normal geworden. Ja mehr noch: wer sich über die Kriminellen aufregt, wird von den „Gutmenschen“ mundtot gemacht und benachteiligt. Das beginnt schon bei der „Qualität“ der Nahrungsmittel; … geht über die Helfershelfer bei den Behörden, … Ich weiss von Leuten, die z.B. die herabgefallenen Äste, abgeschnittene Bäume von den Straßenmeistereien, Wasserwirtschaftsämtern etc. geschenkt bekommen, die sie dann zu Hackschnitzel verarbeitet verhökern; … Beamten in den Waffenbehörden, deren Kinder Weihnachtsgeschenke von Kriminellenclans bekommen; …. eine Tochter vom Clanoberhaupt sitzt im Landratsamt und teilt BOS-Funkgeräte mitsamt SIM-Karten aus …

        Wenn Du den Typen mal auf die Füße treten willst, dann frag mal wo die abgegebenen/beschlagnahmten Waffen abgeblieben sind. Die nächste affenrechtsverschärfung bringt sicher wieder welche in die Behörden. Und pack vorher deine Zahnbürste und Unterwäsche ein.

      3. @zakharias

        Wie gesagt: Das Urteil gegen den Tresorschlüssel ist faktisch das Todesurteil für Tresore mit Schlüssel. Wer so einen Tresor besitzt, ist jetzt de facto unzuverlässig. Also ein ganz erheblicher Teil der Waffenbesitzer. Diese sollten jetzt mal auf die Palme steigen.

        Bzgl. des von ihnen genannten „Systems“: Mit der richtigen Mehrheit lässt sich dies sofort korrigieren. Der Schwarm hat längst begriffen. Aber es sind noch zu wenige, die früh ausscheren wollen. Da braucht es noch mehr Vorreiter. Nächste mal blau wählen. 😉

        Bzgl. der „ersten Handlung“: Das fachkundige Auge erkennt diese, bevor sie passiert.
        Das setzt nur voraus, dass man im richtigen Moment in die richtige Richtung guckt.
        Ich meine das wirklich ernst. Ein Anschlag hat immer einen Vorlauf. Der ist für das geschulte Auge sichtbar. Wer jemanden umbringen will, hat das ins Gesicht geschrieben.
        So gut wie kein Mensch ist derart eiskalt, dass er eine solche Situation ohne verhaltensmäßige Auffälligkeiten absolviert oder zumindest den geplanten Tatort vorher auffällig observiert.
        Das kann man wirklich alles erkennen, wenn man weiß, worauf man achten muss.
        Eine Tat ist niemals wirklich „spontan“. Das ist schlicht quatsch. Spontan heißt in diesem Falle nur, dass keiner den Vorlauf erkannt hat. Da fehlt es an Expertise und der nötigen Aufmerksamkeit. Das kann man ändern. Nebenbei: Das AK47 unter dem Mantel oder gar in der Hand, erkennt selbst der Dilettant relativ schnell. Auch ein Richter würde das sofort erkennen. Aber dafür müsste er mal in so eine Situation kommen. Das passiert aber am Schreibtisch im Gericht üblicherweise nicht, weil die Wachtmeisterei ja Personenkontrollen am Eingang zum Gericht durchführt. Diesen Luxus genießen aber leider nur sehr wenige Menschen in der Bevölkerung. Darum sollten Richter mal ihre besondere Stellung in der Gesellschaft erkennen, die keineswegs dem Durchschnitt des Normalbürgers entspricht.
        Und was den provozierten Suizid betrifft, da ist der Polizist rechtlich aus dem Schneider.

        Das Recht muss dem Unrecht auch nach Gesetz nicht weichen. Die Notwehrparagraphen sind keineswegs frei interpretierbar. Auch nicht von den Gerichten. Dass so mancher Richter sich da nicht mit Ruhm bekleckert, steht außer Frage. Aber da ist klar, wo das Problem ist.
        Offenkundig falsche Urteile im Akkord sollten unser kaputtes Rechtssystem komplett in Frage stellen. Kann man ja mal machen. Blau wählen.

