Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen nach §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 6 WaffG – Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage für Laien und Juristen

Von Daniel Alexander Lea LL.B

Aktualisierungsstand: 26.01.2017, 19:40 Uhr

A. Einleitung

Ein bekanntes Sprichwort lautet sinngemäß, dass wenn man drei Juristen um Rat bitte, man vier vollends verschiedene Antworten erhalte. Anders, als in den Naturwissenschaften gibt es in der Rechtswissenschaft selten eine definitive Antwort. Der Gesetzgeber versucht mit einem abstrakt-generellen Rechtssatz eine unbestimmte Anzahl von Lebenssachverhalten zu regeln. Der Natur unserer Welt und des Rechtsverkehrs ist jedoch anheim, dass sich die Umstände kontinuierlich verändern und neue Situationen geschaffen werden, die der historische Gesetzgeber ursprünglich nicht vor Augen hatte. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber häufig unbestimmter Begriffe bedient, die von der Rechtsprechung und den sonstigen Rechtswissenschaftlern zunächst ausgefüllt werden müssen. So kommt es, dass verschiedene Gerichte zum Teil völlig verschiedene Rechtsauffassungen vertreten und nicht immer sorgen der BGH oder ein anderes obersterstes Gericht für Rechtseinheit und -klarheit. Dazu kommen zahlreiche Professoren, Doktoranden, Rechtsanwälte oder gar Studenten und vertreten in Aufsätzen, Kommentaren, Lehrbüchern, Festschriften und so weiter ihre Sicht der Dinge.

Wäre dies nicht schon kompliziert genug, sind die Quellen für das waffenrechtliche Wissen der meisten Waffenbesitzer nicht etwa der Anwalt oder zitierfähige Fachliteratur, sondern der Vereinsstammtisch, Facebook Kommentare und – ich bedauere es sagen zu müssen – Sachkundelehrer, die vom Fach her häufig Ingenieure sind und sich vortrefflich mit der Technik, weniger leider jedoch mit den rechtlichen Gegebenheiten auskennen; ich spreche hier aus Erfahrung. Dazu trägt wohl auch die Tatsache bei, dass fehlerhaftes Wissen oder Nichtwissen in diesem Bereich eher selten zu katastrophalen Folgen führt. Wer als Hobby den Ultraleichtflug oder das Alpinklettern betreibt, ohne zu wissen was er tut, stirbt. Wer nicht weiß wie genau er eine Schusswaffe zu transportieren hat, riskiert, wenn er überhaupt entdeckt wird, ein Ordnungsgeld und den Verlust der Zuverlässigkeit, schlimmstenfalls eine Strafanzeige nach § 52 WaffG. Doch auch das muss nicht sein. Der Waffenbesitz ist ein Recht, das mit großen Sorgfaltspflichten einherkommt. Jeder Waffenbesitzer, der sich töricht verhält, lädiert das Ansehen der Waffenbesitzer insgesamt. Deshalb sollte sich der ein oder andere fragen, ob es wirklich ausreicht, was man vom Hörensagen weiß oder irgendwo in einem Onlineforum gelesen hat.

Es lässt sich festhalten, dass es eine einhundertprozentige Rechtssicherheit nicht immer gibt. Es lässt sich jedoch anhand eine gewissen juristischen Methodik feststellen, was sich als „herrschende Meinung“ etabliert hat. Welcher Linie die Gerichte folgen und womit man halbwegs „auf der sicheren Seite“ steht. Ziel dieses Artikels ist es, einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand anhand der aktuellen Literatur und von Urteilen zu verschaffen und die eine oder andere Fehlvorstellung auszubügeln. Dieser Artikel ersetzt keineswegs eine Rechtsberatung durch einen zugelassenen (Fach-)Anwalt oder eine entsprechende öffentliche Stelle im Einzelfall. Außerdem ist das Erstelldatum dieses Artikels zu beachten, die Rechtslage kann sich rasch ändern.

B. Grundlagen

Das deutsche Waffenrecht ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Das heißt, dass der Umgang mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen zunächst generell verboten ist, außer in den Fällen, in denen das Gesetz den Umgang entweder ausdrücklich zulässt, oder an die Erteilung einer Erlaubnis (WBK, Schießerlaubnis, Waffenschein, etc.) knüpft. (Vgl. dazu auch Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, C.H. Beck, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn. 51 ff.)

So bedarf, wer eine Schusswaffe führen will, nach § 10 Abs. 4 WaffG grundsätzlich eines Waffenscheins.

I. Begriff des Führens

Zunächst stellt sich die Frage, was „Führen“ überhaupt bedeutet. Dies ergibt sich jedoch bereits aus der Anlage zum Waffengesetz selbst, nämlich aus den Begriffsbestimmungen in der 1. Anlage, Abschnitt 2, Nr. 4:

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Das Führen stellt also eine Unterform des Besitzes dar. Der Besitz ist schlichtweg die Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2 WaffG), während das Führen die Ausübung dieser tatsächlichen Gewalt außerhalb der genannten Bereiche ist. Der Begriff des Führens bezieht sich nur auf Waffen, nicht auf Munition. Deshalb sind die Vorschriften für das Führen von Waffen auch nicht auf Munition anzuwenden. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 65 ff.) Der berechtigte Besitzer muss lediglich seiner generellen Garantenpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) – c ) WaffG gerecht werden und bei der Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG oder § 13 Abs. 11 AWaffV sicherstellen, dass die Munition gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme geschützt ist. Ansonsten gelten für den nichtgewerblichen Transport von Munition keine bestimmten Anforderungen an das Behältnis und auch keine Bedürfnisabhängigkeit.

Deshalb ist es falsch zu sagen, dass das „Führen“ einer Waffe innerhalb der oben genannten Bereiche erlaubnisfrei ist, denn es liegt begrifflich schon gar kein Führen i.S.d Waffengesetzes vor, vielmehr handelt es sich nach Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 2 WaffG schlichtweg um den Besitz, also das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Der Besitz von Schusswaffen ist separat geregelt. Grundsätzlich ist das schussbereite bei-sich-Tragen von Schusswaffen in den genannten Bereichen also, sofern eine Erlaubnis zum Besitz besteht, nicht reguliert.

