#DEGunban: Am 01.09.2020 gelten neue Regeln

Die Tagesschau hatte am 01.09.2020 einen richtig guten Beitrag zum aktuellen Waffenrecht und dabei mehrmals das Wort Bürokratiemonster erwähnt. Auch Deko- und Salutwaffen werden benannt.

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Über die neuen Regeln für Inhaber von Waffenbesitzkarten hatten wir in den letzten Monaten ausführlich berichtet, z.B. hier und hier. Daher konzentrieren wir uns jetzt auf die neuen

Verbote und Anzeigenpflichten für Jedermann

Eine sehr umfassende Zusammenstellung der neuen Regeln zur 3. Waffenrechtsänderung (2020) inklusive Formulare für die Anzeige- und Meldepflichten hat die Waffenbehörde des Landratsamt Miesbach zur Verfügung gestellt.

Ob all diese Voraussetzungen mit dem aktuellen Waffengesetz übereinstimmen oder zum Teil darüber hinausschießen, können wohl nur künftige Gerichtsprozesse klären: Link

Wichtig: Für alle Anzeige- und Meldepflichten haben die Altbesitzer ein Jahr Zeit – bis zum 31. August 2021.

Alt-Dekorationswaffen

Diese Alt-Deko-Waffen sind vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und haben keine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes, da sie nicht den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung (Verordnung EU 2015/2403) entsprechen.

Altbesitz

Solange diese Alt-Dekorationswaffen nicht den Besitzer wechseln (Verkauf, Schenkung, Erbe) oder Deutschland verlassen (Export, Mitnahme), sind sie nicht anzeigepflichtig. Eine Überlassung ist nur an Erlaubnisinhaber möglich. Diese Waffen können von autorisierten Büchsenmachern und Waffenherstellern nachträglich dem „neuen Standard“ angepasst werden.

Wichtig: Überlassung und Verlust sind anzeigepflichtig.

Neuerwerb

Nur Erlaubnisinhaber, d.h. Besitzer von Waffenbesitzkarten, autorisierte Händler und Hersteller können Alt-Dekorationswaffen neu erwerben. Diese sind dann den bedürfnisfreien Schusswaffen gleichgestellt, inklusive Aufbewahrungsvorschriften. (Anlage 2 –  Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs – Satz 2b: Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g).

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Neu-Deko)

Schusswaffen, die nach der EU-Richtlinie 20158/2403 unbrauchbar gemacht wurden und eine Deaktivierungsbescheinigung haben, zählen ab 01.09.2020 zur Kategorie C (meldepflichtige Waffen). Dies gibt die EU-Feuerwaffenrichtlinie so vor. Der Erwerb und auch der Verlust sind anzeigepflichtig. Diese „nach neuem Standard“ unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen auch im NWR registriert werden. Statt einer Waffenbesitzkarte gibt es hierfür eine Anzeigenbescheinigung, die auch mitgeführt werden muss.

Weitere Pflichten, wie ein Erfordernis einer Waffenbesitzkarte oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1, gehen damit nicht einher. Der Handel mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen ist weiterhin erlaubnisfrei, wenn auch anzeigepflichtig.

Altbesitz und Neuerwerb

Der Altbesitz oder Neuerwerb ist mit der Deaktivierungsbescheinigung bei der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

Auch die Vernichtung oder der Verlust ist anzuzeigen, sowie der Verlust der Anzeigenbescheinigung.

Salutwaffen

Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition, d.h. Platzpatronen,  abfeuern können) werden zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen, je nachdem, ob die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde, erlaubnispflichtig oder verboten ist. Dies gibt die EU-Feuerwaffenrichtlinie so vor.

Weitere Pflichten, wie ein Erfordernis einer Sachkunde oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1, gehen damit nicht einher, jedoch wird das Bedürfnis geprüft.

Altbesitz

Besitzer von bisher erlaubnisfreien Salutwaffen werden nunmehr verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Eine zur Salutwaffe umgebaute verbotene Schusswaffe ist nun verboten, eine ehemals erlaubnispflichtige Schusswaffe erlaubnispflichtig.

Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen umgebaut wurden müssen bis zum 01.09.2021 einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden (vgl. § 58 Abs. 16 WaffG). Man kann versuchen, für diese eine kostenpflichtige Ausnahmebewilligung beim BKA nach § 40 Absatz 4 zu stellen.

Neuerwerb

Hauptsächliche Nutzer dieser Waffen sind Theater, Filmproduktionen und Brauchtumsschützen. Es muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden.

Ungeklärte Frage

Es ist noch nicht geklärt, unter welchen Bedingungen man seinen Altbesitz behalten darf und welche Bedürfnisse beim Neuerwerb anerkannt werden.

Erlaubnispflicht für Pfeilabschussgeräte

Neuerwerb

Pfeilabschussgeräte sind seit dem 01.09.2020 den echten Schusswaffen gleichgestellt. Für einen Neuerwerb (dies gilt auch für den Kauf von Gebrauchtartikeln) ist eine Kaufgenehmigung der Waffenbehörde notwendig (Waffenbesitzkarte mit Voreintrag).

Altbesitz

Besitzt jemand am 01.09.2020 ein Pfeilabschussgerät, so muss spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist weiterhin erlaubnisfrei. In wieweit der Antrag für den Altbesitz verweigert werden kann, ist uns noch nicht bekannt.

Der Antrag vom Landratsamt Miesbach deutet daraufhin, dass der Altbesitz eventuell nur für Waffensachverständige, Sammler und Sportschützen anerkannt wird, da dort viel zu viel abgefragt wird.

