Oftmals hört man, dass man nur die Munition erwerben darf, die auch in der WBK eingetragen ist. Alles andere ginge nicht.
Habe ich also einen Revolver in .357 Magnum, muss ich mir den Eintrag für .38 Special machen lassen, wenn ich kostengünstig schießen möchte. Ähnliches kennen auch Flintenschützen. Aber wie ist das eigentlich gesetzlich geregelt?
Im WaffG befasst sich der §10 Abs. 3 mit dem Erwerb von Munition. Dort lesen wir recht eindeutig:
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt….
Also brauchen wir doch den zweiten Stempel für die .38 Special?
Nein, brauchen wir nicht!
Wir schauen dazu in die WaffVwV. Dort finden wir unter „Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz,Führen und Schießen“ beim Punkt 10.10:
Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC).Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.
Als Jaeger kannst du LW Munition auf Jagdschein kaufen, weil bereits der JS zum Fuehren der Jagd-Waffe zur Ausuebung der Jagd (und auf dem Schiessstand) berechtigt. Brauchst nur einen gueltigen JS um dir eine Jagd-Waffe auszuleihen. Wobei es sich anbietet eine Kopie der WBK des Leihers dabeizuhaben (ist aber nicht erforderlich lt WaffG). Selbiges gilt fuer den LW Munitionserwerb.
Gefällt mir richtig gut. Kurz, knackig, PRAXISRELEVANT! Gerne mehr!
Da sieht man ´mal wieder, dass unser Waffengesetz einfach zu undurchsichtig aufgebaut ist!
Wenn du einen Revolver in .22l.r. besitzt und .22l.r. als Munitionserwerb eingetragen hast, dann gucken manche Händler schon etwas stutzig, wenn du von denen Patronen in .22long oder .22short kaufen willst!
Und noch besser: Leih´ dir ´mal ´ne Waffe mit Verleihschein von jemandem aus, dessen Kaliber nicht in deiner WBK steht und versuche dann für die Leihwaffe Munition zu kaufen! Da erlebst du ´was!
Gängige Praxis ist zB auch der Erwerb von 6mm Randzündern mit einem Eintrag für .22
Problematisch wirds da nur wenn man uralte Ware kauft, da ist die Hülse oft tatsächlich ein µ zu breit…