        Eine Bombendrohung bindet mehr Personal bei der Polizei. Die Polizei ist aber nicht der Maßstab. Es geht hier nicht um die Polizei, sondern um den Schutz der Bevölkerung!
        Die Anzahl an Toten und der mediale Aufschrei im Nachgang ist bei einer Explosion viel größer, als bei einer schlichten Drohung, die sich auch noch als heiße Luft entpuppt.
        Erst Massen von Toten lassen Polizeipräsidenten und Minister aus den Ämtern verschwinden, nicht einzelne Fälle von Selbstverteidigung.
        Das raffen die aber nicht. Dafür reicht bei denen der Intellekt wohl nicht immer aus.
        Was die „gesichtete Schusswaffe“ betrifft, so macht sich das erst dann bemerkbar, wenn jemand damit über längere Zeit draußen offen rumläuft und sich merkwürdig verhält.
        Das ist im akuten Fall der Selbstverteidigung aber gar nicht gegeben. Entweder ist der Angreifer möglichst schnell kampfunfähig geschossen, der Tatort gesichert und die Polizei gerufen, oder er ist über alle Berge geflüchtet. In beiden Fällen kann man die Waffe sofort wieder wegstecken und die „gesichtete Schusswaffe“ ist wieder verschwunden.
        Kein Mensch läuft stundenlang mit dem Schießeisen offen rum, wenn er sich selbst verteidigt. Das tun nur Irre, Knackis und Terroristen. Anhand der Situation ließe sich bereits erkennen, ob sich da jemand verteidigt oder angreift. Mit einer entsprechenden Direktalarmierung des sich in Selbstverteidigung befindlichen Waffenscheinbesitzers zur Polizei mittels Pieper /GPS Tracker, ließen sich Missverständnisse zwischen beiden gänzlich ausschließen. Alles kein Problem. Muss man nur endlich mal machen.

        Vom Fußballstadion war nie die Rede. Der Waffenschein berechtigt nicht zum Tragen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder auch bei der Arbeit. Je nach Objekt übernimmt dort ja auch professionelles Personal die Absicherung.
        Es geht nur um öffentliche Wege zwischen privaten Örtlichkeiten. Insbesondere dann, wenn die Umgebung eher leer ist und man keine schnelle Hilfe bekommt. Also z.B. nachts im fast leeren Zug, dem Bus oder zu Fuß auf dem Nachhauseweg. Dafür ist so ein Schein ja gedacht und da macht er Sinn. Von nichts anderem rede ich hier. In einer fast leeren Umgebung sinkt die Wahrscheinlichkeit von Kollateralschäden natürlich mit der nicht mehr vorhandenen Anzahl an anderen Personen.

        Was das Problem mit dem Missbrauch hoheitlicher Rechte durch Amtspersonen und auch die Unterwanderung/Beeinflussung des Beamtenapparates durch Kriminelle und Staatsfeinde betrifft: Das ist im Blick. Und es wird in naher Zukunft noch stärker ins Visier genommen werden. Das Problembewusstsein ist bereits geschärft. Niemand sollte sich da mehr sicher fühlen. Beschlagnahmte Waffen einfach zu unterschlagen, ist eine Straftat.
        Genauso, wie beschlagnahmte Drogen zu verscherbeln, sich bestechen zu lassen oder Beweismaterial zu fälschen oder zu vernichten.
        Und nein, ich werde jetzt nicht meine Zahnbürste und meine Unterwäsche einpacken.
        Es gibt Institutionen, die dem Polizei- und Justizapparat übergeordnet sind.
        Insbesondere dann, wenn der Verteidigungsfall an die Tür klopft.

        Ich bin die andauernden Relativierungen und Ausreden der Politik und der von ihr gesteuerten Justiz wirklich leid. Das gibt es in keinem anderen Land.
        Und das hat einen Grund. Einen Grund, der bald abgestellt werden wird.
        Wenn die Situation weiter so eskaliert wie bisher, werden sich einige Leute warm anziehen müssen und sich wundern, was hier passiert, denn dann übernimmt die NATO.
        Und dann haben unsere kleinknickerigen und ferngesteuerten Amtsträger nichts mehr zu melden, denn dann ist das ganze Land plötzlich randvoll mit Sturmgewehren, Geschützen und Panzern, für die man keinen Waffenschein braucht.

