Wir haben hier für euch noch einmal alle häufig aufgetretenen Fragen aufgeführt und zusammen gefasst in dieser Liste mit Fragen und Antworten.
Der BDS (Bund Deutscher Sportschützen) hat gerade (Stand: Juli 2021) auch ein Papier mit einer Übersicht rausgegeben, welches wir hier auch für euch verlinken möchten, da es, besonders für Sportschützen, alle Änderungen zum neuen Waffengesetz gut zusammenfasst: https://www.bdsnet.de
Wir werden diese Liste bei Bedarf noch erweitern.
Die Anmeldung der Magazine muss bis zum 01.09.2021 erfolgen. Nach diesem Datum dürfen sich die Magazine nicht mehr in eurem Besitz befinden. Also entweder abgeben oder vernichten. Kontroliert kann das nicht werden, da ja bisher keine Magazine gemeldet werden mussten.
Werden solche Magazine oder Magazinkörper bei irgendjemandem gefunden, verstößt dieser dann gegen das Waffengesetz.
Echter Altbesitz (Erwerb vor dem 13.06.2017):
Die Anmeldung erfolgt bei der lokalen Waffenbehörde über ein Formblatt. Dort werden die Merkmale der Magazine und deren Erwerbsdatum angegeben. Ein Beleg ist nicht erforderlich.
Neuer Altbesitz (Erwerb ab dem 13.07.2017):
Die Ausnahmegenehmigung nach §58 Abs. 17 WaffG in Verbindung mit §40 Abs. 4 WaffG muss beim BKA beantragt werden. Es muss eine gute Begründung (internationale Wettbewerbe zum Beispiel) vorgetragen werden.
Nach Aussage des BDS gilt bei Anzeige oder einer Ausnahmegenehmigung des BKA das Umgangsverbot nicht. Der Besitzer (und nur dieser) darf die Magazine weiter besitzen und benutzen.
Dem Schießleiter sollte man in diesem Fall auch die Dokumente zeigen können.
Nach Aussage des BDS gilt bei Anzeige oder einer Ausnahmegenehmigung des BKA das Umgangsverbot nicht. Der Besitzer (und nur dieser) darf die Magazine weiter besitzen und benutzen.
Bei Wettbewerben also bitte alle Dokumente immer mit sich führen, da der BDS diese kontrollieren wird.
Kann leider nicht pauschal beantwortet werden, es ist das in den Ländern jeweilig gültige Waffengesetz zur Verwendung von großen Magazinen zu beachten. Die dazugehörige Waffe muss wohl auch als Kat. A im Europäischen Feuerwaffenpass stehen.
Die Aufbewahrung ist noch umstritten.
Echter Altbesitz (Kauf vor dem 13.06.2017):
Hier sind die Magazine keine verbotenen Gegenstände und unterliegen damit nicht den erhöhten Aufbewahrungsvorschriften (Auskunft des BayStMI in einer Email vom 23.06.2021).
Neuer Altbesitz (Kauf ab dem 13.06.2017):
Hier bleiben die Magazine verbotene Gegenstände und unterliegen damit den erhöhten Aufbewahrungsvorschriften (Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnisses der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 oder höher).
Nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/BJNR212300003.html (§ 13 Abs. 2 Nr, 5b) AWaffV i.V.m. WaffG Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.5)
Seit dem 1. September 2020 ist vor Erwerb eines verbotenen Magazins eine Ausnahmegenehmigung des BKA erforderlich.
Das bedeutet, dass die Person, der die Magazine überlassen werden sollen, über eine solche Ausnahmegenehmigung verfügen muss. Angemeldete Magazine auf Altbestand reichen da nicht aus!
Achtung: Das Abmelden der abgegebenen Magazine in diesem Fall nicht vergessen !
Ist eine Langwaffe vorhanden, in welche die Kurzwaffenmagazine passen, gilt das Magazin als Langwaffenmagazin. Das muss also bei >10 als LW-Magazin angemeldet werden. Bzw. auch als KW-Magazin, wenn es >20 ist.
Nein!
Da das Verbot schon auf die Magazinkörper gilt, hebt eine Blockierung die Eigenschaft des Magazins als verbotener Gegenstand nicht auf.
Nein!
Ohne eigene Ausnahmegenehmigung ist ein Magazin weiterhin ein verbotener Gegenstand und der Umgang (Besitz / Gebrauch) damit eine Straftat.
Und die Ausnahmegenehmigung gilt nur speziell für die in der angemeldeten Liste aufgeführten Magazine.
Der BDS hat hierzu im Juli 2021 ein Dokument speziell für Sportschützen veröffentlicht (ohne Garantie der Vollständigkeit und Korrektheit von unserer Seite), was auch sehr informativ ist.
https://www.bdsnet.de/ressourcen/downloads/waffenrecht%20f%C3%BCr%20sportsch%C3%BCtzen%202021.pdf
Theoretisch kostenfrei, wir wissen aber aus eigener Erfahrung, dass hier auch gerne Verwaltungsgebühren verlangt werden, zum Beispiel hat einer der Autoren dieses Beitrags in Düsseldorf 25 € für die Anmeldung des Altbesitzes bezahlen müssen.
