Das Gewaltmonopol des Staates ‐ Kein Recht auf Waffenbesitz für den Bürger?

von Rudolf Engemann

Immer wieder habe ich in Diskussionen mit Waffengegnern, aber auch mit Waffenbesitzern, gehört, dass das Recht der Menschen auf Waffenbesitz durch das Gewaltmonopol des Staates aufgehoben sei. So als wenn in dem Moment, in dem das Gewaltmonopol des Staates Gültigkeit bekam, der Bürger das Recht verloren hätte, sich mit einer Schusswaffe zu verteidigen. Bei den Waffenbesitzern ist es meist die Gruppe der Sportschützen, die sich vor Diskussionen um das Recht auf Waffenbesitz bzw. Selbstverteidigung mit Waffen scheuen, weil sie um die ihnen aus ihrer Sicht gewährten Privilegien fürchten. So achten viele der Waffenbesitzer, die ihre Waffe über den Bedürfnisgrund Sport erhalten haben, peinlich darauf, den Sport als Grund ihres Waffenbesitzes in den Vordergrund zu stellen. Sie tun dies aus gutem Grund, da der Staat genauestens darauf achtet, dass Waffenbesitz an ein Bedürfnis gekoppelt ist. Tatsächlich ist Waffenerwerb heute nur noch möglich über die Bedürfnisbegründung Jagd und/oder Sport.

Daran wird deutlich, dass Waffenbesitz der Bürger von Seiten des Staates nur in Ausnahmefällen geduldet wird. Damit verbunden ist dann auch gleich die Furcht, dieses Privileg, Waffenbesitz „genehmigt“ bekommen zu haben,  wieder zu verlieren, sofern man sich als Waffenbesitzer allzu weit aus dem Fenster lehnt und insbesondere als Nicht‐Jurist an der Art des Umgangs des Staates mit seinem Souverän Kritik äußert. Dieses Damokles‐Schwert schwebt über jedem Waffenbesitzer, da es in der momentanen Gesetzeslage tatsächlich so ist, dass der Staat jederzeit die Erlaubnis, eine Waffe zu besitzen, zurückziehen kann.

Besonders die Sportschützen scheinen im Fokus der Ämter zu sein, gilt doch nach neuester Lesart der Politiker gerade der Sportschütze als potentiell gefährlich. Sicher gab es auch bei den Sportschützen Unfälle und Missbrauch bzw. Waffenkriminalität, aber insgesamt gesehen ist der Missbrauch von Waffen in den Kreisen der Legalwaffenbesitzer als gering anzusehen. Sehr viel häufiger kommen sogenannte illegale Waffen ins Spiel, also Waffen, die von keinem Waffengesetz erfasst werden können, sofern es sich um Straftaten mit Waffen handelt.

Ich möchte an dieser Stelle auch erwähnen, dass ich eine deutliche Unterscheidung zwischen den natürlichen „Rechten“, die laut Grundgesetz unantastbar sind, wie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Besitz etc. und dem „Recht“, welches durch ein Gesetz definiert ist, unterscheide. Erstere sind für alle Menschen zu jeder Zeit gleich und universell, deshalb auch „Menschenrechte“, wohingegen das Recht, welches durch ein Gesetz definiert ist, sich von Zeit zu Zeit und auch von Land zu Land ändern kann. So gibt es in Deutschland gewisse per Gesetz definierte Rechte und Pflichten, die an der Landesgrenze enden und es gab in Deutschland vor einiger Zeit noch Gesetze, die ‐ würde sich heute ein Mensch danach richten und danach handeln ‐ ihn sofort ins Gefängnis bringen würden.

Ein Beispiel für ein universelles Menschenrecht ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Nur zur Frage, wie diese körperliche Unversehrtheit gewährleistet werden soll, gibt es unterschiedliche per Gesetz definierte Möglichkeiten. Diese Gesetze haben sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert und werden sich auch in Zukunft verändern. Sich über Gesetze zu unterhalten heißt nicht etwas Unveränderliches in Frage zu stellen, sondern kritisch die Pragmatik zu überprüfen, den Wert dessen, was das Gesetz dem Menschen in Bezug auf sein Zusammenleben mit anderen bringt, ob es nutzbringend und förderlich ist.

Ich erwähnte weiter oben, dass der Waffenerwerb der Menschen nach heutiger Gesetzeslage praktisch nur noch über den Bedürfnisgrund Jagd oder Sport möglich ist. Wie sieht es nun aber mit der Möglichkeit aus, sich mit Schusswaffen zu verteidigen? Fakt ist, dass in der heutigen Gesetzeslage der Bedürfnisgrund Selbstverteidigung für den Erwerb einer Schusswaffe nur in den allerseltensten Fällen anerkannt wird. Im Grunde kann man sagen, dass der Faktor Selbstverteidigung in der öffentlichen Diskussion um Waffenbesitz vollständig weggefallen ist. Man muss eine außerordentliche Gefährdungslage nachweisen, um einen Waffenschein, die Erlaubnis zum Führen einer Waffe, genehmigt zu bekommen. Ansonsten wird strikt davon ausgegangen, dass der Bürger ausreichend durch den Staat beschützt würde und dass das bestehende Notwehrgesetz dem Bürger genügend Möglichkeit bietet, sich im Falle eines Angriffes selbst zu verteidigen. Schließlich heißt es ja in diesem Gesetz, dass der Bürger jedes ihm zur Verfügung stehende Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr benutzen kann (Paragraph 32 StGB, Abschnitt 2).