  2. Und warum werden die Waffenverbots-Aktivisten nicht stärker „durchleuchtet“? Darunter sind etliche, die im Verdacht stehen, für die DDR-Stasi/KGB gearbeitet zu haben. Macht ja auch Sinn, in dieser Zeit den potentiellen Opfern des Sowjet-Imperiums die Waffen abzunehmen.

  3. 1. Warum wird nicht recherchiert, was da genau vorgefallen ist beim Täter? Wurde er psychisch bearbeitet von „Internet-Freunden“ um die Tat durchzuführen?

    Das ist nicht so abwegig, denn:

    2. Ich hab mal nach „Walther PPQ M2 EBB“ (Frei ab 18; (bis jetzt noch)) gegoogelt und 15 Minuten später nach „The Suicide of Rachel Foster“ (Gratis-Beilage in einer Computerspielezeitschrift). Minuten danach wurde der Rechner von Ausssen „bearbeitet“.

    Es gibt also gezielte Suchen nach geeigneten „anfälligen“ Personen. Um sie als Attentäter zu missbrauchen.

    1. @ Zakharias
      Gaslighting geht nicht nur analog vor Ort Auge in Auge, sondern natürlich auch online.
      Wer eine feste IP Adresse hat und zudem noch mit Klarnamen oder dem immer selben Nicknamen unterwegs ist, lässt sich fortlaufend direkt adressieren. Und mit Fehlinformationen manipulieren und vielleicht auch zu etwas anstacheln, was er von alleine niemals tun würde.

  4. Der anonyme Autor schreibt „In der Vergangenheit wurde bei ähnlich gelagerten Vorfällen regelmäßig die Zuverlässigkeit aberkannt“ und bezieht sich damit darauf, dass bei der Kontrolle im Februar eine (!) nicht ordnungsgemäß verwahrte Patrone festgestellt wurde. Die angeführten abgeurteilten Fälle (unterladene Pistole im Waffenschenrank; frei zugänglicher Tresorschlüssel im Toilettenraum und das Halten einer Pistole aus dem geöffneten Fahrerfenster seines Wagens während der Fahrt und sinngemäße Äußerung er werde nun mal ein bisschen zum Rumballern gehen) sind jedoch mE nicht ähnlich gelagert:
    1. VG München AZ M 7 S 17.3929: „Nur nach anfänglichem Zögern habe er den in einem Schrank befindlichen B-Tresorwürfel gezeigt und die Kurzwaffe übergeben. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Waffe unterladen gewesen sei, da sich im Magazin, das sich an der Waffe befunden habe, scharfe Patronen befunden hätten. Als der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er sich nicht sonderlich überrascht gezeigt. Er habe gegenüber den Mitarbeiterinnen des Landratsamts angegeben, wie diese sich das vorstellen sollten – wenn ein Einbrecher käme, müsste er erst (zeitaufwändig) die Waffe laden. Der Antragsteller sei sich seines Vergehens nicht bewusst erschienen, sondern er habe auf die Rechtslage geschimpft. Es sei der Eindruck entstanden, als wäre es der Regelfall, dass sich seine Kurzwaffe im geladenen bzw. unterladenen Zustand befunden habe.“
    2. VG Würzburg W 9 K 19.1133: „[…] der Tresorschlüssel durch dessen Aufbewahrung im Toilettenraum unterhalb des Waschbeckens für jedermann frei zugänglich gewesen sei. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, dass dies der übliche Aufbewahrungsort des Schlüssels sei. Außerdem sei die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen auf einen Vorfall im Sommer 2018 gestoßen, bei dem der Kläger an zwei seiner Nachbarn vorbeigefahren sei, eine schwarze Pistole aus dem geöffneten Fahrerfenster seines Wagens gehalten und sinngemäß geäußert habe, er werde nun mal ein bisschen zum Rumballern gehen.“
    3. VG Köln AZ 8 L 2311/22: Nicht auffindbar.