Zu beachten ist jedoch folgendes: § 36 WaffG stellt strenge Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen. Wer also gerade nicht mit der Waffe umgeht, der hat diese in einem entsprechenden Behältnis aufzubewahren. Außerdem hat der Waffenbesitzer stets zu verhindern, dass Unberechtigte auf die Waffe zugreifen können. Eine Waffe darf daher nicht einfach für mehrere Stunden herum liegen gelassen werden, egal, ob sie geladen ist, oder nicht, auch wenn der Waffenbesitzer sich noch irgendwo in der Wohnung befindet. Außerdem ist zu beachten dass im Waffengesetz der Grundsatz des vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs gilt. (Vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) Auch wenn das Gesetz das Laden einer Schusswaffe in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder auf dem befriedeten Besitztum nicht ausdrücklich verbietet, ist entsprechende Vorsicht geboten. Sofern beim Laden und Hantieren mit der Waffe entsprechende Sicherheitsgebote eingehalten werden, dürfte sich auch aus dem Grundsatz des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges kein Verbot ableiten lassen. Es wird jedoch regelmäßig Tatfrage sein, ob durch den Umgang mit der geladenen Waffe andere Menschen gefährdet wurden.

Fraglich ist außerdem, ob der Begriff des Führens und die damit zusammenhängenden Pflichten auch auf wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzuwenden sind. Nach Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 1.3 WaffG sind wesentliche Bestandteile den Schusswaffen gleichgestellt. Damit müsste sich der Begriff des Führens bei strenger Auslegung auch auf die wesentlichen Bestandteile (und auch Schalldämpfer) erstrecken. (So Gade/Stoppa: Waffengesetz Kommentar, C.H. Beck, 2011, § 10 Rn. 60)  Dies ginge jedoch über die ratio legis des § 10 Abs. 4 WaffG hinaus, da die für den Erlaubnisvorbehalt ausschlaggebenden Gefahrenlagen (schneller Zugriff, Erhöhung der Bereitschaft des „Griffs zur Waffe“) bei einzelnen Teilen nicht bestehen. Dieses Argument verfängt. Folgerichtig darf von einem Führen nur dann gesprochen werden, wenn alle wesentlichen Teile der Waffe so vorliegen, dass diese zu einer funktionsfähigen Waffe zusammengebaut werden können. Hierbei wird aber für den legalen Waffenbesitzer davon auszugehen sein, dass die Waffe nicht schussbereit und auch nicht zugriffsbereit ist und damit nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keine Waffenscheinpflicht besteht. Von einem verbotenen Führen wird man jedoch auch ausgehen müssen, wenn ein Waffenteil vorsätzlich so getragen wird, dass von ihm eine spezifische Drohwirkung ausgeht; also z.B. ein Lauf so hinter einem Mantel in der Hand gehalten wird, dass das Laufende aus dem Mantel schaut und ein Raubopfer denkt, der Täter hätte eine schussbereite Waffe unter dem Mantel. (So im Ergebnis auch Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 311, Rn. 13; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 46a und § 10 Rn. 12b)

II. Die geschützten Bereiche im Einzelnen

Die Begriffe Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum und Schießstätte erfordern jedoch ihrerseits wieder Definitionen. Diese lehnen sich nach einhelliger Auffassung an die zu § 123 StGB (Hausfriedensbruch) an. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 65)

1. Wohnung

Die Wohnung stellt den Inbegriff der Räume dar, die einer einzelnen Person oder einer Personenmehrheit zum Aufenthalt dienen, welche ihr zur Benutzung freistehen. (BeckOK StGB/Rackow StGB § 123 Rn. 6-6.4, beck-online) Das ist das Einfamilienhaus, inklusive der Treppenaufgänge, des Kellers und Dachbodens, die Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, aber auch z.B. Hotelzimmer oder Wohnwagen, wenn sie für eine gewisse Dauer einem Wohnzweck dienen. (Vgl. auch Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327; Rn. 66, Gade/Stoppa: Basiswissen Waffenrecht, Kohlhammer, 3. Aufl. 2011, S. 28) Nicht hingegen der PKW mit Campingausrüstung. (BayObLGSt 1974, 72)

2. Befriedetes Besitztum

Ein Besitztum ist dann befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist. Die Umfriedung muss nicht lückenlos sein und kein schwer überwindbares Hindernis bilden. Allerdings darf sie regelmäßig den Charakter einer physischen Schutzwehr nicht verlieren. Bloße Warn- oder Verbotstafeln genügen nicht. (Schäfer in: MüKoStGB § 123 Rn. 14-19) Weder zur Wohnung, noch zum befriedeten Besitztum i.S.d WaffG gehört jedoch z.B. ein Garagenvorplatz, der ohne Zaun oder Tor in einer Straße mündet. (BayObLGSt 2003, 130; siehe auch Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 47) Auch sind eine private Wiese, ein privater Acker oder ein privates Waldgrundstück kein befriedetes Besitztum, wenn sie nicht durch Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. umrandet sind, da es an der entsprechenden Abgrenzung zum öffentlichen Raum fehlt. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 76, R. 27) Es muss sich stets um eine unbewegliche Sache (Grundstück/Gebäude) handeln, PKW oder LKW gehören deshalb auch nicht zum befriedeten Besitztum. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 50; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 66 m.w.N.)

3. Geschäftsräume

Geschäftsräume dienen für eine gewisse Dauer dem Geschäftsbetrieb, wobei nicht nur erwerbswirtschaftliche Geschäfte, sondern solche aller Art in Frage kommen, z.B. auch künstlerische und wissenschaftliche. (OLG Köln NJW 1982, 2740; Fischer StGB § 123 Rn. 7; Lackner/Kühl StGB § 123 Rn. 3; BeckOK StGB/Rackow StGB § 123 Rn. 7-7.3, beck-online) Kein Geschäftsraum stellt insoweit jedoch das Taxi dar, denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung zählen Fahrzeuge nicht zu den Geschäftsräumen, außerdem wickeln Taxifahrer in den Taxen nicht ihre Geschäfte ab, sondern benutzen diese zur Personenbeförderung. (LG Zweibrücken Urteil vom 06.11.1970 – 6 Ns 131/70)

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Wort „eigenen“. Der Waffenbesitzer muss Inhaber des Hausrechts sein. Das gilt sowohl für die Wohnung, als auch die Geschäftsräume, als auch das befriedete Besitztum. Es ist nicht erforderlich, dass er Eigentümer ist, vielmehr reicht auch ein abgeleitetes Hausrecht, z.B. aus Familienverhältnis, Nießbrauchsrecht, Miete oder Pacht. Die Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers ist jedoch nicht sein Geschäftsraum, sondern der seines Arbeitgebers. (BayObLGSt 1989, 113; siehe auch Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 49; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 327, R. 66)

4. Schießstätten

Der Begriff der Schießstätte ist in § 27 Abs. 1 S. 1 WaffG legaldefiniert als: „Eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient.“

Wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb dieser Bereiche ausübt, der führt die Waffe i.S.d WaffG. Für das Führen von Waffen normiert § 10 Abs. 4 WaffG eine grundsätzliche Waffenscheinpflicht. Außerdem gilt das Verbot des Führens auf öffentlichen Veranstaltungen aus § 42 WaffG und die Ausweißpflicht aus § 38 WaffG. Dabei ist es egal, zu welchem Zweck die Waffe mitgenommen wird und ob sie geladen ist, oder nicht. Es kommt stets auf die Position der Person an, die Wirkung eines Schusses ist daher für den Begriff des Führens unerheblich, sodass wer aus dem Fenster schießt die Waffe nicht führt, aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG begeht. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 1 Rn. 52 m.w.N.)

C. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Nun liegt es freilich in der Natur der Sache, dass jeder legale Waffenbesitzer seine Waffen auch außerhalb der o.g. Bereiche mitnehmen muss. Zu diesem Zweck normiert das WaffG in § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nummern 3.1 und 3.2 WaffG wichtige Ausnahmen zu der generellen Waffenscheinpflicht aus § 10 Abs. 4 WaffG. Auf die einzelnen Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände soll nun eingegangen werden.

I. Freigestellte Waffen

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung (Luntenschloss- und Steinschlosswaffen) deren Modell vor dem 01. Januar 1871 entwickelt worden ist und Armbrüste, sind von Gesetzes wegen nach Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nummer 3.1 und 3.2 WaffG generell von der Erlaubnispflicht befreit. Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3.1 WaffG betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken. (WaffVwV zu Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3.1)

II. § 12 Abs. 3 WaffG

§ 12 Abs. 3 WaffG teilt sich in 5 Nummern auf die jeweils eigenständige Ausnahmetatbestände normieren.

Nr. 1 Führen in fremden Räumlichkeiten

Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt. Für die Definitionen der einzelnen Bereiche, siehe oben unter B. II. Hinzu kommt hier jedoch die Bestimmung, dass das Führen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen muss. Damit wollte der Gesetzgeber der Praxis Einhalt gebieten, dass Sportschützen und Jäger mit ihren Waffen Türsteheraufgaben in Lokalen o.Ä. durchführen. (BT-Drs. 14/7758, 61)

Erlaubte Zwecke sind solche, die naturgemäß und anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden. Also z.B. die Waffe für ein Verkaufsgespräch vorzuführen, gemeinsamen Trockenübungen zu machen oder von einem Schützenkollegen ein Zielfernrohr montieren zu lassen. (BT-Drs. 14/7758, 61; Gade/Stoppa: Waffengesetz Kommentar, C.H. Beck, 2011, § 12 Rn. 69) Auch die Mitnahme in ein an den Verein angeschlossenes Vereinslokal nach dem Training oder Wettkampf fällt hierunter, wobei sichergestellt sein sollte, dass eine Einwilligung des Gastwirts auch tatsächlich vorliegt. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 20)

Die Formulierung „in dessen“ ist analog zu den Ausführungen oben zu handhaben. Der in das Führen Einwilligende muss das Hausrecht am jeweiligen Ort haben. Dabei muss auch er nicht Eigentümer sein, es reicht, wenn der Gastwirt des Vereinslokals sein Hausrecht aus dem Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer ableiten kann, oder der Schützenkollege aus Mietvertrag, Nießbrauchsrecht, etc. (RG JW 1933, 438; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 20)

Nr. 2 Transport

Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Dies ist mit die wichtigste Ausnahmevorschrift, besonders für Sportschützen und auch für Jäger außerhalb der unmittelbaren Jagdausübung. Hier geht es im Wesentlichen um den Transport der Waffe von einem geschützten Ort zum anderen. Auch hier besteht wieder das Erfordernis, dass der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck geschieht und damit im Zusammenhang steht. Für Sportschützen ist das i.d.R. der Transport zum Schießstand und wieder zurück. Aber auch andere Zwecke sind hiervon umfasst. So z.B. der Transport zum Büchsenmacher, zu Kunden bei Verkauf, zu Schützenkollegen zum Üben mit der Waffe oder für Instandhaltungsarbeiten, die keines Büchsenmachers bedürfen, etc.  Für einen Waffensammler kann dies Wiederum der Transport zu einer Waffenbörse sein, oder zu einem Gutachter. Eben solche Zwecke, die naturgemäß und anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden. Niemals zulässig ist es die Waffe „spazieren zu fahren“ oder sie bedürfnisfremd zum Selbstschutz dabei zu haben.

Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird. Aus dem Wort „und“ ergibt sich, dass diese Voraussetzungen kumulativ und nicht alternativ gemeint sind. (So auch Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 77, Rn. 37)

a) Nicht schussbereit

Wann eine Waffe schussbereit ist, ist in der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG legaldefiniert:

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Bei einem Revolver genügt es, wenn sich in einer der Kammern der Trommel eine Patrone befindet. Eine Waffe mit (Wechsel)Magazin ist auch schussbereit, wenn sie unterladen ist, d.h. ein Magazin mit darin befindlichen Patronen in den Magazinschacht eingesetzt ist, jedoch noch keine Patrone in das Patronenlager repetiert wurde. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 24)

Nicht schussbereit ist eine Waffe also dann, wenn sich keine Munition irgendwo in der Waffe befindet.

Aus der Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG ergibt sich auch, dass es kein Problem darstellt, wenn sich zwar Munition in einem Magazin befindet, dieses jedoch nicht in die Waffe eingesetzt ist (vgl. Wortlaut „in die Waffe eingefügten“). Sie darf sich im selben Transportbehältnis neben der Waffe befinden, z.B. in einer Munitionsschachtel, auf Ladestreifen, Moonclips oder auch in Magazine geladen, solange keines davon in die Waffe eingeführt ist. Die Munition muss sich nur außerhalb der Waffe befinden. (Gade/Stoppa: Waffengesetz Kommentar, C.H. Beck, 2011, § 12 Rn. 69; Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 30)

Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass manche Standordnungen und Wettkampfausschreibungen verlangen, dass die Schützen Waffen und Munition getrennt voneinander antransportieren. Außerdem sind die unten stehenden (C. II. Nr. 2 c)) Ausführungen zu § 13 Abs. 11 AWaffV zu beachten. Werden Waffe und Munition z.B. für notwendige Einkäufe oder zum Essen kurzfristig im KFZ gelassen, liegt kein Führen mehr vor, sondern eine kurzfristige Aufbewahrung außerhalb der Wohnung nach § 13 Abs. 11 AWaffV. Dann müssen Waffe und Munition räumlich voneinander getrennt sein. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, 2 AWaffV, § 13 Rn. 13)

b) Nicht zugriffsbereit

Auch das Begriffspaar „nicht zugriffsbereit“ erfährt in Abschnitt 2 Nr. 13 der 1. Anlage zum WaffG eine Legaldefinition. Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Diese Formulierung wirkt zunächst etwas verwirrend, ist jedoch bei näherer Betrachtung einleuchtend. Man muss den Satz von hinten aufschlüsseln.