Doch steht ihm in der Realität eben selten ein geeignetes Mittel zur Verfügung, um sich gegen einen gewalttätigen Angriff zu verteidigen. Insbesondere dann nicht, wenn der Angreifer selbst bewaffnet ist und zwar mit einer Waffe, die von keinem Waffengesetz erfasst werden kann, da Kriminelle sich bekanntlich wenig um Gesetze kümmern. Und obwohl die weitere Definition innerhalb des Notwehrparagraphen sehr genau darauf eingeht, dass der Angriff, der eine Notwehr rechtfertigt, nicht nur gegenwärtig, also unmittelbar bevorstehend, im Moment stattfindend und andauernd sein muss, sondern eben auch rechtswidrig, d.h. dass er gegen bestehende Gesetze verstoßen muss, wird völlig offen gelassen, wie denn eine Verteidigung gegen solche Art von Angriffen aussehen kann. Übrigens ist jedes Rechtsgut notwehrfähig. Es ist nicht von Belang, ob der Angriff gegen die Freiheit, gegen das Eigentum oder gar gegen das Leben gerichtet ist.

Die ebenfalls im Notwehrparagraphen aufgeführte und oft zitierte Verhältnismäßigkeit definiert nur, dass das mildeste Mittel eingesetzt werden muss, um einen Angriff erfolgreich abzuwehren. Verhältnismäßigkeit bedeutet aber keineswegs, dass nur eine schwache Frau sich gegen einen stärkeren Angreifer zur Wehr setzen darf, sondern natürlich darf sich ein dem Angreifer ebenbürtiges oder ein sogar körperlich überlegenes Opfer gleichermaßen zur Wehr setzen. In der Praxis sucht sich ein Angreifer aber meist eine körperlich unterlegene Person für sein kriminelles Vorhaben. Und natürlich sind deshalb Frauen, die häufig den Männern körperlich unterlegen sind, das bevorzugte Ziel. Doch nicht jeder Mensch ist in einer Selbstverteidigungsmethode ausgebildet, was nebenbei bemerkt auch jahrelanges Training und andauernde Praxis erfordert, um körperliche Unterlegenheit einem Angreifer gegenüber auszugleichen. Eine Waffe wäre das einzige Mittel, um tatsächlich einen Ausgleich zwischen einem stärkeren Angreifer oder mehreren Angreifern und einem männlichen Opfer oder einem männlichen Angreifer und einem weiblichen Opfer zu schaffen. Doch genau diese Möglichkeit ist dem Bürger im Moment durch bestehende Gesetze verwehrt.

Wie Eingangs beschrieben wird gerne das Gewaltmonopol des Staates als Argument benutzt, den Wegfall des Rechtes auf Waffenbesitz des Bürgers zu begründen. Doch was besagt der Begriff Gewaltmonopol? Und bedeutet das Anerkennen des Gewaltmonopols des Staates tatsächlich automatisch den Wegfall des Rechtes auf Waffenbesitz der Bürger?

Per Definition gehört zu den Merkmalen des modernen „Rechtsstaates“, dass die Bürger den Schutz ihrer Rechte an den Staat übertragen haben. Er soll dann dieser Schutzfunktion durch Erlassen von Gesetzen nachkommen, deren Einhaltung er durch Verwaltung und die Polizei überwacht und per Gerichtsbarkeit für alle Menschen gleichermaßen durchsetzt (1). Damit der Staat dies tun kann, besitzt er das Gewaltmonopol, das ihm vom Bürger übertragene „Recht“, physische Zwangsmaßnahmen im Falle eines Unrechtes bzw. eines Angriffes auf eines der Rechtsgüter der Menschen auszuüben bzw. seine Beamten zu ermächtigen dies zu tun. Der Bürger überträgt den Schutz seines Rechtes auf körperliche Unversehrtheit bzw. Schutz seines Eigentums auf den Staat, der ihm im Gegenzug verspricht, alles in seiner Macht stehende zu tun, diese Rechtsgüter zu schützen.

Die exekutiven Organe des Staates unterliegen natürlich auch den Gesetzen und sollten auch nur innerhalb dieses Rahmens tätig werden. In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Handlungen von Personen der Exekutive völlig anders bewertet werden, als gleichartige Handlungen eines normalen Bürgers. Das Gewaltmonopol gibt dem Staat keinen Freibrief, sondern verpflichtet ihn vielmehr, die rechtliche und soziale Ordnung notfalls auch mit Gewalt zu sichern und insbesondere bei Gewaltausübung gegen den Souverän einzuschreiten.