Ungeklärte Frage

Da Pfeilabschussgeräte den Schusswaffen gleichgestellt wurden und es im Gesetz keine Ausnahmen in Bezug auf Sachkunde, Bedürfnis und Aufbewahrung gibt, stellt sich die Frage, ob auch die Altbesitzer strengere Auflagen erfüllen müssen als 1972/1976 die Besitzer von „echten“ Schusswaffen. Falls ja, wird der Altbesitz konfisziert. Ein Verkaufserlös steht zwar dem Besitzer zu (§ 46 Absatz 5), nur gibt es dann in Deutschland keine Käufer mehr, falls keine Bedürfnisse mehr anerkannt werden.

Das Landratsamt Miesbach schreibt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG müssen erfüllt sein. Der Antragsteller muss unter anderem zuverlässig sein und ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

Gesetzestext: § 58 (20) :

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 (Waffenbesitzkarte) oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

„Große Magazine“ und wesentliche Einzelteile

Auch Altbesitzer ohne Waffenbesitzkarte von wesentlichen Einzelteilen und neueren „großen Magazinen“ für Zentralfeuermunition haben eine Meldepflicht bzw. sind vom neuen Verbot betroffen. Solange die wesentlichen Einzelteile Bestandteil einer Deko- oder Salutwaffe sind, gelten die Vorschriften für die Bestandswaffe; für „große Magazine“ gilt dies leider nicht.

Wissenswertes zu „großen Magazinen“ gibt es im neuen Beitrag: #DEGunban: Neues zum Magazinverbot

Alle Angaben ohne Gewähr.

3 Replies to “#DEGunban: Am 01.09.2020 gelten neue Regeln”

  1. Wenn wir die letzten Terroranschläge betrachten so ist es dem Otto Normal Terroristen recht einfach sich so ziemlich alles an Waffe zu besorgen und das obschon Deutschland immer schärfere Waffengesetze erfindet. Auch auf der Ebene Jagd oder Sport wird es absurd. Erstaunlich wie sehr man die Waffe an sich als Gefahr betrachtet denn es ist noch nie von einer Waffe eine Gefahr ausgegangen – Gefahr geht stets von Menschen aus die Waffen aus niederen Motiven heraus bedienen.

    Nach wie vor vertrete ich die Ansicht das jeder Mensch das Recht auf Waffe haben soll. Wer sein recht zu niederen Motiven gebraucht verwirkt das Recht. Ganz einfache sachliche menschliche Regelung.

  2. Die ARD schafft es in dem Beitrag tatsächlich, sachlich zu berichten, sowohl über Waffen als auch über deren Besitzer. Respekt, das hat doch Seltenheitswert beim öffentlichen Rundfunk. Bemerkenswert ist, dass man sogar zugibt, dass die Bundesregierung bei der Verschärfung noch über das von Brüssel geforderte Maß hinausging. Das Eingeständnis, dass es sich um ein „Bürokratiemonster“ handelt, ist für unsere Verhältnisse ebenfalls ungewöhnlich.

    Wenn man sich den Beitrag auf Youtube ansieht, fällt allerdings auf, dass die Kommentarfunktion deaktiviert wurde. Warum hat man das gemacht? Haben sich zu viele Menschen mit kritischen Kommentaren zur Waffenrechtsverschärfung zu Wort gemeldet?

    Insgesamt gesehen ist bei ARD/ZDF leider nicht im Mindesten zu erkennen, dass sie bereit wären, guten Journalismus zu machen, was bedeuten würde, dass sie der Regierungsnähe und der Political Correctness entsagen. Dieser Tage gab es eine wichtige Personalentscheidung bei der ARD, die die Nähe von Politik und öffentlichem Rundfunk wieder einmal in ein gleißendes Licht gerückt hat.

    Schon 2010 ist es vielen sicher unangenehm aufgestoßen als Steffen Seibert vom ZDF ins Kanzleramt wechselte, um dort den Posten des Regierungssprechers zu übernehmen. Gleichzeitig wechselte Merkels damaliger Regierungssprecher Wilhelm als Chef zum Bayerischen Rundfunk um hier – pardon – Hofberichterstattung zu betreiben.
    Jetzt gibt es wieder einen Postenschacher der besonderen Art: Ausgerechnet die Tochter von Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU), Ehefrau von Thomas Strobl, dem CDU-Landesvorsitzenden und Innenminister von Baden-Württemberg, wird Programmdirektorin beim größten öffentlich-rechtlichen Sender – der ARD: Christine Strobl. Die Programmdirektion für das ARD-Gemeinschaftsprogramm im Ersten ist einer der höchsten Posten im öffentlich-rechtlichen System.
    https://www.reitschuster.de/post/die-ard-eine-grosse-familie/

    Die hier beschriebenen Verflechtungen zwischen Politik und öffentlichem Rundfunk sind sicher nur die Spitze des Eisbergs. Kein Wunder, wenn die Zuschauer/Zuhörer dann geframt werden ohne Ende. JUERGEN hat es ja schon angesprochen.

  3. Allein der Hinweis auf die Terroranschläge von Paris und Brüssel in den ersten 18 Sekunden des Berichtes mit Hinweis auf die Pingeligkeit Deutschlands bei Erfüllung der „EU“-Waffenrechtsziele gegen Jäger und Sportschützen reicht für mich schon aus, um den Bericht auszuschalten! In 18 Sekunden die Worte: Sportschützen, Jäger, Terroranschläge und Waffenrecht! So etwas nennt man doch im deutsch/anglizistischen „Neusprech“ „framing“, oder?! Die Mainstreammedien sind NICHT auf unserer Seite, niemals!

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