Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 07. März 2016 in einem Grundsatzurteil fest, dass halbautomatische Langwaffen, welche durch ihre bauliche Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen, grundsätzlich für die Jagdausübung verboten sind. Jäger haben damit kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz solcher Waffen. Es führte zu großer Empörung bei Jägern und den Jagdverbänden, sowie zu großer Unsicherheit bei den Verwaltungsbehörden der Länder.
Wir haben darüber bereits ausführlich berichtet:
http://german-rifle-association.de/iXCm3
http://german-rifle-association.de/qaQWO
http://german-rifle-association.de/E5GHy
Daniel hat in einer ausführlichen Entscheidungsanmerkung den Sachverhalt nochmals zusammengefasst und die Urteilsbegründung des BVerwG einer gründlichen rechtswissenschaftlichen Würdigung unterzogen. Der Artikel ist am 30.06.2016 in der Zeitschrift für Verwaltungsrecht Online (ZVR-Online) veröffentlicht worden und kann unter diesem Link: http://www.zvr-online.com/archiv/2016/juni-2016/daniel-alexander-lea-entscheidungsanmerkung-zu-bverwg-urt-v-07032016-6-c-6016-zur-jagdlichen-verwendung-von-halbautomatischen-langwaffen-mit-wechselbarem-magazin/ eingesehen werden.
Das ist das erste Mal, dass dieses Urteil in der Rechtswissenschaft besprochen wurde. Wir hoffen, dass sich die Interpretationsweise des BVerwG auch nach der Wiedereinsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis bei jagdlichen Halbautomaten, nicht für andere waffen- und jagdrechtliche Bestimmungen durchsetzen wird.
Ich habe leider bislang keine Information über die Argumente, die in den VBeschwerden ins Feld geführt wurden. Die verfassungsrechtliche Problematik breit in der Literatur zu diskutieren, dürfte richtig und wichtig sein und muss der einfachen Kritk vorausgehen! Eine anonymisierte. Veröffentlichung der beiden Texte sollte – zumindest -den Spendern als faires Feedback auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Damit kann man nichts kaputt machen aber die Spendenbereitschaft für solche Projekte erhalten.
Im waffen-online Forum war die Beschwerde in dem Thema „Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger“ vor geraumer Zeit als pdf einsehbar, wenn ich mich recht erinner.
Was ich mich jetzt zu dieser sehr interessanten Entscheidungsanmerkung frage, ist, was kann man damit anfangen?
Kann das jetzt von Anwälten oder Richtern als Hilfe genutzt werden? Ist das nur ein persönlicher Kommentar? Hat das irgendeinen bindenden Charakter?
Eine bindende Wirkung hat das sicherlich nicht. Es geht hier nur darum eine Sichtweise (Literaturmeinung) in den rechtswissenschaftlichen Diskurs einzubringen. Wenn jetzt z.B. ein Amtsrichter überlegt, wie er urteilen soll, dann schaut er sich in der Regel an, was darüber schon so geschrieben wurde und dann kann er sehen, dass es neben der Meinung des BVerwG auch noch andere Sichtweisen gibt. Außerdem können so Professoren und Anwälte ebenfalls ihren Senf dazu geben, sich darauf beziehen und Argumente abwägen.
Ist natürlich schön zu lesen und wichtig ist auch, dass die Argumentationsführung sachlich und stringent ist.
Was ich mich aber auch frage ist, was mit der Verfassungsbeschwerde für welche (von mir mit eingeschlossen) 50.000€ gesammelt wurde? Seitdem die Summe erreicht wurde, hat man nie wieder ein Update bekommen……
Finde ich doch sehr schade, dass die Spender so im dunkeln gelassen werden!
Es gab doch nach Erreichen der Summe das update, daß zwei Klagen eingereicht wurden und diese behandelt werden, was dauern kann.
Vor Kurzem hat auch Marc geschrieben, weiß nicht mehr ob hier oder auf Facebook, daß wohl eine der Klagen abgelehnt werden wird und die andere vermutlich angenommen.
Über den bisherigen Gang der Verfassungsbeschwerden wurde ausführlich Rechenschaft abgelegt:
http://german-rifle-association.de/qaQWO
Für eine Verfassungsbeschwerde braucht man neben Geld vor allen Dingen auch Geduld. Da das BVerfG chronisch überbelastet ist, kann es gut und gerne 2 Jahre dauern, bis eine Verfassungsbeschwerde bearbeitet wird. Deshalb bitte ich um Geduld. Updates folgen.