Wann immer der Schutz der Rechtsgüter durch den Staat nicht gewährleistet werden kann, steht dem Bürger das Notwehrrecht zur Verfügung. Daher leuchtet es unmittelbar ein, dass ein Gewaltmonopol nicht automatisch das Monopol auf Waffenbesitz auf den Staat überträgt, denn womit sonst soll sich der Bürger im Falle eines Angriffes verteidigen, wenn staatlicher Schutz nicht zur Verfügung steht? Ebenso steht nirgendwo geschrieben, dass das Gewaltmonopol per se in Händen des Staates liegen müsste. Der Bürger überträgt ihm dieses Recht durch Einverständnis durch den sogenannten Gesellschaftsvertrag (2), dem jeder Bürger quasi zustimmt, wenn er innerhalb der Grenzen dieses Landes geboren wird. Doch wenn erkennbar wird, dass der Staat seine Aufgaben nicht mehr zur Zufriedenheit des Bürgers ausführen kann, muss dem Bürger die Möglichkeit offen stehen, sein Recht auf Schutz seines Eigentums seiner Freiheit und seines Lebens selbst zu gewährleisten.

Es gibt keinen Paragraphen und kein Gesetz welches dem Staat ein Anrecht auf das Gewaltmonopol einräumen würde. Was allerdings per Paragraph geregelt ist, wird im Grundgesetz Artikel 20, Absatz 2 deutlich, nämlich dass alle Gewalt vom Volke ausgeht. Die Bürger (das Volk) wählen ihre Vertreter, die wiederum die Regierung stellen und somit die Spitze der gesetzgebenden Gewalt darstellen (Legislative) und zusammen mit der ebenfalls von ihnen (!!!) eingesetzten rechtsprechenden Gewalt (Judikative) die demokratische Ordnung aufrechterhalten sollen. Nicht vom Volk legitimierte Gewalt, die nicht innerhalb der vom Volk übertragenen Rechte liegt, ist folglich ausgeschlossen. Das heißt, dass der Staat ausschließlich im Auftrage des Bürgers unterwegs ist, insbesondere wenn es sich um die Durchsetzung von Gesetzen durch staatliche Gewalt (Exekutive) handelt.

Mit gutem Grund wurde das Grundgesetz, ähnlich der amerikanischen Verfassung, so präzise formuliert, da auch bei uns der Gefahr begegnet werden sollte, dass sich undemokratische Kräfte (wie damals in der NS‐Zeit) des Staates und somit des Gewaltmonopoles bemächtigen. Als 1968 zur Ablösung der bis dahin geltenden Kontrolle der Siegermächte die Notstandsverfassung auf den Weg gebracht wurde, wurde Artikel 20 sogar noch um einen weiteren Paragrafen ergänzt. Es steht dort, dass allen Deutschen ein Recht (im äußersten Fall auch durch Gewalt) zusteht, sich gegen jeden zu wehren, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen (3).

Das dem Staat vom Bürger im Vertrauen übertragene Gewaltmonopol ermächtigt den Staat also in keiner Weise, in Gestalt seiner Behörden und Beamten in die gesetzlich verbrieften Rechte der Bürger willkürlich einzugreifen. Gerade die im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte stehen nicht zur Disposition. Stattdessen ist der Staat per Gesetz gebunden, diese Freiheitsrechte der Menschen zu schützen. In Bezug auf Waffen kommt das Gewaltmonopol nur insoweit zum Tragen, als zu den Schutzaufgaben des Staates die leibliche und seelische Unversehrtheit des Bürgers gehört. Der Staat überträgt den ausführenden Organen der Exekutive also das Recht, Waffen zu führen, um die Menschen innerhalb des Landes zu schützen. Keinesfalls ist aus diesem letztlich vom Bürger übertragenen Recht abzuleiten, dass der Staat seine Waffen einsetzen dürfte, um Gewalt oder Zwangsmaßnahmen gegen die Bürger auszuüben, die nicht mit bestehenden Gesetzen in Konflikt geraten sind oder um die allgemeinen Freiheiten der Bürger weiter einzuschränken.

Natürlich gehört zur Schutzfunktion des Staates auch, gefährliche Gegenstände aus der Hand der Bürger zu entfernen, die ihrerseits wiederum die leibliche und seelische Unversehrtheit anderer Menschen bedrohen. Aber daraus abzuleiten, dass den Bürgern eines Staates, dem das Gewaltmonopol übertragen wurde, der Waffenbesitz grundsätzlich verwehrt ist, wäre absurd. Es widerspräche zunächst allen Grundrechten auf Privateigentum und auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit und ‐ dies ist in diesem Kontext besonders wichtig ‐ es stände im Konflikt mit dem Notwehrrecht. Denn wie soll sich der Bürger gegenüber Kriminellen wehren, die Waffen einsetzen und sich nicht an Recht und Gesetz halten, wenn der Staat der Ausübung seiner Schutzpflicht nicht (oder nur sehr eingeschränkt) nachkommt bzw. nicht nachkommen kann? Und wie soll der Bürger sich gegen die Übernahme der Demokratie durch demokratiefeindliche Kräfte wehren, wenn er gar nicht die Möglichkeit dazu hat?