Darf man die Magazine beispielsweise an seinen Sohn vererben oder hätte er dann ein Problem, weil dies verboten ist?
Der 01.09.2021 ist meines Wissens falsch. Laut „Informationen für die Waffenbehörden
zu Änderungen bei der Nutzung von XWaffe 2.2“ ist der Stichtag der 01.08.2021.
Siehe:
Demnach unterfallen alle Magazine und Magazingehäuse nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 und 1.2.4.5, die sich bis 13.06.2017 in dessen Besitz befanden, nicht dem Verbot, wenn die Anzeige hierüber bis spätestens am 01.08.2021 den Besitz bei der zuständigen Behörde anzeigt.
Für Magazine und Magazingehäuse nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 und 1.2.4.5 die am oder nach dem 13.06.2017 erworben wurden, wird das Verbot nicht wirksam, wenn der Besitzer bis zum 01.08.2021 dieses Magazin oder Magazingehäuse bis zu diesem Datum einem Berechtigten überlässt, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Ausnahmeantrag BKA) stellt.
Ich hatte zuletzt heute ein Telefonat mit meiner Waffenbehörde. Die wollen ganz dringend, das auch das letzte noch ausstehende Häppchen Bürokratie bis morgen 24:00 in ihrem Briefkasten ist. Da ist ein Tag Toleranz dabei, um auf der sicheren Seite zu sein.
Ich gehe daher davon aus, daß der 01.08.2021 die Falschmeldung ist.
Ich nehme mal an, da ging es nur um die Verwendung von XWaffe 2.2, das verfwendet ja kein Normalsterblicher, sondern nur die Behörden/Händler. Ansonsten ist der 01.09.2021 der interessante Tag für Anmeldungen. Also übermorgen 😉
Eventuell können wir hier ja noch weitere Fragen sammeln, die wir dann oben in die Liste mit aufnehmen. Die Antworten sollten natürlich auch erst einmal von allen gesucht werden 😉
Ich fange mal an:
Frage: Wenn ich meine Waffen verkaufe, darf ich dann meine bereits angemeldeten Magazine behalten, obwohl ich keine passende Waffe mehr dafür habe? Wie lange darf ich diese dann noch behalten?
Das hängt davon ab, ob es sich um „echten“ oder „neuen“ Altbesitz handelt. Für neuen Altbesitz ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein Bedürfnis nachzuweisen. Dieses dürfte entfallen, wenn für die Magazine keine Waffe vorhanden ist (es sei denn, das Bedürfnis ist Sammeln). Bei echtem Altbesitz reicht die Anmeldung.
Die Frage, wie lange man die Magazine behalten darf, dürfte damit auch beantwortet sein: echten Altbesitz theoretisch unbegrenzt (oder bis zur nächsten Waffenrechtsreform?), neuer Altbesitz ist an das Bedürfnis gekoppelt.
Was ist mit Langwaffen für die es nur ein Magazin mit mehr als 10 Schuss gibt,in meinem Fall eine Schmidt Rubin IG 1889,die Magazine habe ich gemeldet,was ist wenn ich die Waffe verkaufen will.
Das 12-Schussmagazin sollte unter die Altbesitzregelung fallen. Bei Verkauf muss der Erwerber im Besitz einer Ausnahmegenehmigung des BKA sein.
Toller Beitrag =)
Zur Veräusserung hätte ich noch eine Anmerkung. Selbst Händler dürfen die Magazine/Verlängerungen nicht (zumindest nicht von Privat) einfach erwerben. Hatte gerade den Fall dass ich eine Waffe inkl. fast neuer Magazinverlängerungen an einen Händler verkauft habe. Nach der Veräusserungsmeldung ans BKA kam eine Email bzgl der Genehmigung des Händlers. Fazit war dass der Händler die Verlängerungen bei seiner Behörde zur Entsorgung abgeben musste. Wieder ein Gefährder weniger! 😀
Ich habe da eine Frage:
Müssen Terroristen, Staatsfeinde oder gewisse Elemente, die illegal mit Waffen, Drogen oder Frauen handeln, ihre großen Magazine auch anmelden?
Oder gilt die Meldepflicht nur für rechtschaffene Bürger?
Diese Klientel hat doch gar keine Waffen. Ist ihnen nämlich laut Waffengesetz verboten. Sollten einige doch Waffen haben, braucht man einfach nur mehr Waffenverbotszonen einzurichten und die Gefahr ist gebannt.
Genau das ist der Knackpunkt. Die, die solche Gesetze von Straftaten abhalten sollen, interessieren sich einen Scheißdreck für Gesetze. Also was soll das alles?
Es macht einfach keinen Sinn. Überhaupt keinen.
Selbstverständlich auch Kriminelle müssen sich an die Gesetze halten das ist doch völlig klar .
@laredo68
Natürlich… 😉