Eine Waffe ist stets nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Die Definition des verschlossenen Behältnisses lehnt sich an die zu §§ 202, 243 StGB an. (Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29)

Danach gilt:

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. (BGHSt 1, 158, 163 = BGH NJW 1951, 669; HK-GS/Duttge StGB § 243 Rn. 26; MüKoSchmitz StGB § 243 Rn. 33. m.w.N.)

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, festes Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. (MüKoStGB/Schmitz StGB § 243 Rn. 33 m.w.N; Küper/Zopfs Rn 97) Behältnisse können beweglich oder unbeweglich sein (BeckOK StGB/Wittig StGB § 243 Rn. 16-16.1, beck-online). Wobei für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zumindest von manchen Stimmen in der Literatur verlangt wird, dass der Begriff restriktiv ausgelegt wird, also anders, als zu §§ 202, 243 StGB nicht schon eine feste Verschnürung ausreichen soll, sondern der Verschluss ein solches Zugriffshindernis darstellen muss, für dessen Überwindung der Einsatz eines Schlüssels, Zahlencodes oder eines zerstörenden Werkzeuges notwendig ist (z.B. ein Kabelbinder, der erst mit einem Messer oder einer Schere durchgeschnitten werden muss). (So Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29; anders bei Einhandmessern AG Kiel, ZVR-Online Dok. Nr. 10/2013) Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Normalfall ist, dass Waffen in einem mit Vorhängeschloss versehenen Futteral oder Koffer transportiert werden. (WaffVwV zu § 12, S. 15, 12.3.3.2) Es reicht daher nicht aus, wenn die Waffe in einer bloß geschlossenen Aktentasche oder im geschlossenen Handschuhfach transportiert wird, sofern sie nicht durch ein zusätzliches Zugriffshindernis verschlossen sind. (Hierbei handelt es sich klar um den Willen des Gesetzgebers: BR-Drs 81/06 S. 19 – 20; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 25 m.w.N. und Beispielen)

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, z.B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befinden oder in Einzelteile zerlegt sind. (Vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f.; WaffVwV zu § 12, S. 15, 12.3.3.2) Es ist anzumerken, dass es unerheblich ist, ob Munition mitgenommen wird oder nicht, da die Waffe unabhängig von der Munition zugriffsbereit ist. (BayObLGSt. 1979, 144) Eine verlässliche Abgrenzung und Beweisführung dürfte hier im Einzelfall jedoch Probleme bereiten. Es ist daher zu empfehlen die Waffe in einem verschlossenen Behältnis (s.o.) zu transportieren. (Vgl. WaffVwV zu § 12, S. 15, 12.3.3.2; Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, § 12 Rn. 25; Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29)

Auch soll der Waffenbesitzer beim Transport sicherstellen, dass das Behältnis nicht einfach z.B. an der Ampel durch Einschlagen der Scheibe herausgenommen werden kann. So kann es sich anbieten das Behältnis im abgeschlossenen Kofferraum des KFZ bei geschlossenem Verdeck zu transportieren. (Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 29 – 30)

Freilich muss man nicht zwingend mit dem Auto fahren. Wer die Waffe ungeladen in einem verschlossenen Behältnis hat, darf auch laufen, Fahrrad fahren oder – sofern die Beförderungsbedingungen das gestatten – auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren.

c) Beförderung von einem Ort zum anderen

Beförderung von einem Ort zum anderen meint hier den direkten Weg von einem geschützten Ort zum anderen. Es ist also nicht erlaubt die Waffe morgens einzupacken und dann erst einmal ins Büro zu fahren um dann nach der Arbeit zum Schießstand zu fahren. Lediglich kurze Zwischenstopps sind zulässig, z.B. zum Tanken, Essen oder um notwendige Einkäufe zu tätigen. (Busche/Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht, Juristischer Fachverlag André Busche, 6. Aufl. 2010, S. 30)

Wird die Waffe dabei im KFZ gelassen und nicht im Rucksack/Koffer mitgenommen liegt jedoch regelmäßig kein erlaubnisfreies Führen i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sondern eine kurzfristige Aufbewahrung außerhalb der Wohnung i.S.d. § 13 Abs. 11 AWaffV vor.

Dabei muss sichergestellt werden, dass die Waffen nicht abhandenkommen. § 13 Abs. 11 der AWaffV schreibt vor: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Die WaffVwV konkretisieren zu § 36 WaffG in Ziffer 36.2.15: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein. (WaffVwV zu § 12, Ziffer 12.3.3.2; siehe hierzu auch VG Minden, Urt. v. 23.6.2015 – 8 K 3010/14; OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 22.03.2016, 11 ME 35/16)

Es muss ein gewisser räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum vom Bedürfnis umfassten Zweck bestehen. Nach einem Beschluss des VGH Kassel (Aktenzeichen 4 A 133/13.Z) ist es nicht mehr von § 13 Abs. 11 AWaffV gedeckt, wenn ein Jäger seine Jagdwaffe und Munition bereits 1 1/2 Stunden vor der Fahrt ins Revier im Kofferraum seines im Innenhof abgestellten PKW deponiert.

Nr. 3 Führen bei genehmigten Sportwettkämpfen (Biathlon)

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt.

Durch diese Vorschrift brauchen Biathleten auch für das Führen auf den Wegstrecken zwischen den Schießständen keinen Waffenschein. (BT-Drs. 14/8886, S. 111; BT-Drs. 14/7758, S. 61; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 78, Rn. 41)

Von § 12 Absatz 3 Nummer 3 erfasst ist sowohl die Wintersportdisziplin Biathlon als auch die Sportart Sommerbiathlon. Die Begriffe „genehmigte Sportwettkämpfe“ und „festgelegte Wegstrecken“ machen deutlich, dass es auf organisatorische Erfordernisse hinsichtlich des konkreten Ereignisses und des konkreten Parcours ankommt. „Genehmigt“ bedeutet, dass die Sportart nach einer genehmigten Sportordnung abläuft. Als Sportwettkampf ist auch das Training anzusehen. (WaffVwV zu § 12, Ziffer 12.3.4)

Nr. 4 Führen durch Bergsteiger, Bootsführer und bei Not- und Rettungsübungen

Keines Waffenscheins für das Führen einer Signalwaffe bedürfen nach der Regelung in § 12 Absatz 3 Nummer 4 WaffG u.a. die Bergwacht und Führer von Wasserfahrzeugen, wenn sie eine erlaubnispflichtige Signalwaffe an Bord mitführen wollen. Die Freistellung für Not- und Rettungsübungen gilt auch für und im Zusammenhang mit Einsätzen im Ernstfall. Die Befreiungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 WaffG gelten auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 42 WaffG. (WaffVwV zu § 12, Ziffer 12.3.5)

Nr. 5 Führen zur Signalgebung (Startschuss) bei Sportveranstaltungen

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Die Beurteilung, ob die optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist, obliegt dem Sportveranstalter. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 78, Rn. 44) Diese Vorschrift normiert gleichzeitig auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 1 WaffG. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 233, Rn. 14)

III. § 13 Abs. 6 WaffG Führen durch Jäger im Revier und im Zusammenhang mit den jagdlichen Tätigkeiten

§ 13 Abs. 6 WaffG stellt eine zusätzliche Privilegierung für Jäger dar.

Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

1. Führen im Revier

Der Jäger darf seine Jagdwaffe(n) im Revier zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis zugriffsbereit und schussbereit führen. Nicht erlaubt ist es die Waffe im Revier außerhalb der Jagdausübung zu führen, also z.B. die Kurzwaffe beim Spazieren im eigenen Revier mitzunehmen. (Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 87, Rn. 23)

2. Führen im Zusammenhang mit den jagdlichen Tätigkeiten

Auch das Führen im direkten Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung ist privilegiert, namentlich dürfen Jäger die Waffe hierzu zwar nicht schussbereit, aber zugriffsbereit (also z.B. unverpackt oder in einem nicht verschlossenen Futteral auf der Rückbank des KFZ, oder ungeladen im Holster) transportieren. Gemeint sind in erster Linie der Weg von der Wohnung ins Revier und zurück, einschließlich der üblichen gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. sog. Schüsseltreiben, Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) oder die damit einhergehenden Besorgungen wie Abstecher zur Bank oder Post. (BT-Drs. 14/8886, S. 112; WaffVwV zu § 13, 13.6; Apel/Bushart: Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz Kommentar, Kohlhammer, 3. Aufl. 2004, S. 87, Rn. 24) Für die letztgenannten Varianten Abstecher zur Bank oder Post sind jedoch die Ausführungen zu § 13 Abs. 11 der AWaffV unter C. II. Nr. 2 c) zu beachten. Das Auto muss vollständig abgeschlossen werden und die Waffen dürfen von außen nicht einsehbar sein. (WaffVwV zu § 12, Ziffer 12.3.3.2; siehe hierzu auch VG Minden, Urt. v. 23.6.2015 – 8 K 3010/14; OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 22.03.2016, 11 ME 35/16)

Tätigkeiten wie das Fahren zum Schießstand zum jagdlichen Übungsschießen, jagdsportliche Wettkämpfe oder der Gang zum Büchsenmacher fallen jedoch nicht unter diese Privilegierungsnorm. Hier gilt dann auch für Jäger ganz regulär § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.

D. Abschließende Überlegungen

Das Waffenrecht ist nicht nur für Laien, sondern auch für ausgebildete Juristen dank der ständigen Querverweise und verhältnismäßig wenig verfügbaren Fachliteratur eine schwer zu durchdringende Materie. Mit ein wenig Mühe kann es jedoch gelingen die Rechtslage zu überblicken. Zum Transport von Schusswaffen lässt sich mittlerweile ein recht gefestigtes Meinungsbild in Literatur und Rechtsprechung erkennen. Ein Blick ins WaffG, die AWaffV, die WaffVwV, die Gesetzesbegründungen, Urteile und die Fachliteratur hilft in der Regel bei der Rechtsfindung. Ich hoffe, dass dieser Artikel den Überblick vereinfacht hat und hoffentlich auch den einen oder anderen Irrtum zu beseitigen vermochte. Niemals sollte einfach so Gehörtes weiter erzählt werden, bis sich eine falsche Information als vermeintlicher Fakt eingebürgert hat. Auch hier gilt der Grundsatz „better safe, than sorry“. In diese Sinne: allzeit gut Schuss!

(Zitiervorschlag: Lea, GRA-Recht, Überblicksartikel §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 6 WaffG, https://german-rifle-association.de/RNDll, Stand: TT.MM.JJJJ)

26 Replies to “Erlaubnisfreies Führen von Schusswaffen nach §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 6 WaffG – Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage für Laien und Juristen”

  1. Danke für den gut geschrieben, übersichtlichen Artikel. Ein Dauerthema in allen Schützenvereinen.
    Eine Frage zum Transport von und zur Schießstätte habe ich noch. Das kommt immer wieder mal vor, habe ich mir sagen lassen:

    Der Schütze geht morgens aus dem Haus und nimmt die nicht schußbereite und nicht zugriffsbereite erlaubnisfreie Luftdruckwaffe im verschlossenen Pistolenkoffer im Kofferraum mit zur Arbeit. Dort liegt die Pistole im verschlossenen Pistolenkoffer im abgeschlossenen Schrank. Nach der Arbeit geht’s zum Schützenverein und von dort nach Hause. Ist dieser „Zwischenstopp“ noch vom Bedürfniss umfaßt oder muss man nach der Arbeit erst nach Hause und dann zum Training?
    Gibt es einen Unterschied, wenn es keine erlaubnisfreie Waffe ist, sondern z.B. eine 22er Sportpistole?

    1. Worin besteht denn der juristische Unterschied zwischen einer 22er Sportpistole und einer großkalibrigen Gebrauchspistole? Wie jeder LWB weiß, gibt es keinen. Das man zum Transport freier Waffen ein Bedürfnis nachweisen muss, wäre mir neu.

      1. Erlaubnisfreie Waffen sind eigentlich nur Schusswaffen, die ohne Erlaubnis bei Einhaltung bestimmter Altersvorschriften erwerbbar sind. Man muss für Erwerb und Besitz kein Bedürfnis nachweisen.

        Die Frage ist, ob die Vorschriften des Führens grundsätzlich auch für solche Schusswaffen gelten. Es gibt ja keinen „Kleinen Waffenschein“ für Druckluftwaffen, oder? Und „Transport“ ist eigentlich eine Unterform des Führens, nämlich nicht zugriffs- und nicht schussbereit. Es muss wohl so sein, denn kein Mensch kommt ohne Waffenkoffer auf den Druckluftwaffen-Schießstand.