Der Staat sollte sich stattdessen seiner ebenfalls wehrhaften Bürger freuen, ähnlich wie es in der Schweiz der Fall ist, da durchaus Szenarien denkbar sind, in denen der Staat und der Bürger Hand in Hand arbeiten müssen, um einer gegenwärtigen Gefahr auf Eigentum, Leib oder Leben zu begegnen. Wie soll der Bürger seinen Pflichten gegenüber anderen gerecht werden? Wie kann ein Mensch einem anderen Menschen im Falle eines Angriffes beistehen? Auch die Nothilfe ist im Grundgesetz geregelt und weist den Bürger an, ja verpflichtet ihn im Falle eines Angriffes auf Dritte sogar, dem Angegriffenen zur Hilfe zu eilen. Soll er sich mit Worten einem oder mehreren Angreifern oder gar einer Übermacht an demokratiefeindlichen Kräften im Landesinneren stellen?

Zudem gibt ein Monopol (egal welches) dem Inhaber nicht mehr Rechte, sondern nimmt ihn in die Pflicht, dass was ihm (den Inhaber des Monopols) an Rechten übertragen wurde, mit äußerster Sorgfalt und zum Wohle aller auszuüben. In einer Demokratie regeln die von der Legislative erlassenen Gesetze, welche Rechte und Pflichten der Einzelne hat, aber kein Vertreter staatlicher Gewalt steht per Gesetz über dem Bürger, handelt es sich doch bei ihm ebenfalls um einen Bürger. Die Übernahme des Gewaltmonopols überträgt dem Staat gewisse Rechte, aber eben keine höheren Rechte. Stattdessen übernimmt er aber zusätzliche Pflichten, für die er schließlich durch unsere Steuern ja auch bezahlt wird.

Wenn ein Staat die Rechte seiner Bürger, auch das Recht auf Waffenbesitz, immer weiter einschränkt, sollten wir aufmerksam werden. Wenn ein Staat seinen Bürgern nicht mehr traut und er eher an seinem eigenen Schutz Interesse zeigt, er seine Aufgabe nicht mehr primär im Schutz der Bürger und der Überwachung ihrer im Grundgesetz verbrieften Rechte sieht, sollten wir sehr aufmerksam sein. Und wenn die natürlichen Rechte eines jeden Menschen auf Eigentum und Selbstentfaltung und insbesondere Selbstschutz immer weiter eingeschränkt werden, sollten die Alarmglocken schrillen.

Gustav Heinemann, der als Bundespräsident im Jahre 1972 eine massive Einschränkung der Rechte der Bürger unterzeichnet hat, welches den Namen Waffengesetz (4) trägt, tat dies nicht ohne mahnende Worte. Ganz offensichtlich war er sich der Gefahr für die Freiheit des Bürgers bewusst und warnte davor, dass der Staat dem Bürger mehr und mehr seine Rechte nehmen könnte. Er wusste aus der Geschichte und wohl auch aus eigener Erfahrung, dass wann immer der Staat seinen Bürgern das Tragen von Waffen verboten hatte, unmittelbar die Zerstörung der Bürgerrechte die Folge war. Wenn der Bürger wehrlos ist, ist eine totalitäre Staatsmacht nicht mehr fern. Das hat die Geschichte immer wieder bewiesen. Aus diesem Grunde formulierte er den Satz: „Ein Staat ist immer nur so frei, wie seine Waffengesetze.“ (6).

Er erkannte, dass jedes Waffengesetz eine Einschränkung der individuellen Freiheitsrechte der Bürger mit sich bringt. Der einmal an den Staat gegebene Auftrag zum Schutz der bürgerlichen Rechte an den Staat, kann allzu leicht ausgenutzt werden, in dem ein überbordender Staat die Rechte der Bürger durch Regularien immer weiter einschränkt und ihn im Falle der Waffengesetze sogar die Möglichkeit nimmt ein Notwehrrecht gegenüber einer kriminellen Bedrohung wahrzunehmen. Jede Einschränkung der Möglichkeit, sich zu schützen bzw. sich selbst zu verteidigen, führt automatisch zu mehr Wehrlosigkeit gegenüber kriminellen Subjekten, die sich sowieso niemals an irgendwelche Gesetze halten werden.

Cesare Beccaria, der als „Vater des modernen Strafrechts“ gilt, formulierte es so: “Gesetze, welche das Tragen von Waffen verbieten (…) entwaffnen nur jene, welche weder geneigt noch entschlossen sind, Verbrechen zu begehen. (…) Solche Gesetze verschlimmern die Dinge für die Überfallenen und machen sie besser für die Angreifer; sie helfen eher Morde zu fördern als sie zu verhindern, denn ein unbewaffneter wird mit größerer Sicherheit angegriffen als ein bewaffneter Mann” (7).

Das heißt, das jede bisherige und jede weitere Einschränkung des natürlichen Rechtes des Menschen auf Waffenbesitz nur diejenigen Menschen trifft, die sich sowieso schon an einer inneren Moral in Bezug auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit orientieren. Für diese Menschen ist der initiierende Einsatz von Gewalt unmoralisch und durch nichts zu rechtfertigen. Einzig das Recht auf Selbstverteidigung, also “antwortende” oder “abwehrende” Gewalt, ist selbstverständlich legitim und ein natürliches Menschenrecht, doch in Bezug auf die Auswahl der Mittel ist es eingeschränkt und zwangsweise ins Ungleichgewicht verschoben. Alle Einschränkungen treffen nur moralisch gefestigte Menschen. Kein Waffengesetz kann jemals einen Menschen schützen, sondern spielt immer nur kriminellen Subjekten in die Hand.