    1. @Alex Zum dem Fall, den Sie unter Punkt 1 darlegen: Es wäre hier zu bedenken, inwiefern der Waffenbesitzer seine Waffe anlasslos einzig wegen eines diffusen allgemeinen Gefühls von Unsicherheit unterladen im Schrank vorgehalten hat und sich so sicherer fühlte, oder ob es einen ganz konkreten Anlass mit einer ganz konkret vorhandenen Bedrohung dafür gab. Ich kenne da einen Fall, da ist nämlich genau das so gewesen und das von Seiten der Behörden und des Gerichts überhaupt nicht gewürdigt worden. Das Problem mit „ich weiß, wo dein Haus wohnt“ nimmt in Deutschland bisweilen denkbar extremste Züge an. Und zwar derart extremst, dass die Problemfälle potentiellen Zeugen eines Sachverhaltes nicht nur draußen bei jeder erdenklichen Gelegenheit auf die Pelle rücken, sondern sogar so weit gehen, dass sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Wohnung des bedrohten Waffenbesitzers selbst eine Wohnung anmieten und ihn von dort aus überwachen und andauernd um das Haus herumschleichen. Unter solchen akuten Bedrohungslagen sollte ein Vorhalten der unterladenen Waffe in der Wohnung nach geltendem Recht eigentlich problemlos möglich sein, denn so schnell ist keine Polizei der Welt, wie ein potentieller Attentäter an Zeit braucht, um eine Straße zu überqueren und sein Attentat im gegenüberliegenden Nachbarhaus auszuführen.

      1. Nun ja …. Alles schön und gut, aber sehen wir doch mal die Realität: Wer nicht den ganzen Tag in seinen vier Wänden mit einer geholsterten Waffe herumlaufen und die Haustür nur mit schußbereiter Waffe öffnen will, den nutzt seine Bewaffnung überhaupt nichts. Und nachts braucht man außerdem eine Alarmanlage, da man andernfalls nicht wach werden wird, wenn die bösen Jungs klandestin eindringen. Ich war schon mal Ofper eines nächtlichen Einbruchs, die waren im Schlafzimmer und haben dort die Geldtaschen durchsucht, und niemand ist (glücklicherweise) wach geworden.
        Aber darum geht es hier nicht sondern um die Zuverlässigkeit. Siehe Folgepost.

      2. @markf
        Noch mal bitte differenzieren:
        Es geht in meinen Ausführungen nicht um den normalen Sportschützen oder Jäger, dem irgendwas in der Nachbarschaft komisch vorkommt oder der vielleicht irgendwas im Internet gelesen hat, sondern um eine faktisch bedrohte Person, bestätigt durch eine ganz bestimmte andere Behörde im Sicherheitsapparat, die mit waffenrechtlichen Erlaubnissen aber nichts zu tun hat.
        Anzeige bei der Polizei ist bereits gestellt und ein Waffenschein bei der Waffenbehörde beantragt. Beides befindet sich aber noch in Bearbeitung und beide Behörden kommunizieren derweil nicht miteinander. Unser Mühlen malen ja leider langsam und jede für sich selbst. Derweil spitzt sich die Situation für die Person aber merklich zu, was die Polizei aber offenkundig nicht weiß, sondern nur die andere Behörde. Aber die reden ja nicht miteinander.
        Was die Wohnung und die Alarmanlage betrifft, so kann man eine Wohnung natürlich derart ausgestalten, dass ein unbemerktes Eintreten unmöglich wird, ohne das der Bewohner wach wird. Insbesondere dann passiert so was, wenn er aufgrund der bedrohlichen Lage überaus aufmerksam durch die Welt geht und vielleicht sogar selbst Berufserfahrung damit hat.
        Der Bewohner hat üblicherweise gar keine Lust, den ganzen Tag und die ganze Nacht mit der Waffe rumzulaufen, die Bedrohungslage erfordert es aber. Was nun?
        Einfach so tun als wäre nichts und sich abmurksen lassen, nur weil da ein spezieller Schein fehlt, oder auf jeden Fall vorbereitet sein?
        Die Deutschen lassen sich anscheinend lieber abknallen, als gegen weltfremde amtliche Vorschriften zu verstoßen. Und genau dieser piefige Bürokratismus wird ihnen in der jetzigen Situation das Genick brechen.