        Die Frage ist in erster Linie die, ob sich bei erlaubnisfreien Schusswaffen die Vorschriften für das Führen / den Transport lockern, sprich ob z.B. ein längerer Zwischenstopp in einem anderen befriedeten Besitztum möglich ist. (Theoretisch dürfte ich dort ja auch mit einer Druckluftwaffe schießen, wenn mir das der Inhaber des Hausrechts erlaubt und die Diabolos das befriedete Besitztum nicht verlassen können)

        Zu gelockerten Vorschriften habe ich allerdings bisher nichts gefunden. Ich muss also davon ausgehen, dass die „normalen“ Transportvorschriften gelten, also keine größeren Unterbrechungen. Zur Arbeit fahren ist ja keine Reise mit Waffe, bei der man natürlich im Hotel oder bei Freunden übernachten darf.

        Deshalb meine Frage an Herrn Lea, ob es da Unterschiede gibt.
        Das mit der Sportpistole war mir schon klar, kam aber von einem Vereinskollegen und sollte das nur nochmal abgrenzen.

      2. Also ich halte es grundsätzlich für keine gute Idee Waffen mit auf die Arbeitsstelle zu nehmen. Also Druckluftwaffen unterliegen zum Führen genauso der Waffenscheinpflicht wie scharfe Waffen auch. Natürlich dürfen auch Druckluftwaffen auch in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Hier ist das mit dem Bedürfniszwang natürlich etwas anders, weil es zum Besitz einer Druckluftwaffe unter 7,5 Joule ja auch keinen Bedürfniszwang gibt. Dennoch darf so eine Waffe nicht einfach spazieren gefahren werden. Es muss sich vielmehr um den Transport von einem geschützten Bereich zum anderen (also z.B. zwischen zwei Wohnungen, zum Schießstand, etc.) handeln. Also Inselverkehr zu Orten an denen man die Waffen besitzen oder führen darf. Auf der Arbeitsstelle hat die Waffe in der Regel nichts zu suchen. Daher würde ich auch davon abraten sie dorthin mitzunehmen. Du kannst aber mal bei der Waffenbehörde und der örtlichen Polizei nachfragen wie die das sehen und wenn sie sagen Druckluftwaffen dürfen auch auf die Arbeitsstelle mitgenommen werden und dir das schriftlich bestätigen und der Arbeitgeber sein Einverständnis gibt, dann ist das wohl OK. Aber vom „einfach-machen“ würde ich definitiv abraten.

  2. Das Waffengesetz beachtet das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 GG nicht und ist daher ein ungültiges Gesetz.
    Der Abschnitt 4 §§ 51-54 werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG(Freiheit und Unverletzlichkeit der Person),  und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt.

    Gleichwohl zitiert das WaffG diese durch die genannten Vorschriften des WaffG eingeschränkten Grundrechte nicht. Das WaffG weist somit einen unheilbaren Gültigkeitsmangel gemäß Art. 19 Abs.1 S. 2 GG auf.

    Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:

    Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

    Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 ).

    Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes
    (vgl. BVerfGE 5, 13 ).

  3. @ Daniel L.
    Zitat:
    Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass manche Standordnungen und Wettkampfausschreibungen verlangen, dass die Schützen Waffen und Munition getrennt voneinander antransportieren. Außerdem sind die unten stehenden (C. II. Nr. 2 c)) Ausführungen zu § 13 Abs. 11 AWaffV zu beachten. Werden Waffe und Munition z.B. für notwendige Einkäufe oder zum Essen kurzfristig im KFZ gelassen, liegt kein Führen mehr vor, sondern eine kurzfristige Aufbewahrung außerhalb der Wohnung nach § 13 Abs. 11 AWaffV. Dann müssen Waffe und Munition räumlich voneinander getrennt sein. (Steindorf: Waffenrecht, Beck’sche Kurz-Kommentare, C.H. Beck, 10. Aufl. 2015, 2 AWaffV, § 13 Rn. 13)

    Welche Anforderungen an die räumliche Trennung von Waffe und Munition werden hier Deiner Meinung nach gestellt?
    z. B. ein/zwei separate, verschlossene Behältnisse; Rucksack mit zwei Fächern; Doppelkoffer; Kofferraum+Handschuhfach?

    1. Es gibt für den nichtgewerblichen Transport von Munition keine besonderen Bestimmungen. Der Besitzer muss lediglich sicherstellen dass die Patronen nicht abhandenkommen. Sie sollten also nicht bei geöffnetem Fenster auf der Hutablage transportiert werden, aber sie können theoretisch auch in der Hosentasche oder einer Einkaufstüte getragen werden. I.d.R. wird man die Munition in einem Rucksack, einer Munitionskiste oder einer Rangebag transportieren. Das ist alles kein Problem.

      1. Der erste Satz ist nur im waffenrechtlichen Sinne richtig. Beim Munitionstransport sind auch die gesetzlichen Vorgaben des SprengG und der GefahrgutVO zu beachten. Vor allem beim Munitionskauf oder wenn mehrere Waffenträger zu sportlichen/jagdlichen Veranstaltungen gemeinsam in einem Fahrzeug unterwegs sind und von jedem die Munition mitgeführt wird. Hier sind schnell die gesetzten Grenzen der SprengG und GefahrgutVO überschritten (Munitionsmenge, Mitführpflicht Feuerlöscher, Kennzeichnung, Rauchen an Bord etc.). Verstöße dagegen können wiederum rückwirkend Einfluss auf Zuverlässigkeit / Eignung im waffenrechtlichen Sinne haben. Und das wird dann schon zum Problem.

      2. Heiner, deine Aussage bezieht sich nur auf die Obergrenze von Pulver – 50 Kilo erfordern einen Feuerlöscher. Bei lediglich wenigen Gramm pro Patronen mag ich mir nicht ausrechnen wie viele 100000 Patronen mitgeführt werden müssen um das zu überschreiten. Hatte mal 24000 Patronen geladen, da war die zulässige Höchstgrenze der Zuladung noch knapp okay…

      3. Zunächst einmal großes Lob, gute Übersicht des § 12 untermalt mit praktischen Beispielen!!! Bitte weiter so!!!

        Die Gefahrgutbeförderung wurde ja bereits hinsichtlich der Höchstmengen angesprochen; die Freistellung für Privatpersonen nach ADR 1.1.3.1.a) fordert jedoch auch eine „einzelhandelsgerechte Abpackung“! Da stelle ich mir doch die Frage, ob das bei geladenen Magazinen der Fall ist?!
        Nicht, dass ich jemand das Vorarbeiten für Training oder Wettkampf mittels vorgefüllter Magazine verderben möchte…waffenrechtlich ist hier ja nichts zu befürchten. Aber das Nicht-Einhalten gefahrgutrechtlicher Vorschriften ist eben auch immer eine recht teure Angelegenheit für alle Beteiligten.
        Gibt es hier beispielsweise Erfahrungen aus der Rechtssprechung?