In den meisten Diskussionen dreht es sich um Kritik an einzelnen Punkten des Waffengesetzes oder um Forderungen, das Waffengesetz in Bereichen zu „liberalisieren“, also vermeintlich freiheitlicher zu gestalten. Dabei wird völlig außer Acht gelassen, dass Freiheit und Waffengesetz im Gegensatz zueinander stehen. Jegliche Waffengesetze schränken die Freiheit des Bürgers bzw. sein Recht auf Waffenbesitz ein. Jedes Waffengesetz und sei es noch so „liberal“ ist per se eine Einschränkung der Freiheitsrechte des Bürgers. Jeder Mensch hat elementare Rechte. Diese grundlegenden Rechte auf Selbstbestimmung kann kein Staat einem Menschen geben, denn jeder Mensch besitzt sie bereits seit Geburt an. Alles was eine Regierung jemals tun kann, ist den Menschen in seinen Rechten zu beschneiden. Manchmal werden dann großzügig Dinge erlaubt, die sowieso innerhalb der natürlichen Rechte liegen. Was aber eine Regierung hauptsächlich tut, ist Verbote auszusprechen und Menschen in ihren elementaren Rechten einzuschränken.

Jeder, der für mehr Waffenkontrolle ist, ist für mehr Unfreiheit und vor allem mehr Ungleichgewicht. Jeder, der für mehr Waffenkontrolle ist, fördert das Ungleichgewicht des Staates gegen den Bürger, aber auch der Subjekte, die sich sowieso an keinerlei Gesetze halten, gegenüber dem freien Menschen; heute nicht, morgen nicht und niemals! Waffenkontrolle führt automatisch und zwangsläufig zu mehr illegalen Waffen und dazu, dass “nur” noch diejenigen bewaffnet sind, die das Ungleichgewicht zu ihren Gunsten ausnutzen wollen. Wer dies leugnet, ignoriert alle Erfahrungen der Vergangenheit – und dies ist schlichtweg Dummheit!

Von einer Waffen‐freien Welt zu phantasieren, spielt ebenfalls nur dem Staat bzw. den Kriminellen in die Hände. Wenn es keine Waffen gäbe, würden sie morgen erfunden werden. Wann immer es darum ging, sich zu verteidigen, schufen Waffen den Ausgleich zwischen Männern und kräftemäßig unterlegenden Frauen, zwischen körperlich stärkeren und weniger starken Menschen. Hierbei ist auch völlig unerheblich, um welche Waffen es sich dreht. Waffen waren früher Steine, Stöcke, danach Bögen, dann Schwerter… und jetzt, in einer Welt in der es Schusswaffen gibt, sind es nun einmal Schusswaffen. Künstlich ein Ungleichgewicht herstellen zu wollen verrät, was die Unterstützer dieser Einschränkungen vorhaben!

Ein von mir sehr geschätzter Schützenkollege Hans. J. Stuckmann hat es an anderer Stelle sehr treffend formuliert:

„Wir brauchen keine Waffengesetze, niemand braucht die. Jede Straftat, die mit Waffen begangen werden kann, ist bereits im StGB eingebunden. Eine Straftat wird nicht dadurch schlimmer, weil als Tatmittel eine Waffe eingesetzt wurde. Waffengesetze dienen und dienten immer einzig und allein dazu, dem Volk gewisse Gegenstände vorzuenthalten, vor denen die Regierung Angst hat, dass diese im Widerstandsfall gegen sie selbst eingesetzt werden könnten. Wer was anderes auch nur in Erwägung zieht, ist meiner Meinung nach der Gruppe der “seligen Unwissenden” zuzuordnen. Keine Regierung dieser Welt hat bei Verschärfungen von Waffengesetze auch nur einen Hauch Interesse an der Sicherheit ihrer Bürger. Je mehr die Regierungen weltweit an den Waffengesetzen schrauben und drehen, desto mehr nähern wir uns der Unterdrückung und einem Völkermord biblischen Ausmaßes.“

Diese Worte beschreiben natürlich das Extrem, aber sie mahnen deutlich zur Vorsicht. Zum einen machen sie klar, dass wir das Waffengesetz zur Regelung des Waffenbesitzes im Grunde nicht bräuchten. Alle Straftaten mit oder ohne Gegenstände die zur Gewaltanwendung benutzt werden können, sind bereits über das Strafgesetzbuch abgedeckt. Und zum anderen verdeutlichen sie, dass jeglicher Ansatz, am Waffengesetz Veränderungen oder eine Liberalisierung desselben zu verlangen, von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Kompetentere Personen oder Gruppierungen sollten sich stattdessen auf das Grundgesetz bzw. die darin definierten grundlegenden Rechte eines jeden Menschen berufen und eine Wiederherstellung der bereits verlorenen Freiheit oder eine Klärung der eigentlichen Aufgaben des Staates bzw. seiner Grenzen suchen.