        Ich kann durchaus verstehen, dass der Normalbürger eine solche Situation nicht versteht, wenn er sie nicht selbst erlebt hat. Das können bisweilen nicht mal Polizisten, die in ihrer Karriere nur mit Kleinkriminellen zu tun hatten. Es geht hier aber mitnichten darum, sich auf einen eventuell irgendwann mal in der Zukunft stattfindenden Einbruch vorzubereiten. Es geht darum, professionell geplante Attentate abzuwenden. Attentatsversuche hat es im Vorfeld bereits gegeben. Wer da meint, man solle in so einer Situation besser auf einen offiziellen Schein warten bis er sich verteidigen darf, der ist faktisch schon tot.
        Unser Sicherheitsapparat überschätzt seine eigenen Fähigkeiten am laufenden Meter.
        Hier klaffen effektive Bedrohungslage und offizielle Einschätzung kilometerweit auseinander. Dieses Land hat sich ganz massiv verändert. Wir leben nicht mehr in den ruhigen 60er Jahren. Insbesondere seit 2015 nicht mehr.
        Oder einfach ausgedrückt: „Derrick“ bestimmt hier immer noch das Waffenrecht, während die „James Bonds“ dieser Welt unser Land auseinandernehmen.
        Da muss schleunigst was passieren, sonst sind wir weg vom Fenster.
        Das ist keine Übertreibung, ich weiß genau wovon ich rede.

    2. Natürlich _kann_ man es so eng sehen wie der anonyme Autor und man kann durchaus befürchten, daß auch ein Verwaltungsrichter jeden noch so geringen Verstoß zum Anlaß nehmen wird, die Zuverlässigkeit zu verneinen (übrigens wird diese nicht „entzogen“, denn es ist kein Orden, kein Abschluß, keine Erlaubnis, sondern lediglich ein gesetzlich gefordertes Merkmal als Schlußfolgerung aus Tatsachen; technisch formuliert wird bei der Prüfung, ob eine WBK zu erteilen oder zu entziehen ist, die Zuverlässig „bejaht“ oder „verneint“). Ob dies freilich objektiv (wobei sich die Frage des objektiven Standpunkts stellt, denn daß die Richter des BVerwG, die wie alle Richter ein grundlegendes, ernsthaftes Problem mit zivilem Waffenbesitz haben, freudig jede Möglichkeit ergreifen werden, einen weitere LWB „zu kassieren“, kann man getrost unterstellen) gerechtfertigt ist richtet sich nach den uns hier nicht bekannten Umständen des Einzelfalls. Wenn bspw. aus einer Schachtel KK-Patronen im großen Waffenkoffer eine Patrone – naturgemäß unbemerkt – herausfällt und im Koffer unerkannt vor sich hin gammelt und erst entdeckt wird, wenn die WaffBeh bei einer Kontrolle auch den Koffer inspiziert (und man so dumm oder naiv ist, und das Spiel mitmacht), dann stellt dies eine ganz andere Qualität dar als wenn man bspw. eine Schachtel Patronen bewußt außerhalb des Schranks läßt.

      1. @ Ralf Pöhling:
        Schön und gut, aber das ändert nichts daran. Wenn man nicht wach wird, dann nutzt eine Waffe im Tresor nichts. Und wenn man die Zeit hat, den Tresor zu öffnen, dann hat man auch die eine weitere Minute, das Blechgefäß mit dem gefüllten Magazin zu öffnen. Aber: Wäre ich wirklich bedroht, dann würde ich mit der Waffe unter dem Kopfkissen schlafen. Tagsüber ordentlich im Tresor oder zulässigerweise am Mann, beim Wegehen ordentlich im Tresor verstaut. Da üblicherweise Kontrollen nur tagsüber erfolgen stellt sich die Frage des zulässigen „unter dem Kopfkissen“ faktisch nicht.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.