    2. @makro Da ich meinen Wiederladerschein und Pulverschein erst noch machen werde, hatte ich mit diesen Normen bisher noch nichts zu tun. Ich hatte beim Erstellen dieses Artikels nur die waffenrechtlichen Vorgaben im Auge und in keinem der 5 Bücher die ich zu dem Thema gelesen habe wurden diese Vorgaben auch nur am Rande erwähnt. Ich muss ehrlich gestehen, dass ich mich in diesem Rechtsgebiet überhaupt nicht auskenne.

      Ich habe dazu nur folgendes gefunden:

      „1.) Freistellungen von Kleinstmengen für Privatpersonen für den eigenen Bedarf (GGVSE, Anlage 2, 1.3 a): Mengen mit einer Nettomasse bis max. 3,0 kg Treibladungspulver und/oder Schwarzpulver für den eigenen Bedarf sind von der GGVSE ausgenommen. Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein. Eine einfache Verpackung ohne UN-Prüfzeichen ist ausreichend. Es ist kein Feuerlöscher erforderlich. Außerdem ist bei Eigenbedarf auch kein Beförderungspapier erforderlich. Aber eine Ladungssicherung im Fahrzeug muß gewährleistet sein!
      Die gleiche Regelung gilt für Munition (UN0012 oder UN0014) und/oder Anzündhütchen (UN0044) der Gefahrgutklasse
      1.4 S bis 50 kg Bruttomasse. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Gegenstände mit Explosivstoff der
      Gefahrgutklasse 1.4 (z. B. für Schwarzpulver-Zündschnüre, Satzauslöser, etc.).„

      (Quelle: http://www.waffen-braun.de/fileadmin/pdf/Pulver_Merkblaetter/Transport_Merkblatt.pdf)

      Und:
      „Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR

      1-3.1

      Im Sinne des Buchstaben a gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z.B. UN 0027 Schwarzpulver oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die „Sicherheitsregeln für Böllerschützen” der Regierung von Oberbayern, http://www.bestellen.bayern.de oder die „Ausführungsregel Nr. 1 zum Vorderlader und/oder Böllerschießen” (Stand: Januar 2007) des Deutschen Schützenbundes e.V., http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Neues%20Waffenrecht/Ausfuehrungsregel_Nr.1-2007-1.pdf.“
      (RSEB Abschnitt I, beck-online)

      Meine Einschätzung dazu ist, dass eine geeignete Verpackung auch z.B. der Waffenkoffer oder das Futteral sind. Es geht ja nicht darum, wie Patronen einzeln festgehalten werden. Es werden ja auch z.B. Schüttelpackungen und Plastiktüten Tüten á 100 Schuss im Einzelhandel verkauft, ohne, dass die Patronen darin irgendwie besonders gesichert wären. Auch wird bestimmte Munition auf Ladestreifen verkauft (GP90 z.B.). Die einzelhandelsgerechte Verpackung muss also nicht immer zwingend die Pappschachtel mit Kunststofftrenner sein. Eine Definition dazu konnte ich bisher nirgends finden. Auch habe ich mehrere Datenbanken durchsucht und bisher kein Urteil gefunden, in welchem das auch nur angesprochen wurde. Es scheint also für die Praxis bislang überhaupt keine Bedeutung zu haben. Ich denke es reicht, wenn die Munition nur irgendwie verpackt ist und diese Verpackung so im Auto deponiert wird, dass bei einem Unfall nicht einfach alles umherfliegt und auf der Straße verteilt wird. In diesem Artikel hier ist von einem „geschlossenen Etui“ bis 5kg die Rede (http://www.gefahrgutshop.de/Gefahrgutvorschrift_fur_Jager.pdf)
      Also meine ganz persönliche Meinung dazu ist, dass diesen Vorschriften bei kleinen Mengen Munition (<200 Schuss) auf dem Weg zum Schießstand keine allzu große Bedeutung beizumessen ist. Wenn die Patronen sich in einem Magazin befinden und dieses sich wiederum in einem Rucksack, Koffer oder Karton ggf. auch neben der Waffe befinden sollte dem Genüge getan sein. Ich würde lose Patronen jetzt aber nicht unbedingt in einer offenen Plastiktüte oder der Hosentasche transportieren. Ich lasse mich aber natürlich gerne durch Hinweis auf fundierte Quellen eines Besseren belehren. Am Samstag oder Montag bekomme ich das neue Buch von André Busche über die Aufbewahrung und den Transport von Waffen und Munition. Ich werde mal schauen, ob darin irgendwas dazu steht. Ggf. werde ich dann hier nochmal was schreiben und auch den Artikel updaten.

      1. Guten Abend @ Daniel L.,

        zunächst einmal gilt das Ganze gem. ADR iVm GGVSEB § 2 Abs. 6 nur für die Beförderung auf der Straße mit (Kraft-) Fahrzeugen (bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilo-meter pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge). Fahrradfahrer und Fußgänger zählen demnach nicht hinzu.

        Die Nicht-Kennzeichnung kann ich persönlich nur anhand der kleinsten Verpackungseinheiten für Munition (25/50 Schuss usw.) bestätigen. Bis 5 kg Es handelt sich hier lediglich um einfachen Kar-ton ohne weitere Prüfvorschriften (Bauartprüfung), da hier die „begrenzte Menge“ gem. ADR 3.4 greift. Die Umverpackung mit Inhalt (z. B. 1.000 Schuss 9 mm Luger mit rund 13 kg) hingegen trägt Kennzeichnungen.