Als Fazit bleibt: Wo sind die tatsächlich rechtskundigen Mitmenschen, die Anwälte und Juristen aus den Reihen der freiheitsliebenden und durch die Geschichte aufgeklärten staatskritischen Bürger, die mit Fug und Recht die momentane Praxis der Exekutive in Bezug auf Privatwaffenbesitz hinterfragen? Wieso gibt es niemanden, der unser Recht auf Selbstverteidigung (auch mit Schusswaffen) an höchster Stelle einklagt? Auch wenn uns dieses Recht durch die momentane Gesetzeslage genommen ist, ändert es nichts daran, dass sich selbst zu verteidigen ein universelles Menschenrecht ist. Und natürlich schließt dies in einer Gesellschaft in der Waffen existieren, auch den Gebrauch von Schusswaffen als Mittel zur Selbstverteidigung ein. Ohne die Möglichkeit ist der Bürger kriminellen Subjekten, die sich niemals an irgendwelche Gesetze halten werden, schutzlos ausgeliefert.

Das, was wir im Moment erleben, ist stückchenweise die Demontage unserer bürgerlichen Rechte. Die Rechtfertigung für diese Demontage ist rechtlich gesehen nicht aufrecht zu erhalten und für jeden denkenden Menschen leicht als völlig haltlos zu durchschauen. Wenn dem mündigen Bürger das Recht auf Waffenbesitz bzw. das Recht auf das Führen einer Waffe zum Selbstschutz oder zum Schutz anderer streitig gemacht wird, wird nur der kriminelle Täter in der Ausübung seiner Taten bevorzugt. Waffengesetze ermächtigen kriminelle Subjekte, ihre Taten gefahrlos auszuüben. Der Besitz von Waffen bringt Leib und Leben der Menschen nicht unmittelbar in Gefahr. Gefahr entsteht immer nur aus dem Missbrauch. Jeder Gegenstand ließe sich zu einer Gefahr für Leib und Leben der Menschen umfunktionieren und somit missbrauchen. Nur weil jemand mit einem Auto überfahren werden kann, kommt niemand auf die Idee, den Besitz oder die Verwendung von Autos einzuschränken oder gar zu verbieten.

So hört man folgende Worte nur in einer freien Gesellschaft. In einem Staat, in dem durch sein Handeln deutlich wird, dass er seinen Bürgern noch traut:

„Privatwaffenbesitz ist ein hohes Gut. Das höchste Gut in jeder freien Gesellschaft überhaupt. Wilhelm Tell erschoss den Tyrannen Geßler mit seiner privaten Armbrust. Nicht mit einer dienstlich gelieferten oder einer Behördenarmbrust. Wer Privatwaffenbesitz einschränkt, entmündigt seine Bürger und spricht ihnen Eigenverantwortung ab. Die Waffe ist Sportgerät, Sammelobjekt, Jagdinstrument aber auch Interaktionsmittel mit meiner Umwelt, wenn alle anderen Möglichkeiten der gewaltfreien Verständigung ausgeschöpft sind. Wer einen dieser Bereiche – Sport, Jagd, Kulturgegenstand oder Selbstverteidigung – ausklammert, setzt sich dem Vorwurf des Separatismus und des Eigennutz aus. Die Evolution vom Säugetier hin zum aufrecht gehenden, selbstbestimmt denkenden, eigenverantwortlich handelnden, freien Bürger ist geprägt durch den Besitz und die Verwendung von Waffen. Die Waffe ist fester Bestandteil unserer kulturellen Entwicklung“ (5).

Natürlich sollten Risiken minimiert werden, aber vollständige Sicherheit kann es niemals geben. In der Gesetzgebung muss immer abgewogen werden zwischen tatsächlicher Gefahr und der Beschränkung der Rechte des Einzelnen. Gesetze regeln nicht nur die Rechte und Pflichten des Bürgers, sondern ebenfalls und in besonderem Maße die Pflichten des Staates. Jüngst wird erneut von offensichtlich demokratiefeindlichen Vereinigungen gefordert, das Waffengesetz noch weiter zu verschärfen und das Ungleichgewicht der Waffen weiter in Richtung derjenigen zu verschieben, die sich nicht an das Waffengesetz gebunden fühlen. Im Grunde spielen sie damit in die Hand der Kriminellen und stellen sich ganz offensichtlich gegen die Freiheit, den Schutz des Eigentums und das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines jeden freiheitsliebenden Menschen.

Dies dürfen wir nicht mehr länger hinnehmen.

Rechtliche Hinweise

Der Autor ist kein Jurist und stellt nicht den Anspruch, dass der Inhalt des Artikels rechtlich gesehen bis ins Detail stimmt. Er ist dennoch in diesem Gebiet bewandert und sieht sich als besorgter Bürger, dem die Freiheit des Menschen als oberstes zu verteidigende Gut am Herzen liegt. Darüber hinaus ist er neben weiteren Ausbildungen Fachkraft für Personenschutz und Sicherheit, ist in Besitz der Waffensachkunde für Berufswaffenträger §7 und selber Waffenbesitzer mit dem Bedürfnisgrund Sportschütze. Im Zuge dessen gibt er seine Begeisterung am Schießen auch sehr gerne an andere Menschen weiter, in dem er als Pistolenreferent Menschen das Schießen mit der Pistole näher bringt und allgemeine Waffensachkunde unterrichtet.

Fußnoten

(1) Diese Gedanken werden ebenfalls in dem sehr empfohlenen Buch „Waffenrepublik Deutschland“ von Lars Winkelsdorf (erschienen bei Fackelträger 2010) ausgeführt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag (Rousseau) wird als ein Wegbereiter der modernen Demokratie angesehen. Das Einverständnis des Bürgers z.B. zum Gewaltmonopol des Staates wird stillschweigend vorausgesetzt.

(3) Artikel 20 Absatz 4 ermächtigt ausdrücklich die Bürger. Natürlich wird in der Auslegung dieses Zusatzes immer betont, dass dies keinen zivilen Ungehorsam der Bürger rechtfertigen würde. So kann man sich nur wundern, dass nach Lesart der jetzigen Regierung dieser Paragraph selbst dann nicht greifen würde, wenn die Regierung Grundgesetze verletze.

(4) Das erste Gesetz, das Waffenbesitz und ‐tragen grundsätzlich in ganz Deutschland beschränkte, stammt aus dem Jahr 1878. Bereits bei diesem ersten „Waffengesetz“ ging es nicht darum, die Bevölkerung vor Gewalt zu schützen, sondern die Bevölkerung zu entwaffnen, damit der Staat ungehindert durchgreifen konnte. 1919 verfügte dann die “Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über Waffenbesitz”, das Besitz und Tragen von Waffen außer mit einem Waffen‐ oder Jagdschein verboten waren. Waffen und Munition mussten abgeliefert werden. 1938 „reformierten“ dann die Nationalsozialisten das Waffengesetz. Wohin die Entwaffnung der Bevölkerung damals führte, muss an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden.
Fazit: Das bestimmende Moment aller Waffengesetze in Deutschland war es, aus Sicht des Staates zuverlässigen Personen in Maßen Besitz und Tragen von Waffen zuzugestehen, aber dafür alle potentiellen oder vermeintlichen Gegner und unliebsamen Personen zu entwaffnen. (nachzulesen in „Deutschland belehrt die amerikanischen Waffennarren“).

(5) gefunden in der Pilotausgabe des Open Source Magazin für Waffenanwender aus der Schweiz „Die Waffenkultur“  http://www.waffenkultur.com.

(6) Obwohl diese Aussage tausendfach im Internet zitiert wird, gibt es keinen Beleg dafür, dass Gustav Heinemann diesen Ausspruch tatsächlich getätigt hat. Der Wunsch, zumindest einen Bundespräsidenten gehabt zu haben, dem die Freiheit des Bürgers am Herzen liegt, erklärt vielleicht die rasante Verbreitung dieser Aussage.

(7) Aus „Von den Verbrechen und von den Strafen“, Kapitel 40, „Falsche Vorstellungen von Nützlichkeit“.

9 Replies to “Das Gewaltmonopol des Staates ‐ Kein Recht auf Waffenbesitz für den Bürger?”

  1. Vielen Dank für den sehr guten Artikel.

    Im Prinzip hat der deutsche Staat die Durchsetzung seines Gewaltmonopols doch längst aufgegeben. Er ist ja nicht einmal mehr in der Lage, seine Außengrenzen ausreichend zu schützen. Im Innern werden Straf- und Gewaltdelikte gegen Bürger mehr oder weniger nur noch verwaltet. Die Polizei kommt immer erst dann, wenn eine Straftat bereits passiert ist.

    Doch eigentlich müsste es ja wohl so sein, dass ein Straftäter durch massive Präsenz der Polizei von seiner Straftat abgehalten wird. Zu diesem Zweck müssten aber Hunderte wenn nicht sogar Tausende Polizisten in den Straßen Streife laufen oder fahren. In der Praxis kaum machbar. Dafür fehlt schlicht und einfach das Geld. Und mal ehrlich: wer würde sich eine solche Lage wirklich wünschen?

    Daraus folgt, dass der Staat sein Gewaltmonopol gar nicht durchsetzen kann! Und da sollte er sich einfach mal ehrlich machen, die Leute nicht für dumm verkaufen und ihnen die Wahrheit sagen.

    Daraus wiederum folgt, dass ein legaler Erwerb und Gebrauch von Schusswaffen (nicht miltärische) möglich sein muss. Dabei ist der Gebrauch nur für eine einzige Situation erlaubt, nämlich die Selbstverteidigung. Die Pazifisten und Waffengegner müssen ja keine Schusswaffe erwerben, sondern können weiterhin als Opfer durchs Leben gehen.

    Doch ich glaube, dass noch viel Wasser den Rhein runterfließen muss, bis die Gesetzgebung in diesem Punkt angepasst wird. Der Staat hat natürlich kein Interesse daran, sich sein Versagen einzugestehen und die Folgen daraus zu akzeptieren. Das wird sich auch so schnell nicht ändern, fürchte ich.

    Letzten Endes wird der Bürger sich selber helfen müssen. Was steht eigentlich auf illegalen Waffenbesitz?