        All das löst nur noch nicht „das Problem“ des Beförderns von gefüllten Magazinen.
        Eine erste Idee liefert der genannte Passus aus den RSEB 1-3.1:
        „gilt auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen […] verpackt und befördert werden.“
        Auch wenn die Zielgruppe hier eine andere ist, so ist es wohl doch möglich z. B. eine eigene Schießkiste als „einzelhandelsgerechte Abpackung“ anzusehen.
        Auch „nachfüllbaren Behältern für flüssige Stoffe“ werden in den RSEB 1-1.2 a) zugelassen, sprich von Zuhause mitgebracht und befüllt, aber nicht jedes Mal vom Einzelhandel neu erworben.
        Einen weiteren Ansatz für die mögliche Intention der Verfasser des (internationalen) ADR liefert vielleicht der österreichische Gefahrguttransport – Vollzugserlass vom 22.02.2007 zu ADR 1.1.3.1 a):
        „Die Worte einzelhandelsgerecht „abgepackt“ sind weit zu interpretieren. Der französische Originalwortlaut „conditionnées pour la vente au détail“ [Anm.: deutsche Übersetzung „für den Einzel-/Kleinverkauf] umfasst auch Güter, die – unter Einhaltung für den Einzelhandel geltender Bestim-mungen (z.B. Verwendungsbestimmungen in VbF, ChemG) – üblicherweise unverpackt abgegeben werden. […].“
        Ladestreifen die im Einzelhandel erworben werden, werden dieser Definition wohl gerecht. Solange der Handel es so abgibt, ist es einzelhandelsgerecht. Möglicherweise gibt es weitere gute Beispiele für solche Abgaben an Endkunden.
        Eine Verpackung kann ja auch eine Schüttpackung sein. Mir geht es aber gar nicht um das Fixieren oder nicht-Fixieren von Munition, Pulver usw. in der Verpackung, sondern darum, was wirklich alles als „einzelhandelsgerecht“ gilt und wo es geschrieben steht.
        Eine Anforderung an die Verpackung wird wohl sein, dass die diese den Eigenschaften des Gefahr-gut-Klassifizierungscodes 1.4S gerecht wird. Im Wesentlichen soll im Fall einer Explosion des Versandstücks der Schaden im nächsten Umfeld gering bleiben, sich nicht ausbreiten und Maßnahmen z. B. der Feuerwehr dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

        Gegenteilige Aussage habe ich nur von PHK Schneeberger (E-Zug Weiden) gefunden, welcher die Auffassung vertritt, dass es sich ausschließlich um Verkaufsverpackungen (auch Kleinpackungen wie 20/50 Schuss-Packungen) handeln darf.

        Hier stellen sich mir jedoch die Fragen,
        1. wie will ein kontrollierender Polizeibeamter feststellen, ob ich z. B. den Ladestreifen so gekauft oder zu Hause selbst gefüllt habe?
        2. wie sollte die Beförderung wiedergeladener Munition ablaufen?
        3. wie sollen gefüllte Magazine in Waffen „am Mann“ durch Jäger, gefährdete Personen usw. befördert werden?

        ADR 1.1.3.1 b) „Maschinen und Geräte“ kommt hier aufgrund der Gültigkeit für Baustellen- und medizinische Geräte nicht zum Tragen und c) nicht, da dies auf gewerbliche Beförderungen (1.000 Punkte) abzielt.

        Es muss doch im bürokratischen Deutschland hierfür eine offizielle Lösung geben!!!???

      2. @makro Es wäre ja auch widersinnig, wenn ein Waffenscheininhaber seine Waffe legal schussbereit führen darf, aber sobald er sich ins Auto setzt eine Ordnungswidrigkeit nach Gefahrgutrecht begeht. Es hat sich vielleicht tatsächlich noch niemand ernsthaft Gedanken darüber gemacht, wie es mit den Gefahrgutvorschriften ist, wenn ein Jäger seine Patronen im Lederetui, vorgeladenem Wechselmagazin oder Schaftsattel ins Revier mitnimmt. Oder wenn Sportschützen ihre Munition selbst laden und dann in Kunststoffboxen oder Plastiktüten mitnehmen. Wenn man es genau wissen will, müsste man mal eine Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr senden und um eine Einschätzung bitten. Das könnte jedoch auch das Wecken schlafender Hunde sein. Wie gesagt wäre es mir bisher nicht untergekommen, dass das jemals in der Praxis eine Rolle gespielt hätte.

  4. Sehr guter Beitrag !
    Damit sollte das von vielen vorgetragene gefährliche Halbwissen der sog. Experten in den Vereinen,
    der Vergangenheit angehören.
    Eine Bitte: Könntest Du auch mal einen fundierten Beitrag in Sachen
    „Verhalten bei einer angemeldeten Waffenkontrolle“ machen.
    Auch hier herrscht nach meiner Erfahrung, auch viel Unsicherheit bei den Schützen.
    Danke und mach weiter so, Daniel !

    1. Ja, volle Zustimmung. Z.B. stellt sich mir die Frage nach geladenen Magazinen im Tresor (z.B. im Klasse 0 Schrank wo ohnehin Munition und Waffen zusammen gelagert werden können) – Magazine selbstverständlich nicht in der Waffe, also nicht teilgeladen – aber gefüllte Magazine z.B. schon für das nächste Training vormunitioniert im Tresor zu lagern.

      1. Sofern ein entsprechendes Sicherheitsbehältnis gegeben ist (N0 oder höher), können Waffen und Munition gemeinsam gelagert werden. Dabei darf die Munition auch schon z.B. auf Ladestreifen oder in Magazine geladen werden, sofern diese nicht in die Waffe eingesetzt sind und die Waffe auch sonst ungeladen ist. Eine geladene Waffe in den Waffentresor zu stellen ist aber ein Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten und führt laut Rechtsprechung zum Verlust der Zuverlässigkeit.

  5. Sehr verständlich geschrieben! Mich würde dazu interessieren, warum die WaffVwV einen Waffenschein für das Führen in den eigenen Geschäftsräumen kennt, während das Gesetz die eigenen Geschäftsräume ausnimmt.

    19.2.1 „Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisses ist stets eine Abwägung der persönlichen
    Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem
    öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu haben, erforderlich. Dabei ist zunächst zu
    berücksichtigen, ob der Antragsteller eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder
    seines befriedeten Besitztums führen oder ob er die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der
    genannten Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines Bedürfnisses ein besonders strenger
    Maßstab anzulegen.“

    1. Hallo @zylinderbohrung
      Es geht bei § 19 WaffG um das Bedürfnis zum Erwerb und Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch besonders gefährdete Personen. Darauf bezieht sich auch die zitierte Verwaltungsvorschrift. Diese spricht auch nicht vom Führen in den genannten Räumlichkeiten, sondern davon, dass an das Bedürfnis zum Waffenerwerb dann besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn der Antragssteller die tatsächliche Gewalt nicht nur in den Räumlichkeiten ausüben will, sondern auch außerhalb, sie also führen möchte.
      Möchte der Antragsteller die Waffen nur erwerben und innerhalb der genannten Räumlichkeiten zum Selbstschutz besitzen, erhält er eine Waffenbesitzkarte nach § 19 Abs. 1 WaffG, einen Waffenschein braucht er dann nicht.
      Möchte er die Waffe darüber hinaus auch führen, also außerhalb den Räumlichkeiten mitnehmen, muss er nach § 19 Abs. 2 WaffG auch ein Bedürfnis für einen Waffenschein glaubhaft machen. Mit dem Waffenschein, darf er die Waffen, die er mit der Waffenbesitzkarte aufgrund des Bedürfnisses nach § 19 Abs. 1 WaffG besitzen darf auch außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums mitnehmen (sprich führen).

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