  2. Das große Problem ist,dass die Masse der Deutschen schlicht gegen Waffen ist,da sind die Grünen das kleinste Problem,..der Großteil der Bevölkerung macht sich speziell zu diesem Thema überhaupt keine Gedanken,die glauben fest daran,dass der Staat schon alles regeln wird.Der Tenor: „bäääh Waffen sind schlecht“

  3. Der Beitrag klingt – auch wenn er von keinem Juristen verfasst wurde – schon sehr logisch.
    Insbesondere als Jäger und Sportschütze (der mehrfach überprüft ist und eh schon Schusswaffen besitzt) sollte es demnach ja möglich sein, mit dem Verweis auf Selbstschutz auch einen Waffenschein zu bekommen.
    Warum wird das nicht öfters durchexerziert und bei Ablehnung bis in höchste Instanzen durchgeklagt?
    Ich würde mich hierfür sogar zur Verfügung stellen – eine Unterstützung durch meine RSV und/oder GRA etc. vorausgesetzt.

  4. Der Beitrag geht in die richtige Richtung! Aber auf die Verfassung würde ich keine Hoffnung setzen. Die legt der Staat im Zweifel zu seinen Gunsten aus. Beim „New Deal“ in den USA hat z. B. der Präsident das Verfassungsgericht ausgehebelt.

    „In der Gesetzgebung muss immer abgewogen werden zwischen tatsächlicher Gefahr und der Beschränkung der Rechte des Einzelnen.“

    Da würden die Grünen doch glatt behaupten, dass sie das tun. Die Position von Hans J. Stuckmann finde ich da überzeugender. Man muss aber nicht dulden, dass ein Nachbar eine Waffe führt oder besitzt, die er gar nicht gezielt zur Notwehr einsetzten kann. Z. B. dürfte jemand, der in einer Siedlung lebt, dort keine Handgranaten führen. Vollautomatische Waffen mit Hartkernmunition sollten dagegen fast überall erlaubt sein, wo nicht gerade dichtes Gedränge herrscht.
    Walter Block beschreibt diesen Ansatz (mit anderen Beispielen) in seinem Aufsatz „Toward a Universal Libertarian Theory of Gun (Weapon) Control: A Spatial and Georgraphical Analysis“:
    https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1892358

    Als weiteren Lesetipp empfehle ich Michael Huemers Buch „The Problem of Political Authority“
    http://www.buecher.de/shop/politische-philosophie/the-problem-of-political-authority/huemer-michael/products_products/detail/prod_id/36055837/

    Er nimmt den angeblichen Gesellschaftsvertrag auseinander (Kapitel 2 und 3).
    Außerdem zeigt er in Kapitel 9, dass Thomas Hobbes mit seinem Ansatz, alle Gewalt an den Leviathan zu übertragen, die Welt nicht friedlicher macht – im Gegenteil. In einer Welt von gleich starken Menschen lohne sich der Einsatz von Gewalt dagegen nicht. Er hebt dabei sogar den Colt als „Equalizer“ hervor (S. 203).

    Allgemein zeigt Huemer – ausgehend von der Alltagsmoral Schritt für Schritt, dass der Staat all die Vollmachten, die er sich anmaßt, gar nicht besitzt.

    Meiner Meinung nach ist die erfolgversprechenste Strategie für bewaffnete Selbstverteidigung, die bestehenden Gesetze zu unterlaufen. Jagd und Sportschießen lässt sich nicht dagegen kaum im Geheimen betreiben. Ähnlich wie die Prohibition, das Cannabisverbot und der Dynamozwang am Fahrrad wird das Waffengesetz dann irgendwann als „nicht mehr zeitgemäß“ abgeschafft werden.

  5. Stimme Voltaire zu.
    Das Gewaltmomopol ist das Recht zu bestrafen, sprich: Rache auszuüben.

    Daß der Allgemeinheit der Schutz durch eine Waffe verweigert wird ist ein Skandal.
    2 Millionen gerettete Menschen in den USA PRO Jahr(!!!) spechen eine deutliche Sprache (Lott).
    Die Möglichkeit dieses Recht einzuklagen ist der einzige Weg weitere Verschärfungen zu verhindern. Warum tun die Verbände nichts?

    https://www.youtube.com/watch?v=7Q1fKOMr6wY&list=UUWZmkmy0eXC3xHiizJ7rpCA

  6. Das Gewaltmonopol des Staates hat mit dem privaten Waffenbesitz gar nichts zu tun. Denn es bedeutet nichts anderes als das der Staat per Gesetz und mittels seiner Organe Menschen kontollieren, verhaften und sogar einsperren darf. Wo da der Zusammenhang mit privatem Waffenbesitz ist, erschliesst sich mir nur soweit als das unsere Gegner das Gewaltmonopol als Kampfbegriff daherplärren, ohne seine Bedeutung zu kennen. Solches ist man ja von diesen Leuten gewohnt. Das der Staat mittlerweile gar nicht mehr Willens, oder in der Lage ist, sein Gewaltmonopol durchzusetzen, konnte man ja kürzlich in der Bundeshauptstadt wieder betrachten.

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